§ 123 Bgld. Jagdgesetz 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

§ 123

Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder

(1) Alle Mitglieder des Landesjagdverbandes sind berechtigt, seine Einrichtungen unter den von ihm festgesetzten Bedingungen zu benützen und das Mitgliedsabzeichen zu tragen.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, das Ansehen der Jägerinnen- und Jägerschaft stets zu wahren, sich jederzeit dem bodenständigen Brauchtum einer Weidfrau oder eines Weidmannes entsprechend zu verhalten und die Interessen des Naturschutzes wahrzunehmen. Die im § 122 Abs. 3 genannten Verbandsmitglieder sind ferner zur Leistung außerordentlicher Umlagen in dem vom Landesjagdtag festgesetzten Ausmaß verpflichtet.

(3) Rückständige außerordentliche Umlagen können im Verwaltungswege eingebracht werden.

(4) Auf Rückerstattung bereits entrichteter Beitragsleistungen besteht im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft kein Rechtsanspruch.

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