§ 123 Bgld. GemBG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

§ 123

Ausbildungs- oder Präsenzdienst

Auf Gemeindebedienstete, die zum Ausbildungs- oder Präsenzdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, ist das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 sinngemäß anzuwenden.

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