§ 122a LBBG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2017

LGBl. Nr. 59/2013, LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 45/2015, LGBl. Nr. 27/2017

§ 122a

Umsetzungshinweise

(1) Durch die §§ 8, 10 und 113 Abs. 7 bis 15 dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 02.12.2000 S. 16, für den Bereich der Vorrückung im Landesdienstverhältnis im Landesrecht umgesetzt.

(2) Durch § 124 Abs. 19 zweiter und dritter Halbsatz und Abs. 20 wird Art. 16 lit. a der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 02.12.2000 S. 16, für den Bereich des Dienstrechts der Landesbediensteten im österreichischen Recht umgesetzt.

26.05.2017

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