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§ 122a LBBG 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.12.2024

LGBl. Nr. 59/2013, LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 45/2015, LGBl. Nr. 27/2017 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 104/2024

§ 122a

Umsetzungshinweise

(1) Durch die §§ 8, 10 und 113 Abs. 7 bis 15 dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 02.12.2000 S. 16, für den Bereich der Vorrückung im Landesdienstverhältnis im Landesrecht umgesetzt.

(2) Durch § 124 Abs. 19 zweiter und dritter Halbsatz und Abs. 20 wird Art. 16 lit. a der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 02.12.2000 S. 16, für den Bereich des Dienstrechts der Landesbediensteten im österreichischen Recht umgesetzt.

(3) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2022/2041/EU über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2022 S. 33, umgesetzt.

23.12.2024

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