§ 121b LBBG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

LGBl. Nr. 61/2020

§ 121b

Anpassung der Wahrungszulagen für das Jahr 2020

Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 120a Abs. 6 oder 9 erhöhen sich bei übergeleiteten Beamtinnen, Beamten und Vertragsbediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände mit 1. Jänner 2020 um 2,25%, mindestens jedoch um 50,00 Euro und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.

28.10.2020

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)