§ 121b LBBG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

LGBl. Nr. 78/2022

§ 121b

Anpassung der Wahrungszulagen für das Jahr 2022

Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 120a Abs. 6 oder 9 erhöhen sich bei übergeleiteten Beamtinnen, Beamten und Vertragsbediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände mit 1. Jänner 2022 um 2,85% und danach um 6,40 Euro und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.

31.10.2022

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