§ 121b LBBG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

LGBl. Nr. 52/2021

§ 121b

Anpassung der Wahrungszulagen für das Jahr 2021

Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 120a Abs. 6 oder 9 erhöhen sich bei übergeleiteten Beamtinnen, Beamten und Vertragsbediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände mit 1. Jänner 2021 um 1,45% und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.

19.07.2021

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