§ 121b LBBG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

LGBl. Nr. 36/2019

§ 121b

Anpassung der Wahrungszulagen für das Jahr 2019

Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 120a Abs. 6 oder 9 erhöhen sich bei übergeleiteten Beamtinnen, Beamten und Vertragsbediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände mit 1. Jänner 2019 um 2,33% und danach um einen Fixbetrag in der Höhe von 19,50 Euro und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.

13.06.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)