§ 11 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß

§ 11.

Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch

  1. a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne des §20 Abs.1 Z5 BDG1979,
  2. b) Verzicht,
  3. c) Austritt,
  4. d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl.I Nr.80/2005)
  5. e) Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
  6. f) Auflösung des Dienstverhältnisses nach §20 Abs.2 BDG1979.

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