Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß
§ 11.
Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch
- a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne des §20 Abs.1 Z5 BDG1979,
- b) Verzicht,
- c) Austritt,
- d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl.I Nr.80/2005)
- e) Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
- f) Auflösung des Dienstverhältnisses nach §20 Abs.2 BDG1979.
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