Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß
§ 11
§ 11. Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch
- a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
- b) Verzicht,
- c) Austritt,
- d) Ablösung,
- e) Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
- f) Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird.
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