Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß
§ 11.
Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch
- a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,
- b) Verzicht,
- c) Austritt,
- d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)
- e) Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
- f) Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 2 BDG 1979.
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