§ 11 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2009

Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß

§ 11.

Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch

  1. a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,
  2. b) Verzicht,
  3. c) Austritt,
  4. d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)
  5. e) Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
  6. f) Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 2 BDG 1979.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)