§ 11 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2002

Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß

§ 11

§ 11. Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch

  1. a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 5 BDG 1979,
  2. b) Verzicht,
  3. c) Austritt,
  4. d) Ablösung,
  5. e) Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
  6. f) Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974. Der Anspruch erlischt nicht, wenn die Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)