§ 11 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2010

2. Meßgeräte im Gesundheitswesen und für den Umweltschutz

§ 11.

Der Eichpflicht unterliegen

  1. 1. Meßgeräte gemäß § 8 Abs. 1, die zur Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln verwendet oder bereitgehalten werden,
  2. 2. Waagen, die für die Bestimmung der Masse verwendet oder bereitgehalten werden
  1. a) bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung,
  2. b) bei Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien,
  1. 3. Dosimeter für ionisierende Strahlung, die in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden, soferne sie nicht der messtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen:
  1. a) für Photonenstrahlung,
  2. b) für von Beschleunigern erzeugte Elektronenstrahlung und
  3. c) zur Bestimmung des Dosis-Längen-Produktes,
  1. 4. Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen, wenn sie zur Feststellung einer Gesundheitsgefährdung oder der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen verwendet oder bereitgehalten werden,
  2. 5. Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, wenn sie in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden.

Schlagworte

Mütterberatungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40124089

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