2. Meßgeräte im Gesundheitswesen und für den Umweltschutz
§ 11.
Der Eichpflicht unterliegen
- 1. Meßgeräte gemäß § 8 Abs. 1, die zur Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln verwendet oder bereitgehalten werden,
- 2. Waagen, die für die Bestimmung der Masse verwendet oder bereitgehalten werden
- a) bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung,
- b) bei Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien,
- 3. Dosimeter für ionisierende Strahlung, die in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden, soferne sie nicht der messtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen:
- a) für Photonenstrahlung,
- b) für von Beschleunigern erzeugte Elektronenstrahlung und
- c) zur Bestimmung des Dosis-Längen-Produktes,
- 4. Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen, wenn sie zur Feststellung einer Gesundheitsgefährdung oder der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen verwendet oder bereitgehalten werden,
- 5. Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, wenn sie in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden.
Schlagworte
Mütterberatungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR40124089
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