zum Inkrafttretensdatum vgl. § 65
2. Meßgeräte im Gesundheitswesen und für den Umweltschutz
§ 11.
Der Eichpflicht unterliegen
- 1. Meßgeräte gemäß § 8 Abs. 1, die zur Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln verwendet oder bereitgehalten werden,
- 2. Waagen zur Bestimmung der Masse
- a) bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung,
- b) bei Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien,
- 3. Dosimeter für ionisierende Strahlung, und zwar Photonenstrahlung und von Beschleunigern erzeugte Elektronenstrahlung, die in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen,
- 4. Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen, wenn sie zur Feststellung einer Gesundheitsgefährdung oder der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen verwendet oder bereitgehalten werden,
- 5. Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, wenn sie in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden.
Schlagworte
Mütterberatungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR12155533
alte Dokumentnummer
N9199440790J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)