§ 11 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.1992

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 65.

2. Meßgeräte im Gesundheitswesen und für den Umweltschutz

§ 11.

Der Eichpflicht unterliegen

  1. 1. Meßgeräte gemäß § 8 Abs. 1, die zur Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln verwendet oder bereitgehalten werden,
  2. 2. Säuglingswaagen, die in Krankenanstalten, Mütterberatungs- und Fürsorgestellen, in ärztlichen Ordinationen oder von Hebammen verwendet oder bereitgehalten werden,
  3. 3. Dosimeter für ionisierende Strahlung, und zwar Photonenstrahlung und von Beschleunigern erzeugte Elektronenstrahlung, die in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen,
  4. 4. Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen, wenn sie zur Feststellung einer Gesundheitsgefährdung oder der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen verwendet oder bereitgehalten werden,
  5. 5. Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, wenn sie in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden.

Schlagworte

Mütterberatungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12153044

alte Dokumentnummer

N9199220553J

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