zum Inkrafttretensdatum vgl. Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 742/1988
2. Meßgeräte im Gesundheitswesen und für den Umweltschutz
§ 11.
Der Eichpflicht unterliegen
- 1. Meßgeräte gemäß § 8 Abs. 1, die zur Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln verwendet oder bereitgehalten werden,
- 2. Thermometer und Manometer an Sterilisations- und Desinfektionsgeräten, die bei der Ausübung der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden,
- 3. Säuglingswaagen, die in Krankenanstalten, Mutterberatungs- und Fürsorgestellen, in ärztlichen Ordinationen oder von Hebammen verwendet oder bereitgehalten werden,
- 4. Dosimeter für ionisierende Strahlung, und zwar Photonenstrahlung und von Beschleunigern erzeugte Elektronenstrahlung, die in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen,
- 5. Meßgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels, einschließlich der zugehörigen Prüfschallquellen, wenn sie zur Feststellung einer Gesundheitsgefährdung oder zur Feststellung der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen verwendet oder bereitgehalten werden,
- 6. Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, wenn sie in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden,
- 7. Meßgeräte, die zur Bestimmung von Schadstoffen im Rauchgas von Kesselanlagen verwendet oder bereitgehalten werden.
Schlagworte
Sterilisationsgerät, Mutterberatungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR12145308
alte Dokumentnummer
N9195016608J
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