6. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 113
Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen
Für Vertragsbedienstete
- 1. deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2002 begonnen hat oder
- 2. deren Dienstverhältnis erst nach Ablauf des Jahres 2001 begonnen hat, die aber während eines vor dem Beginn des Jahres 2002 gelegenen Zeitraums in einem Landesdienstverhältnis gestanden sind,
gilt § 8 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass Zeiten, die vor dem Beginn des Jahres 2002 liegen, nur bis zum Höchstausmaß von einem Jahr auf die Fünfjahresfrist anzurechnen sind.
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