Gleichhaltung mit der Sonderausbildung für Führungsaufgaben
§ 10.
Die in der Anlage 7 angeführten Ausbildungen gemäß UniStG, FHStG, UniAkkG, Universitätsgesetz 2002, DUK-Gesetz 2004 oder DUK-Gesetz, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind der Sonderausbildung für Führungsaufgaben für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gleichgehalten.
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