Gleichhaltung mit der Sonderausbildung für Führungsaufgaben
§ 10.
Die in der Anlage 7 angeführten Ausbildungen gemäß UniStG, FHStG, UniAkkG, Universitätsgesetz 2002, DUK-Gesetz 2004, DUK-Gesetz oder PUG, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind der Sonderausbildung für Führungsaufgaben für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gleichgehalten.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019
Gesetzesnummer
20004475
Dokumentnummer
NOR40158318
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)