§ 10 GuK-LFV

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2005

Gleichhaltung mit der Sonderausbildung für Führungsaufgaben

§ 10

§ 10. Die in der Anlage 7 angeführten Ausbildungen gemäß UniStG, FHStG, UniAkkG, Universitätsgesetz 2002, DUK-Gesetz 2004 oder DUK-Gesetz sind der Sonderausbildung für Führungsaufgaben für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gleichgehalten.

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