Führungsaufgaben
§ 10.
Die in der Anlage 7 angeführten Ausbildungen gemäß UniStG, FHStG, UniAkkG, Universitätsgesetz 2002, UWK-Gesetz, DUK-Gesetz oder PUG, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind als Ausbildungen für Führungsaufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Gesetzesnummer
20004475
Dokumentnummer
NOR40211275
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