§ 101 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

§ 101

(1) § 101.Militärpersonen gebührt eine monatliche Vergütung wenn sie

  1. 1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 berechtigt sind und
  2. 2. diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.

(2) Diese Vergütung beträgt für die Verwendung

  1. 1. im luftfahrttechnischen Assistenzdienst das im § 40b Abs. 2 Z 1 vorgesehene Ausmaß,
  2. 2. als Wart mit Grundbefähigung 739 S,
  3. 3. als Wart I. Klasse mit Grundbefähigung 2 004 S,
  4. 4. als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 3 165 S,
  5. 5. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 2 427 S und
  6. 6. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 1 793 S.

(3) § 40b Abs. 3 bis 5 ist auf die im Abs. 1 angeführten Militärpersonen anzuwenden.

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