Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
§ 101
(1) § 101.Militärpersonen gebührt eine monatliche Vergütung wenn sie
- 1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 berechtigt sind und
- 2. diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
(2) Diese Vergütung beträgt für die Verwendung
- 1. im luftfahrttechnischen Assistenzdienst das im § 40b Abs. 2 Z 1 vorgesehene Ausmaß,
- 2. als Wart mit Grundbefähigung 58,5 €,
- 3. als Wart I. Klasse mit Grundbefähigung 158,9 €,
- 4. als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 250,9 €,
- 5. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 192,4 € und
- 6. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 142,2 €.
(3) § 40b Abs. 3 bis 5 ist auf die im Abs. 1 angeführten Militärpersonen anzuwenden.
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