Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
§ 101.
(1) Militärpersonen gebührt eine monatliche Vergütung wenn sie
- 1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind und
- 2. diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
(2) Diese Vergütung beträgt für die Verwendung
- 1. im luftfahrttechnischen Assistenzdienst das im § 40b Abs. 2 Z 1 vorgesehene Ausmaß,
- 2. als Wart mit Grundbefähigung 76,6 €,
- 3. als Wart I. Klasse mit Grundbefähigung 207,9 €,
- 4. als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 328,7 €,
- 5. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 oder M ZO 3 252,0 € und
- 6. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 186,9 €.
(3) § 40b Abs. 3 bis 5 ist auf die im Abs. 1 angeführten Militärpersonen anzuwenden.
Schlagworte
Prüfmeister
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40200070
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