§ 101 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

§ 101

(1) § 101.Militärpersonen gebührt eine monatliche Vergütung wenn sie

  1. 1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 berechtigt sind und
  2. 2. diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.

(2) Diese Vergütung beträgt für die Verwendung

  1. 1. im luftfahrttechnischen Assistenzdienst das im § 40b Abs. 2 Z 1 vorgesehene Ausmaß,
  2. 2. als Wart mit Grundbefähigung 56,2 Euro,
  3. 3. als Wart I. Klasse mit Grundbefähigung 152,8 Euro,
  4. 4. als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 241,2 Euro,
  5. 5. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 185,0 Euro und
  6. 6. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 136,7 Euro.

(3) § 40b Abs. 3 bis 5 ist auf die im Abs. 1 angeführten Militärpersonen anzuwenden.

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