European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00083.25I.0528.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Exekutionsrecht
Spruch:
I. Der Revisionsrekurs wird, insoweit er sich gegen die Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses vom 24. Mai 2024, GZ 3 E 1455/24h‑29, richtet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird der Akt dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Zu I.:
Rechtliche Beurteilung
[1] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 24. 5. 2024 (ON 29) nicht Folge (Spruchpunkt I der Rekursentscheidung).
[2] Wie das Rekursgericht bereits ausgesprochen hat, istein Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO absolut unzulässig. Nach dieser Gesetzesstelle ist auch im Exekutionsverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (vgl dazu 3 Ob 141/19k; 3 Ob 100/22k; 3 Ob 48/23i) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0012387 [T13, T16 und T19]). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Lösung der im Revisionsrekurs der Verpflichteten angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist (RS0012387 [T2]). Nach ständiger Rechtsprechung bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO auch keine Bedenken (RS0053031; 3 Ob 224/22w; 3 Ob 94/23d).
Zu II.:
[3] Das Rekursgericht wies die Rekurse der Verpflichteten gegen die Beschlüsse des Erstgerichts vom 27. 3. 2024 (ON 2), 31. 10. 2024 (ON 74), 29. 11. 2024 (ON 82) und 23. 1. 2025 (ON 101) sowie Anträge auf Einleitung eines Normprüfungs‑ und eines Vorabentscheidungsverfahrens zurück (Spruchpunkt II der Rekursentscheidung). Das Rekursgericht erklärte insofern den ordentlichen Revisionsrekurs – „vorbehaltlich eines Abänderungsantrags nach §§ 508, 528 Abs 2a ZPO iVm § 78 Abs 1 EO“ – für nicht zulässig.
[4] Nicht gegen die Zurückweisung der genannten Anträge, aber gegen die Zurückweisung ihrer Rekurse richtet sich der „außerordentliche Revisionsrekurs“ der Verpflichteten.
[5] Die Aktenvorlage entspricht insoweit nicht der Rechtslage.
[6] Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zurückweisung eines Rekurses gegen einen Beschluss des Erstgerichts durch die zweite Instanz grundsätzlich nur mit Revisionsrekurs nach den Voraussetzungen gemäß § 528 ZPO anfechtbar (RS0044501 [T18]).
[7] Wenn der Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz – wie hier – an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht – wie hier – den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat, ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO (hier iVm § 78 EO) – außer im Fall des § 528 Abs 2a ZPO – jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall kann eine Partei nur nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO den – beim Erstgericht einzubringenden und mit dem ordentlichen Rechtsmittel zu verbindenden – Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wurde (vgl RS0109623).
[8] Das Erstgericht hat daher den Rechtsmittelschriftsatz der Verpflichteten insoweit dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen, das über den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs, gegebenenfalls nach einer von ihm für erforderlich gehaltenen Verbesserung, zu entscheiden hat. Ob und inwieweit das Rechtsmittel insoweit einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen (vgl RS0109623 [T4, T5, T8]; RS0109501 [T12]; RS0109620 [T2]).
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