OGH 3Ob48/23i

OGH3Ob48/23i15.3.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Mag. R* K*, Rechtsanwalt, *, gegen die verpflichtete Partei Mag. J* P*, wegen 86.302,06 EUR sA, über den „vollen Rekurs sowie außerordentlichen Revisionsrekurs“ der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 25. Jänner 2023, GZ 3 R 192/22b‑11, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Völkermarkt vom 11. Oktober 2022, GZ 3 E 1802/22z‑7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00048.23I.0315.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Exekutionsrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Das als „voller Rekurs sowie außerordentlicher Rekurs“ bezeichnete Rechtsmittel wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht fasste einen Beschluss auf Exekutionseinstellung.

[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betreibenden gegen diesen Beschluss nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

[3] Gegen diese Entscheidung richtet sich das als „voller Rekurs sowie außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel des Betreibenden mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss sowie die Einstellung der Forderungsexekution nach § 294 EO durch das Erstgericht aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

[4] Das Rechtsmittel ist absolut unzulässig.

[5] Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 Abs 1 EO ist der Revisionsrekurs grundsätzlich auch im Exekutionsverfahren jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt wurde (RS0002321 [T12 und T14]; RS0012387 [T15]). Von dieser Regelung macht die EO nur in bestimmten Fällen eine Ausnahme (zu diesen 3 Ob 100/22k [Rz 6] mwN). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Dass der Betreibende vom Erstgericht nicht gehört wurde, führt entgegen der Rechtsansicht des Rechtsmittelwerbers nicht zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen den Konformatsbeschluss, ebensowenig, dass das Rekursgericht unter Berufung auf das Neuerungsverbot auf Argumente des Rekurswerbers nicht einging. In der Konstellation des nach § 528 Abs 2 ZPO „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ oder wie auch immer bezeichnetes

Rechtsmittel (hier: „voller Rekurs“) nicht in Betracht (RS0112314 [T22]).

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