European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00094.23D.0621.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Exekutionsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 15. Februar 2023 bestätigte das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts vom 6. Oktober 2022 (ON 162), mit der die Anträge der Verpflichteten auf Kostenbestimmung und Ersatz der verursachten Vermögensnachteile sowie auf Verhängung einer Mutwillensstrafe ab‑ bzw zurückgewiesen wurden. Mit demselben Beschluss wies das Rekursgericht die mit dem Rekurs erhobenen Anträge der Verpflichteten auf Verhängung einer Mutwillensstrafe sowie auf Vorlage zur Gesetzesaufhebung durch den Verfassungsgerichtshof und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zurück.
[2] Erkennbar gegen die Abweisung ihrer Anträge auf Kostenbestimmung und Ersatz der verursachten Vermögensnachteile richtet sich der „Antrag der Verpflichteten auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs“ sowie der hilfsweise erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“.
[3] Das Rekursgericht wies mit Beschluss vom 26. April 2023 den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs samt dem ordentlichen Revisionsrekurs zurück (ON 173).
Rechtliche Beurteilung
[4] Der nun dem Senat vorgelegte „außerordentliche Revisionsrekurs“ gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 15. Februar 2023 ist jedenfalls unzulässig.
[5] 1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Der absolute Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RS0112314 [T5] uva). In dieser Konstellation kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]).
[6] 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (bei Konformatsbeschlüssen) nicht im Widerspruch zu Art 92 Abs 1 B‑VG, weil die Garantie eines durchlaufenden Instanzenzugs an den Obersten Gerichtshof aus dieser Verfassungsbestimmung nicht abzuleiten ist (RS0044092). Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieses Rechtsmittelausschlusses bestehen nicht (RS0053031).
[7] 3. Das Rechtsmittel ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.
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