52. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Konfitürenverordnung 2004 geändert wird
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird – hinsichtlich der §§ 4 und 6 – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus verordnet:
Die Konfitürenverordnung 2004, BGBl. II Nr. 367/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Z 1 erster bis fünfter Spiegelstrich lautet:
- „– 450 g im Allgemeinen
- – 350 g bei roten Johannisbeeren/Ribiseln, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen Johannisbeeren/Ribiseln, Hagebutten und Quitten
- – 180 g bei Ingwer
- – 230 g bei Kaschuäpfeln
- – 80 g bei Passionsfrüchten.“
2. § 1 Abs. 1 Z 2, 4 und 5 lautet:
- „2. „Konfitüre extra“ ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten, nicht konzentrierter Pulpe aus einer oder mehreren Fruchtsorte(n) und gegebenenfalls Wasser. Konfitüre extra von Hagebutten sowie kernlose Konfitüre extra von Himbeeren, Brombeeren, schwarzen Johannisbeeren/Ribiseln, Heidelbeeren und roten Johannisbeeren/Ribiseln kann jedoch ganz oder teilweise aus nicht konzentriertem Fruchtmark hergestellt werden. Konfitüre extra von Zitrusfrüchten darf aus der in Streifen und/oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden. Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten kann keine Konfitüre extra hergestellt werden: Äpfeln, Birnen, nicht steinlösenden Pflaumen/Zwetschken, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbissen, Gurken, Tomaten/Paradeisern. Die für die Herstellung von 1000 g Enderzeugnis verwendete Pulpe beträgt mindestens
- – 500 g im Allgemeinen
- – 450 g bei roten Johannisbeeren/Ribiseln, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen Johannisbeeren/Ribiseln, Hagebutten und Quitten
- – 280 g bei Ingwer
- – 290 g bei Kaschuäpfeln
- – 100 g bei Passionsfrüchten.
- 4. Bei „Gelee extra“ entspricht die für die Herstellung von 1000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Fruchtsaft und/oder wässrigen Auszügen mindestens der für die Herstellung von Konfitüre extra vorgeschriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers. Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten kann kein Gelee extra hergestellt werden: Äpfeln, Birnen, nicht steinlösenden Pflaumen/Zwetschken, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbissen, Gurken, Tomaten/Paradeisern.
- 5. „Zitrusmarmelade“ ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von gegebenenfalls Wasser, Zuckerarten und einem oder mehreren der nachstehenden, aus Zitrusfrüchten hergestellten Erzeugnisse: Pulpe, Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug, Schale. Die für die Herstellung von 1000 g Enderzeugnis verwendete Menge Zitrusfrüchte beträgt mindestens 200 g, von denen mindestens 75 g dem Endokarp entstammen.“
3. In § 1 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „ist das Erzeugnis“ durch die Wortfolge „ist das als Zitrusmarmelade definierte Erzeugnis“ ersetzt.
4. § 3 lautet:
„§ 3. Die in § 1 Abs. 1 definierten Erzeugnisse müssen mindestens 45 % lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten; hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, ABl. Nr. L 12 vom 18.01.2007 S. 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 , ABl. Nr. L 310 vom 09.11.2012 S. 36, in Bezug auf einen reduzierten Zuckeranteil entsprechen, und die Erzeugnisse bei denen Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt wurde.“
5. § 4 Abs. 1 bis 3 lautet:
„(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2512 , ABl. Nr. L 2024/2512 vom 25.09.2024, sind die in § 1 Abs. 1 genannten Bezeichnungen den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen verwendet werden.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann an Stelle der Bezeichnung „Konfitüre“ auch die Bezeichnung „Marmelade“ verwendet werden; ausgenommen bei Konfitüre aus Zitrusfrüchten.
(3) Unbeschadet des Abs. 1 kann an Stelle der Bezeichnung „Konfitüre extra“ auch die Bezeichnung „Marmelade extra“ verwendet werden; ausgenommen bei Konfitüre extra aus Zitrusfrüchten.“
6. In § 4 Abs. 4 wird das Wort „Sachbezeichnung“ durch die Wortfolge „rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung“ersetzt.
7. In § 4 entfallen die Abs. 6 und 9; die Abs. 7 und 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“.
8. § 4 Abs. 6 (neu) lautet:
„(6) Die Angabe gemäß Abs. 5 ist deutlich lesbar im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung anzubringen.“
9. Dem § 4 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Für das in § 1 Abs. 1 Z 5 definierte Erzeugnis kann in der Bezeichnung „Zitrusmarmelade“ das Wort „Zitrus“ durch die Bezeichnung der verwendeten Zitrusfrüchte ersetzt werden.“
10. Dem Text des § 6 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2026 entsprechen und vor dem 14. Juni 2026 gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.“
11. § 7 wird durch folgende §§ 7 und 8 ersetzt:
„§ 7. § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 6, § 3, § 4 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8, § 6, § 7, § 8, Anlage 1 Z 1 bis 13, sowie Anlage 2 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 52/2026 treten am 14. Juni 2026 in Kraft.
§ 8. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union in österreichisches Recht umgesetzt:
- 1. Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 10 vom 12.1.2002.
- 2. Richtlinie 2004/84/EG des Rates vom 10. Juni 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 219 vom 19.6.2004.
- 3. Richtlinie (EU) 2024/1438 zur Änderung der Richtlinien des Rates 2001/110/EG über Honig, 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung und 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 2024/1438 vom 24.05.2024.“
12. In Anlage 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „BGBl. II Nr. 40/2004,“ die Wort- und Zeichenfolge „in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 50/2026,“ eingefügt; die Z 2 entfällt und die Z 3 bis 13 erhalten die Ziffernbezeichnungen „2.“ bis „12.“.
13. In Anlage 1 Z 2 bis 5 (neu) wird jeweils nach dem Wort „Fruchtsaft“, der Wortfolge „Saft von Zitrusfrüchten“, „Saft aus roten Früchten“ und „Saft aus roten Rüben“ der Klammerausdruck „(auch konzentriert)“ eingefügt.
14. In Anlage 1 Z 3 (neu) und Z 9 (neu) entfällt jeweils die Wort- und Zeichenfolge „Leichtkonfitüre,“. In Z 9 (neu) und 10 (neu) entfällt jeweils die Wortfolge „und Leichtgelee“. In Z 3 (neu) entfällt die Zeichen- und Wortfolge „ ,Leichtgelee“. In Z 4 (neu) wird nach dem Wort „Konfitüre“ der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt; die Wortfolge „und Leichtkonfitüre“ entfällt.
15. In Anlage 1 Z 6 (neu) wird das Wort „Marmelade“ durch das Wort „Zitrusmarmelade“ ersetzt.
16. In Anlage 1 Z 12 (neu) wird nach dem Wort „Erzeugnissen“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 13 angefügt:
- „13. Lebensmittelzusatzstoffe, sofern deren Verwendung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2025/1337 , ABl. Nr. L 2025/1337 vom 11.07.2025, zugelassen wurde.“
17. In Anlage 2 Z 1 wird nach dem dritten Spiegelstrich der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; der vierte Spiegelstrich entfällt.
Schumann
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