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BGBl II 50/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

50. Verordnung: Änderung der Honigverordnung
50. [CELEX-Nr.: 32024L1438 ]

50. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Honigverordnung geändert wird

Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird – hinsichtlich der §§ 6 und 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus – verordnet:

Die Honigverordnung, BGBl. II Nr. 40/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Z 2 lit. e wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. Die lit. f entfällt.

2. § 4 lautet:

§ 4. „Backhonig“ ist Honig, der für industrielle Zwecke oder als Zutat für andere Lebensmittel, die anschließend verarbeitet werden, geeignet ist und der

  1. 1. einen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen kann, oder
  2. 2. in Gärung übergegangen sein oder gegoren haben kann, oder
  3. 3. überhitzt worden sein kann oder
  4. 4. gewonnen worden sein kann, indem anorganische oder organische Fremdstoffe so entzogen wurden, dass Pollen in erheblichem Maße entfernt wurden.“

3. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2024/2512, ABl. Nr. L 2024/2512 vom 25.09.2024,

  1. 1. ist die Bezeichnung „Honig“ den in § 2 definierten Erzeugnissen vorbehalten,
  2. 2. sind die in den §§ 3 und 4 vorgesehenen Bezeichnungen den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung gemäß Art. 17 Abs. 1 der genannten Verordnung zu verwenden. Alternativ darf die Bezeichnung „Honig“ verwendet werden, sofern es sich nicht um „Wabenhonig“ oder „Scheibenhonig“, „Honig mit Wabenteilen“ oder „Wabenstücke in Honig“ oder „Backhonig“ handelt.“

4. In § 6 Abs. 2 wird das Wort „Sachbezeichnung“ durch das Wort „Bezeichnung“ ersetzt.

5. In § 6 Abs. 3 lautet der Einleitungsteil:

„Die Bezeichnungen – mit Ausnahme von „Backhonig“ – dürfen durch Angaben ergänzt werden, die sich auf Folgendes beziehen:“

6. § 6 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Wurde „Backhonig“ als Zutat in einem zusammengesetzten Lebensmittel verwendet, so darf in der Bezeichnung des zusammengesetzten Lebensmittels die Bezeichnung „Honig“ anstelle der Bezeichnung „Backhonig“ verwendet werden. Im Verzeichnis der Zutaten ist jedoch die Bezeichnung „Backhonig“ zu verwenden.

(5) Bei „Backhonig“ ist auf den Transportbehältern, den Verpackungen und in den Handelsunterlagen eindeutig die Bezeichnung gemäß § 4 anzugeben.“

7. § 7 lautet:

§ 7. (1) Auf dem Etikett ist das Ursprungsland, in dem der Honig erzeugt wurde, anzugeben.

(2) Hat der Honig seinen Ursprung in mehr als einem EU-Mitgliedstaat oder Drittland, so sind die Ursprungsländer, in denen der Honig erzeugt wurde, auf dem Etikett im Hauptsichtfeld in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zusammen mit dem jeweiligen Prozentsatz, den die einzelnen Ursprungsländer repräsentieren, anzugeben. Für jeden einzelnen Anteil der Mischung, berechnet auf der Grundlage der Dokumentation zur Rückverfolgbarkeit des Unternehmers, ist eine Toleranzspanne von 5 % zulässig.

(3) Bei Packungsgrößen, die Nettomengen an Honig von weniger als 30 g enthalten, dürfen die Namen der Ursprungsländer durch einen aus zwei Buchstaben bestehenden Code gemäß der neuesten geltenden Fassung der internationalen ÖNORM EN ISO 3166-1 (aus zwei Buchstaben bestehender Ländercode; Alpha 2) ersetzt werden.“

8. Dem Text des § 8 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 3 Z 2, § 4, § 6 Abs. 1 bis 5, § 7, § 8, § 9 Abs. 3 und § 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 50/2026 treten mit 14. Juni 2026 in Kraft.“

9. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 50/2026 entsprechen und vor dem 14. Juni 2026 gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.“

10. § 10 lautet:

§ 10. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union in österreichisches Recht umgesetzt:

  1. 1. Richtlinie 2001/110/EG über Honig, ABl. Nr. L 10 vom 12.01.2002 S. 47.
  2. 2. Richtlinie 2014/63/EU zur Änderung der Richtlinie 2001/110/EG über Honig, ABl. Nr. L 164 vom 03.06.2014 S. 1.
  3. 3. Richtlinie (EU) 2024/1438 zur Änderung der Richtlinien des Rates 2001/110/EG über Honig, 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung und 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 2024/1438 vom 24.05.2024.“

Schumann

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