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BGBl II 49/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

49. Verordnung: Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2026

49. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Jahr 2026 (Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2026)

Auf Grund der §§ 4 bis 10 und § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 14 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 12 auf Grund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1091 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011, ABl. Nr. L 200 vom 7.8.2018 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 265 vom 24.10.2018 S. 23, und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2914, ABl. L, 2024/2914, 26.11.2024 entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 30. Juni 2028 Statistiken zu erstellen.

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

§ 2. (1) Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Artikels 2 lit. a und lit. b der Verordnung (EU) 2018/1091 , die einen der folgenden Schwellenwerte erreichen:

  1. 1. drei Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche;
  2. 2. drei Hektar Dauergrünland;
  3. 3. 1,50 Hektar Ackerland;
  4. 4. 50 Ar Kartoffeln;
  5. 5. 10 Ar Gemüse oder Erdbeeren (in Summe);
  6. 6. 10 Ar Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Blumen und Zierpflanzen im Freiland, Sämereien und Pflanzgut, Rebschulen, Baumschulen oder Forstbaumschulen (in Summe);
  7. 7. 10 Ar Erwerbsweinbauflächen;
  8. 8. 30 Ar erwerbsobstbaulich genutzte Obstanlagen oder sonstige Dauerkulturflächen (ohne Weingärten, Rebschulen, Baumschulen und Forstbaumschulen) (in Summe);
  9. 9. 100 m² überwiegend erwerbsmäßig bewirtschaftete begehbare Gewächshäuser mit Glas-, Folien- oder Kunststoffeindeckung;
  10. 10. 100 m² Zuchtpilze;
  11. 11. Viehhaltung mit mindestens 1,7 Großvieheinheiten.

(2) Statistische Einheiten sind weiters forstwirtschaftliche Betriebe mit mindestens zwei Hektar Waldfläche.

Stichtage, Referenzzeiträume

§ 3. (1) Als Stichtag gilt der 1. April 2026 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkte 1., 2.1. bis 2.3., 2.7.1. und Punkt 4.

(2) Als Referenzzeiträume gelten:

  1. 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2026 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkte 2.5. und 6. sowie Anlage II lit. B Punkte 2. bis 6.,
  2. 2. das Kalenderjahr 2026 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage II lit. A, ausgenommen Punkte 3. und 8., und Anlage I Punkte 2.4., 2.6., 2.7.2., 2.8., 3., 5., 7., 8. sowie Punkt 4., wenn bei einem viehhaltenden Betrieb zum Stichtag 1. April 2026 kein Tier der gehaltenen Tierart vorhanden ist,
  3. 3. das Kalenderjahr 2025 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage II lit. A Punkte 3. und 8. sowie lit. B Punkt 1.,
  4. 4. die Vermarktungsperiode für die Ernte 2024 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage II lit. B Punkt 7.

Erhebungsart, Erhebungsmerkmale

§ 4. (1) Zur Durchführung der Erhebung sind die Stammdaten der Statistischen Einheiten gemäß Anlage I Punkt 1. unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) heranzuziehen. Die Aktualisierung der Stammdaten im Register der Statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) erfolgt durch Befragung der Statistischen Einheiten.

(2) Es sind für statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 sämtliche Merkmale gemäß Anlage I und Anlage II, für statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 2 mit mindestens zehn Hektar Waldfläche sämtliche Merkmale gemäß Anlage I und für statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 2 mit weniger als zehn Hektar Waldfläche das Merkmal Wald gemäß Anlage I Punkt 3.9. nach der Erhebungsart gemäß Abs. 3 zu erheben.

(3) Unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung sind zu erheben:

  1. 1. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.1., ausgenommen 2.1.4. und 2.1.5., und Punkt 2.2.4.1. durch Heranziehen von Daten aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000),
  2. 2. das Merkmal gemäß Anlage I Punkte 2.1.4., 2.1.5., 2.3. bis 2.5., 6. und 7.3. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft,
  3. 3. die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 3.1. bis 3.9. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria,
  4. 4. die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 2.7.1., 5.4. und 5.5. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
  5. 6. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.8. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und der gemäß § 4 des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes, BGBl. I Nr. 130/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 257/2021 zugelassenen Kontrollstellen,
  6. 7. das Merkmal Wald gemäß Anlage I Punkt 3.9. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
  7. 8. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 4. sowie Punkt 7.1.1.2., 7.1.2.2., 7.1.3., 7.1.4.1. und 7.1.5 durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria bzw. AMA-Marketing GmbH und des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
  8. 9. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 8. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria basierend auf den Zustimmungen der für die Führung der Weinbaukataster nach landesgesetzlichen Bestimmungen zuständigen Behörden,
  9. 10. das Merkmal gemäß Anlage II lit. B Punkt 1 durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft.

(4) Für statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 1, ausgenommen statistische Einheiten mit Pilzzucht, Weinbau, Gartenbau- und Feldgemüseanbau, sowie für statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 2, die über mindestens zehn Hektar Waldfläche verfügen, sind die nicht bereits gemäß Abs. 3 zu erhebenden Merkmale unternehmens- und personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 37 500 statistischen Einheiten gemäß § 5 zu erheben.

(5) Für statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 mit Pilzzucht, Weinbau, Gartenbau- und Feldgemüseanbau sind die nicht bereits gemäß Abs. 3 zu erhebenden Merkmale unternehmens- bzw. personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 5 zu erheben, wobei diese statistischen Einheiten in die Stichprobe gemäß Abs. 4 einzubeziehen sind.

(6) Die Auswahl der Stichprobenbetriebe hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe aus dem Register für statistische Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) zu erfolgen.

(7) Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Abs. 3 Z 1 bis 10 durch Beschaffung von Statistik- oder Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erfolgen.

Durchführung der Erhebung

§ 5. (1) Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen. Wird ein Auskunftspflichtiger oder dessen richtige Zustelladresse der Bundesanstalt erst im Zuge der Durchführung der Erhebung bekannt, so ist die neuerliche Zustellung der Erhebungsunterlagen unverzüglich in die Wege zu leiten.

(2) Auskunftspflichtige gemäß § 6, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2026 einen Mehrfachantrag abgeben, haben den elektronischen Fragebogen gemäß Abs. 1 unter Zuhilfenahme der von den Landwirtschaftskammern zur Verfügung gestellten benötigten Infrastruktur zu beantworten. Die Landwirtschaftskammern haben die Auskunftspflichtigen bei der Befüllung des elektronischen Fragebogens entsprechend zu unterstützen.

(3) Auskunftspflichtigen gemäß § 6, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2026 keinen Mehrfachantrag abgeben, können ihrer Verpflichtung mittels Telefoninterviews, welche von der Bundesanstalt durchgeführt werden, nachkommen.

Auskunftspflicht

§ 6. (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben.

(3) Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die entweder einen Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß § 2 nicht zutreffen, oder die den Betrieb aufgelassen haben.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 7. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 sind verpflichtet, den elektronischen Fragebogen bis 22. Mai 2026 vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren.

(2) Sind die Auskunftspflichtigen selbst nicht in der Lage, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und stellen sie im Jahr 2026 einen Mehrfachantrag, so haben sie die Beantwortung des Fragebogens über die zuständige Landwirtschaftskammer bis spätestens 30. Juni 2026 durchzuführen.

(3) Auskunftspflichtige gemäß § 6, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2026 keinen Mehrfachantrag stellen, sind verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt mitzuteilen, dass eine eigenständige Befüllung des Fragebogens nicht möglich ist. In diesem Fall ist ein Termin für ein Telefoninterview mit der Bundesanstalt zu vereinbaren. Die Auskunftspflichtigen haben innerhalb von 15 Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen ihrer Auskunftspflicht mittels Telefoninterviews nachzukommen.

(4) Soweit den Auskunftspflichtigen zum Zeitpunkt der Erhebung die Daten zu den Merkmalen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 noch nicht zur Gänze zur Verfügung stehen, haben sie eine Abschätzung der Daten nach bestem Wissen vorzunehmen.

Sonstige Mitwirkungspflichten

§ 8. Ehemalige Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter (Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber) statistischer Einheiten sind zur Mitwirkung an der Feststellung der oder des neuen Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 durch die Bundesanstalt verpflichtet.

Information über Auskunftspflichten

§ 9. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 10. (1) Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 bis 10 auf Verlangen der Bundesanstalt die Daten innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln.

(2) Flächenbezogene Merkmale gemäß Anhang I Punkt 3., die im Rahmen des Mehrfachantrags erfasst werden, sind zusätzlich von der Agrarmarkt Austria direkt in den elektronischen Fragebogen zu übertragen.

Veröffentlichung der Ergebnisse

§ 11. Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Statistik unverzüglich nach Übermittlung der Detailergebnisse der Statistik an das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) kostenlos im Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

Datenübermittlung in das LFBIS

§ 12. Die Bundesanstalt hat die gemäß § 4 Abs. 2, 4 und 5 ermittelten einzelbetrieblichen Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Datenschutz

§ 13. Alle mit der Erhebung befassten Organe haben sicherzustellen, dass die erhobenen unternehmens- und personenbezogenen Angaben im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, und des Bundesstatistikgesetzes 2000 geheim gehalten werden.

Kostenersatz

§ 14. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft leistet den Landwirtschaftskammern für ihre Unterstützungsleistungen gemäß § 5 Abs. 2 eine Kostenabfindung in der Höhe von 575 000 €. Die Auszahlung erfolgt im Jahr 2026 im Wege der Bundesanstalt. Der Betrag wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Zuge der ersten Teilzahlung gemäß Abs. 2 bereitgestellt.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik einen Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Höhe von jeweils 953 864,80 € im Jahr 2026 und im Jahr 2027 sowie von 476 932,40 € nach Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 11, spätestens jedoch am 30. Juni 2028. Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik in Anspruch zu nehmen. Differenzbeträge zu 494 505 €, die seitens der Europäischen Union nicht zur Auszahlung kommen, erhöhen den vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu leistenden Kostenersatz entsprechend.

Außerkrafttreten

§ 15. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Anlage I

  1. 1. STAMMDATEN

    Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Zustelladresse, Angaben zu verantwortlichen Personen (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Funktion)

  1. 2. ALLGEMEINE BETRIEBSMERKMALE
  2. 2.1. Standort des Betriebs
  3. 2.1.1. Betriebsnummer/Unternehmensnummer
  4. 2.1.2. Gemeindenummer
  5. 2.1.3. NUTS-3-Region
  6. 2.1.4. Benachteiligtes Gebiet (Berggebiet, Kleines Gebiet, Sonstiges benachteiligtes Gebiet, nicht benachteiligtes Gebiet)
  7. 2.1.5. Betrieb mit Erschwernispunkten (Anzahl der Erschwernispunkte eines Betriebs/Erschwernispunkte-Gruppe)
  8. 2.1.6. Geografischer Standort: Code für die Gitterzelle gemäß INSPIRE
  9. 2.2. Rechtsform
  10. 2.2.1. Einzelperson
  11. 2.2.2. Gemeinsames Eigentum (Ehegemeinschaft bzw. Gemeinschaft naher Verwandter)
  12. 2.2.3. Personengemeinschaft
  13. 2.2.4. Juristische Person
  14. 2.2.4.1. Ist der landwirtschaftliche Betrieb Teil einer Unternehmensgruppe?
  15. 2.3. Gemeinschaftslandeinheit
  16. 2.4. Der Inhaber ist Empfänger von EU-Beihilfen für Flächen oder Tiere auf dem Betrieb und daher durch INVEKOS erfasst.
  17. 2.5. Der Betriebsinhaber ist ein Junglandwirt oder Neueinsteiger, der in den letzten drei Jahren zu diesem Zweck im Rahmen der GAP finanzielle Unterstützung erhalten hat.
  18. 2.6. Angaben zum Betriebsleiter
  19. 2.6.1. Familienverhältnis zum Betriebsinhaber
  20. 2.6.2. Gemeinsamer Haushalt mit Betriebsinhaber
  21. 2.6.3. Ausübung der Funktion als Betriebsleiter: Jahr des Beginns der Tätigkeit als Betriebsleiter
  22. 2.6.4. Geburtsjahr
  23. 2.6.5. Geschlecht
  24. 2.6.6. Hauptberuf
  25. 2.6.7. Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)

    im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft

    andere Erwerbstätigkeiten:

    unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten

    nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und Arbeiten außerhalb des Betriebes)

  1. 2.6.8. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung des Betriebsleiters
  2. 2.6.9. Bildungsmaßnahmen des Betriebsleiters in den vergangenen zwölf Monaten
  3. 2.7. Besitzverhältnisse (auf den Betriebsinhaber bezogen) und Pachtpreise
  4. 2.7.1. Besitzverhältnisse in Hektar/Ar

    Fläche im Eigentum insgesamt

    landwirtschaftlich genutzte Fläche im Eigentum

    verpachtete Fläche insgesamt

    verpachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche

    sonst zur Bewirtschaftung abgegebene Fläche insgesamt

    sonst zur Bewirtschaftung abgegebene landwirtschaftlich genutzte Fläche

    zugepachtete Fläche insgesamt

    zugepachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche

    sonst zur Bewirtschaftung erhaltene Fläche insgesamt

    sonst zur Bewirtschaftung erhaltene landwirtschaftlich genutzte Fläche

    gemeinschaftlich genutzte Fläche insgesamt

    gemeinschaftlich landwirtschaftlich genutzte Fläche

    bewirtschaftete Fläche insgesamt

    landwirtschaftlich genutzte Fläche

  1. 2.7.2. Durchschnittlicher ortsüblicher Pachtpreis (Wert pro Hektar)

    Für Ackerland

    Für Grünland

    Für Obstkulturen

    Für Weinkulturen

    Für Almen

    Für Forst

  1. 2.8. Biologische Landwirtschaft (Biobetrieb)
  2. 2.8.1. Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes, die nach den Vorschriften für die biologische Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, ABl. Nr. L 150 vom 14.6.2018 S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/474 , ABl. Nr. 98 vom 25.3.2022 S. 1, bewirtschaftet wird (zur Herstellung zertifizierter Bio-Produkte umgestellte Fläche sowie in Umstellung befindliche Fläche)
  3. 2.8.1.1. umgestellte Fläche (in Hektar/Ar)
  4. 2.8.1.2. in Umstellung befindliche Fläche (in Hektar/Ar)
  5. 3. FLÄCHEN (in Hektar/Ar), darunter biologisch bewirtschaftete Fläche (in Hektar/Ar)

    Anbau auf dem Ackerland (Hauptnutzung)

  1. 3.1. Getreide und Mais (einschl. Saatgut)

    Winterweichweizen

    Sommerweichweizen

    Sommerhartweizen (Durum)

    Winterhartweizen (Durum)

    Dinkel

    Roggen (Winter/Sommer)

    Wintergerste

    Sommergerste

    Hafer (Winter/Sommer)

    Triticale (Winter/Sommer)

    Wintermenggetreide

    Sommermenggetreide

    Sorghum

    Rispenhirse

    Sonstiges Getreide

    Körnermais einschl. Mais für Corn-Cob-Mix (CCM)

    Silomais und Grünmais

  1. 3.2. Eiweißpflanzen (einschl. Saatgut)

    Körnererbsen

    Ackerbohnen

    Süßlupinen

    Linsen, Kichererbsen und Wicken

    Andere Hülsenfrüchte (einschl. Gemenge von Getreide mit Hülsenfrüchten)

    Sojabohnen

  1. 3.3. Ölsaaten (einschl. Saatgut)

    Raps und Rübsen

    Sonnenblumen

    Öllein (Leinsamen)

    Ölkürbis

    Hanf

    Sonstige Ölfrüchte

  1. 3.4. Sonstige Alternativkulturen

    Mohn

    Hopfen

    Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen

    Sonstige Handelsgewächse (Rollrasen, Flachs, Hanf ausschließlich zur Fasernutzung, sonstige Faserpflanzen etc.)

  1. 3.5. Ackerfutterflächen (ohne Saatgutvermehrung)

    Rotklee und sonstige Kleearten

    Luzerne

    Kleegras

    Grünschnittroggen und sonstiges Getreide zur Ganzpflanzenernte

    Futtergräser und sonstiger Feldfutterbau

    Wechselwiesen

  1. 3.6. Andere Ackerkulturen

    Früh- und Speisekartoffeln (einschl. Saatkartoffeln)

    Stärke- und Speiseindustriekartoffeln

    Zuckerrüben (ohne Saatgut)

    Futterrüben und sonstige Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)

    Erdbeeren

    Gemüse im Freiland: Feldanbau

    Gemüse im Freiland: Gartenbau

    Gemüse unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

    Blumen und Zierpflanzen: Im Freiland

    Blumen und Zierpflanzen: Unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung

    Energiegräser

    Sämereien und Pflanzgut

    Brachfläche (Grünbrache)

    Sonstige Kulturen auf dem Ackerland

    Ackerland insgesamt

    Gemüse im Freiland: Feldgemüse im Zweitanbau (Folgekultur)

  1. 3.7. Dauerkulturen

    Nutzgärten für den Eigenbedarf

    Intensivobstanlagen

    Kernobst

    Steinobst

    Beerenobst (ohne Erdbeeren)

    Schalenobst (Nüsse)

    Sonstiges Obst

    Extensivobstanlagen

    Kernobst (%-Flächenanteil)

    Steinobst (%-Flächenanteil)

    Beerenobst (ohne Erdbeeren) (%-Flächenanteil)

    Schalenobst (Nüsse) (%-Flächenanteil)

    Sonstiges Obst (%-Flächenanteil)

    Nutzung der Extensivobstflächen (überwiegend für Eigenbedarf oder überwiegend für Vermarktung/Verkauf)

    Weingärten

    Keltertrauben für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.)

    Rebschulen

    Baumschulen

    Forstbaumschulen

    Christbaumkulturen

    Holunder

    Sonstige Dauerkulturen

  1. 3.8. Dauergrünland

    Einmähdige Wiesen

    Mähweiden/-wiesen mit zwei Nutzungen

    Mähweiden/-wiesen mit drei und mehr Nutzungen

    Dauerweiden

    Hutweiden

    Almen (Almfutterfläche)

    Bergmähder

    Streuwiesen

    Grünlandbrache

    Summe der landwirtschaftlich genutzten Flächen

  1. 3.9. Nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen

    Wald (inkl. Wald auf Alpflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016)

    Energieholzflächen

    Forstgärten

    Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen / Nicht genutztes Grünland

    Landschaftselemente (LSE)

    Fließende und stehende Gewässer

    Unkultivierte Moorflächen

    Gebäude- und Hofflächen

    Sonstige unproduktive Flächen

    Gesamtfläche

  1. 3.10. Zuchtpilze (Fläche in m²)
  2. 4. VIEHBESTAND (Anzahl der Tiere, darunter Anzahl der biologisch gehaltenen Tiere)
  3. 4.1. Pferde und andere Einhufer
  4. 4.2. Rinder

    Jungvieh bis unter ein Jahr, männlich und weiblich

    Jungvieh von einem Jahr bis unter zwei Jahre, jeweils männlich und weiblich

    Rinder von zwei Jahren und älter

    Stiere und Ochsen

    Kalbinnen

    Milchkühe

    Andere Kühe

  1. 4.3. Schafe (jeden Alters)

    Mutterschafe und gedeckte Lämmer (weibliche Zuchttiere)

    Andere Schafe

  1. 4.4. Ziegen (jeden Alters)

    Ziegen, die bereits gezickelt haben und gedeckte Ziegen (weibliche Zuchttiere)

    Andere Ziegen

  1. 4.5. Schweine

    Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht

    Jungschweine von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht

    Mastschweine (einschließlich ausgemerzter Zuchttiere) mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber

    50 bis unter 80 kg

    80 bis unter 110 kg

    110 kg und mehr

    Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber

    Jungsauen, noch nie gedeckt

    Jungsauen, erstmals gedeckt

    Ältere Sauen, nicht gedeckt

    Ältere Sauen, gedeckt

    Zuchteber

  1. 4.6. Geflügel

    Mastküken und Jungmasthühner

    Küken und Junghennen für Legezwecke – vor Legereife bzw. vor Einstallung als Legehennen

    Legehennen – ab Legereife bzw. ab Einstallung als Legehennen

    Hähne

    Truthühner

    Enten

    Gänse

    Strauße

    Sonstiges Geflügel

  1. 4.7. Hirsche und Hirschkühe (Rotwild, Sikawild, Damwild)
  2. 4.8. Sonstige Nutztiere (z. B. Neuweltkamele, Lamas, Alpakas, Kaninchen für Mast oder Zucht etc.)
  3. 4.9. Bienen (Stöcke)
  4. 5. ARBEITSKRÄFTE UND AUSSERBETRIEBLICHE ERWERBSTÄTIGKEITEN

    Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und Arbeiten außerhalb des Betriebes)

  1. 5.1. Familieneigene Arbeitskräfte und sonstige Personen im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
  2. 5.1.1. Betriebsinhaber/Bewirtschafter

    Geburtsjahr

    Geschlecht

    Hauptberuf

    Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)

    im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft

    andere Erwerbstätigkeiten:

    unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten

    nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen, und Arbeiten außerhalb des Betriebes)

  1. 5.1.2. zu allen weiteren Personen

    Familienverhältnis zum Betriebsinhaber

    Gemeinsamer Haushalt mit dem Betriebsinhaber

    Geburtsjahr

    Geschlecht

    Hauptberuf

    Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)

    im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft

    andere Erwerbstätigkeiten:

    unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten

    nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen, und Arbeiten außerhalb des Betriebes)

  1. 5.2. Familienfremde Arbeitskräfte
  2. 5.2.1. Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte

    Anzahl der Personen nach Beschäftigungsgruppen:

    Geschlecht

    Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)

    im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft

  1. 5.2.2. Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte

    Anzahl je Geschlecht

    Summe der Arbeitstage

  1. 5.3. Agrardienstleistungen (Summe der Stunden)
  2. 5.4. Sicherheitsplan/-plakette
  3. 5.5. AUSSERBETRIEBLICHE ERWERBSTÄTIGKEITEN (NEBENTÄTIGKEITEN) DES BETRIEBES (die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und finanzielle Auswirkungen auf den Betrieb haben)
  4. 5.5.1. Bereitstellung von Gesundheits-, Sozial- oder Bildungsleistungen
  5. 5.5.2. Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten
  6. 5.5.3. Einkünfte aus Handwerk (z. B. Holzschnitzerei)
  7. 5.5.4. Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen für den Verkauf (ausgenommen Weinproduktion aus eigenen Trauben)
  8. 5.5.5. Erzeugung von erneuerbarer Energie für Vermarktungszwecke
  9. 5.5.6. Be- und Verarbeitung von Holz (z. B. Sägewerk)
  10. 5.5.7. Einkünfte aus Aquakultur
  11. 5.5.8. Vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Produktionsmitteln des Betriebes)

    Landwirtschaftlich (für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe)

    Nichtlandwirtschaftlich (Kommunaldienst, Winterdienst udgl.)

  1. 5.5.9. Einkünfte aus der Forstwirtschaft (ausgenommen Fremdwerbung bzw. Stockverkauf)
  2. 5.5.10. Sonstige
  3. 5.6. Bedeutung der außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten (Nebentätigkeiten), die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen: Anteil an der Endproduktion (Gesamtumsatz) des Betriebes (in Prozentklassen)
  4. 6. AN MASSNAHMEN DER LÄNDLICHEN ENTWICKLUNG UND ÖKOREGELUNGEN BETEILIGTE BETRIEBE
  5. 6.1. Umwelt- oder Klimaverpflichtungen
  6. 6.1.1. Umwelt- oder Klimaverpflichtungen
  7. 6.1.2. Tierwohl oder antimikrobielle Resistenz
  8. 6.1.3. Umstellung oder Beibehaltung des ökologischen/biologischen Landbaus
  9. 6.1.4. Erhaltung, nachhaltige Nutzung und Entwicklung der genetischen Ressourcen
  10. 6.2. Naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen
  11. 6.2.1. Natürliche Benachteiligung außerhalb von Berggebieten
  12. 6.2.2. Natürliche Benachteiligung in Berggebieten
  13. 6.3. Gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben
  14. 6.3.1. Landwirtschaftliche Flächen mit gebietsspezifischen Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben (Natura 2000)
  15. 6.3.2. Landwirtschaftliche Flächen mit gebietsspezifischen Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben (Wasserrahmenrichtlinie)
  16. 6.4. Investitionen sowie Investitionen in Bewässerung
  17. 6.4.1. Investitionen im Betrieb
  18. 6.4.2. Investitionen im Betrieb zur Verbesserung bestehender Bewässerungssysteme im Betrieb
  19. 6.4.3. Investitionen im Betrieb zur Einrichtung neuer Bewässerungssysteme im Betrieb
  20. 6.4.4. Nichtproduktive Investitionen, die zu Umwelt- und Klimazielen im Betrieb beitragen
  21. 6.4.5. Investitionen in Diversifizierung im Betrieb
  22. 6.4.6. Investitionen in die Erzeugung von erneuerbarer Energie im Betrieb
  23. 6.4.7. Investitionen für das Tierwohl
  24. 6.4.8. Investitionen für die Wiederherstellung des land- oder forstwirtschaftlichen Potenzials nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen
  25. 6.5. Investitionen in Wald
  26. 6.5.1. Investitionen in bestehende Wälder
  27. 6.6. Niederlassung von Junglandwirten, neuen Landwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum
  28. 6.6.1. Niederlassung von Junglandwirten
  29. 6.7. Zusammenarbeit
  30. 6.7.1. Zusammenarbeit zur Förderung und Unterstützung von Qualitätsregelungen
  31. 6.7.2. Zusammenarbeit zur Unterstützung von Erzeugergruppierungen, Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden
  32. 6.7.3. Vorbereitung und Umsetzung von Innovationsprojekten der operationellen Gruppe der EIP
  33. 6.8. Austausch und die Verbreitung von Wissen und Information
  34. 6.8.1. Erhalt von Beratung im Betrieb
  35. 7. STALLHALTUNGSVERFAHREN UND DÜNGEMITTEL
  36. 7.1. Stallhaltungsverfahren – Unterbringung der Tiere
  37. 7.1.1. Milchkühe
  38. 7.1.1.1. Durchschnittsbestand (Anzahl der Tiere)
  39. 7.1.1.2. Haltungsverfahren für Milchkühe – Anzahl der Plätze

    Anbindestall – Einstreu (Festmist und Jauche)

    Anbindestall – Gülle

    Laufstall– Einstreu (Festmist und Jauche oder Tiefstallmist)

    Laufstall– Gülle

    Sonstige – Einstreu (Festmist und Jauche)

    Sonstige – Gülle

    Ständige/ganzjährige Freilandhaltung

    Gesamtanzahl der Plätze

  1. 7.1.1.3. Anzahl der Monate, die die Milchkühe zeitweise im Freien auf der Weide verbringen
  2. 7.1.1.4. Milchkühe mit Auslauf am Hof (ja/nein)
  3. 7.1.2. Sonstige Rinder
  4. 7.1.2.1. Durchschnittsbestand (Anzahl der Tiere)
  5. 7.1.2.2. Haltungsverfahren – Anzahl der Plätze

    Anbindestall – Einstreu (Festmist und Jauche)

    Anbindestall – Gülle

    Laufstall – Einstreu (Festmist und Jauche oder Tiefstallmist)

    Laufstall – Gülle

    Sonstige – Einstreu (Festmist und Jauche)

    Sonstige – Gülle

    Ständige/ganzjährige Freilandhaltung

    Gesamtanzahl der Plätze

  1. 7.1.2.3. Anzahl der Monate, die die sonstigen Rinder zeitweise im Freien auf der Weide verbringen
  2. 7.1.2.4. Sonstige Rinder mit Auslauf am Hof (ja/nein)
  3. 7.1.3. Zuchtschweine
  4. 7.1.3.1. Durchschnittsbestand (Anzahl der Tiere)
  5. 7.1.3.2. Haltungsverfahren – Anzahl der Plätze

    Vollspaltenboden

    Teilspaltenboden

    Befestigter Boden mit Stroh (ohne Tiefstallhaltung)

    Tiefstallhaltung

    Andere Stallungsarten

    Freilandhaltung

    Gesamtanzahl der Plätze

  1. 7.1.3.3. Anzahl der Monate, die die Zuchtschweine in Freilandhaltung verbringen
  2. 7.1.4. Sonstige Schweine
  3. 7.1.4.1. Durchschnittsbestand (Anzahl der Tiere)
  4. 7.1.4.2. Haltungsverfahren – Anzahl der Plätze

    Vollspaltenboden

    Teilspaltenboden

    Befestigter Boden mit Stroh (ohne Tiefstallhaltung)

    Tiefstallhaltung

    Andere Stallungsarten

    Freilandhaltung

    Gesamtanzahl der Plätze

  1. 7.1.4.3. Sonstige Schweine mit Auslauf am Hof (ja/nein)
  2. 7.1.5. Legehennen
  3. 7.1.5.1. Durchschnittsbestand (Anzahl der Tiere)
  4. 7.1.5.2. Haltungsverfahren – Anzahl der Plätze

    Stroh (Tiefstall – Laufstall)

    Volierenhaltung

    Andere Stallungsarten

    Freilandhaltung

    Gesamtanzahl der Plätze

  1. 7.2. Technologie
  2. 7.2.1. Nutzung von Management-Informationssystemen Ja/Nein
  3. 7.2.2. Anwendung von Spurführungssystemen mittels Korrektur-Signal (GPS) Ja/Nein
  4. 7.3. Einsatz von Nährstoffen und Düngemitteln im Betrieb
  5. 7.3.1 Landwirtschaftlich genutzte Fläche, die im Erhebungszeitraum mit Mineraldünger gedüngt wird (in Hektar/Ar)
  6. 7.3.2. Landwirtschaftlich genutzte Fläche, die im Erhebungszeitraum mit Wirtschaftsdünger (Festmist oder Gülle) gedüngt wird (in Hektar/Ar)
  7. 7.3.3. Wirtschaftsdüngermanagement
  8. 7.3.3.1. Im eigenen Betrieb angefallener Flüssigmist (Gesamtmenge in m³)
  9. 7.3.3.2. An andere Betriebe verkaufter oder abgegebener Flüssigmist (Gesamtmenge in m³)
  10. 7.3.3.2. Aus anderen Betrieben zugekaufter oder übernommener Flüssigmist (Gesamtmenge in m³)
  11. 7.3.3.3. Im Betrieb ausgebrachter/verfügbarer Flüssigmist (Gesamtmenge in m³)
  12. 7.3.3.4. Im eigenen Betrieb angefallener Festmist (Gesamtmenge in m³)
  13. 7.3.3.5. An andere Betriebe verkaufter oder abgegebener Festmist (Gesamtmenge in m³)
  14. 7.3.3.6. Aus anderen Betrieben zugekaufter oder übernommener Festmist (Gesamtmenge in m³)
  15. 7.3.3.7. Im Betrieb ausgebrachter/verfügbarer Festmist (Gesamtmenge in m³)
  16. 7.3.4. Organische und aus Abfall gewonnene Düngemittel (außer Wirtschaftsdünger), die im landwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden (Gesamtmenge in m³)
  17. 7.3.5. Techniken der Wirtschaftsdüngerausbringung (Anteil der ausgebrachten Menge an der Gesamtmenge – in %)
  18. 7.3.5.1. Festmistausbringung

    Breitverteilung

    Ohne Einarbeitung

    Einarbeitung innerhalb von 4 Stunden

    Einarbeitung nach 4 Stunden

  1. 7.3.5.2. Flüssigmistausbringung (Gülle, Jauche)

    Breitverteilung (z. B. Prallteller/Werfer, Pendelverteiler)

    Ohne Einarbeitung

    Einarbeitung innerhalb von 4 Stunden

    Einarbeitung nach 4 Stunden

  1. 7.3.5.3. Reihenverteilung

    Schleppschlauch

    Schleppschuh

  1. 7.3.5.4. Injektion

    Flach/offener Schlitz

    Tief/geschlossener Schlitz

  1. 7.3.6. Einrichtungen (Anteil des Wirtschaftsdüngers – in %) und Lagerkapazitäten zur Lagerung von Wirtschaftsdünger (Anzahl der Monate)
  2. 7.3.6.1. Festmistlagerung

    Mistlagerstätte auf befestigter Bodenplatte

    Feldmieten

    Belüftete/umgesetzte Mistkompostmieten

    Festmist in Tiefstallsystemen

    Andere Lagerstätten

  1. 7.3.6.2. Flüssigmistlagerung

    Güllekeller

    Jauche-/Güllebehälter/-lagune ohne Abdeckung

    Jauche-/Güllebehälter/-lagune mit durchlässiger Abdeckung (Schwimmdecke)

    Jauche-/Güllebehälter/-lagune mit undurchlässiger Abdeckung (inkl. Biogasanlage)

  1. 8. REBANLAGEN
  2. 8.1. Mit Keltertrauben bestockte Fläche (Hektar/Ar)
  3. 8.1.1. nach Auspflanzungsjahr (Hektar/Ar)
  4. 8.1.2. nach Rebsorten (Hektar/Ar)

Anlage II

  1. A) GARTEN- UND FELDGEMÜSEANBAU
  2. 1. Überwiegende Produktionsrichtung (Bewirtschaftungsform)
  3. 1.1. Gemüse (gärtnerisch)
  4. 1.2. Blumen und Zierpflanzen
  5. 1.3. Baumschule
  6. 1.4. Feldgemüse
  7. 1.5. Reine Selbstversorgung
  8. 2. Flächenverteilung in m² (ohne Mehrfachnutzung) nach Flächenart – insgesamt / Gemüse gärtnerisch / Feldgemüse / Blumen und Zierpflanzen / Baumschule
  9. 2.1. Flächen in befestigten Gewächshäusern mit Glas-, Folien- oder Kunststoffeindeckung sowie unbefestigte Folientunnels
  10. 2.1.1. Folientunnel
  11. 2.1.2. Foliengewächshaus
  12. 2.1.3. Gewächshaus
  13. 2.2. Freilandfläche einschl. Flachfolie/Vlies, Netzhäuser und Niederglas
  14. 2.3. Genutzte Fläche insgesamt
  15. 3. Bewässerung – Feldgemüsefläche
  16. 3.1. Tatsächlich bewässerte Feldgemüseflächen in m²
  17. 3.2. Nicht bewässerte Feldgemüseflächen in m²
  18. 3.3. Grund der Nicht-Bewässerung
  19. 3.3.1. Bewässerung nicht notwendig
  20. 3.3.2. Keine Bewässerungsanlage vorhanden
  21. 3.3.3. Mangelnde Wasserverfügbarkeit
  22. 3.3.4. Sonstige Gründe
  23. 4. Produktionsweise des Betriebes
  24. 4.1. Anerkannter Biobetrieb
  25. 4.2. Konventioneller Betrieb
  26. 5. Nützlingseinsatz
  27. 6. Art des Betriebes
  28. 6.1. ausschließlicher Produktionsbetrieb
  29. 6.2. Produktionsbetrieb mit gärtnerischem Gewerbe (Garten- oder Grünflächengestaltung, Friedhofsgärtnerei (Gräberpflege), Blumenbinderei)
  30. 7. Anzahl der Heizanlagen nach Alter
  31. 7.1. älter als 10 Jahre
  32. 7.1.1. Kessel
  33. 7.1.2. Brenner
  34. 7.1.3. Heizkanone
  35. 7.2. jünger als 10 Jahre
  36. 7.2.1. Kessel
  37. 7.2.2. Brenner
  38. 7.2.3. Heizkanone
  39. 8. Verbrauch an Brennstoffen und Energie:
  40. 8.1. Ofenheizöl (rot gefärbt in Liter)
  41. 8.2. Heizöl (Liter)
  42. 8.3. Kohle einschl. Koks (Tonnen)
  43. 8.4. Erdgas (m3)
  44. 8.5. Flüssiggas (Tonnen)
  45. 8.6. Fernwärme (MWh)
  46. 8.7. Betriebseigene Kraftwärmekopplung/Blockheizkraftwerkanlage (MWh)
  47. 8.8. Biogene Brennstoffe
  48. 8.8.1. Pellets (Tonnen)
  49. 8.8.2. Hackschnitzel, Holzabfälle, Rinde (Schüttraummeter)
  50. 8.8.3. Sonstige Biogene Brennstoffe (Stroh, Biogas usw.) ja/nein
  51. 8.9. Nutzung alternativer Energien
  52. 8.9.1. Wärmepumpen (MWh)
  53. 8.9.2. Solarthermie (MWh)
  54. 8.9.3. Photovoltaik (MWh)
  55. 9. Gemüsebau im Jahr 2026 (Gartenbau- und Feldgemüsebetriebe): Gemüseanbauflächen (einschließlich Mehrfachnutzung) in Gewächshäusern einschl. Folientunnels / im Freiland einschl. Flachfolie/Vlies, Netzhäuser, Niederglas (in m²); Wichtigste Absatzwege der Eigenproduktion: an Wiederverkäufer / an Endverbraucher (Anteil in %)
  56. 9.1. Brokkoli
  57. 9.2. Chinakohl
  58. 9.3. Fenchel (Knollenfenchel)
  59. 9.4. Fisolen (Pflückbohnen)
  60. 9.5. Grünerbsen
  61. 9.6. Gurken
  62. 9.6.1. Einlegegurken (inkl. Schälgurken)
  63. 9.6.2. Salatgurken, Feldgurken
  64. 9.7. Käferbohnen u. a. Speisebohnen
  65. 9.8. Karfiol (Blumenkohl)
  66. 9.9. Karotten, Möhren
  67. 9.10. Knoblauch
  68. 9.11. Kohl (Wirsing)
  69. 9.12. Kohlrabi
  70. 9.13. Kohlsprossen
  71. 9.14. Kraut
  72. 9.14.1 Frisch- und Lagerkraut (Weißkraut)
  73. 9.14.2. Industriekraut (Einschneidekraut)
  74. 9.14.3. Rotkraut (Blaukraut)
  75. 9.15. Kren
  76. 9.16. Kulturpilze
  77. 9.17. Melanzani
  78. 9.18. Melone
  79. 9.19. Paprika bunt (inkl. Capia)
  80. 9.20. Paprika grün
  81. 9.21. Pastinaken
  82. 9.22. Petersilie grün
  83. 9.23. Petersilienwurzel
  84. 9.24. Pfefferoni
  85. 9.25. Porree (Lauch)
  86. 9.26. Radieschen
  87. 9.27. Rettiche (Bierrettich, Schwarzer Rettich etc.)
  88. 9.28. Rhabarber
  89. 9.29. Rote Rüben
  90. 9.30. Salat
  91. 9.30.1. Eissalat (Bummerlsalat, Grazer Krauthäuptel usw.)
  92. 9.30.2. Häuptelsalat (Kopfsalat)
  93. 9.30.3. Blattsalate (Lollo Rossa, Lollo Bionda, Eichblattsalat usw.)
  94. 9.30.4. Endiviensalat
  95. 9.30.5. Friséesalat
  96. 9.30.6. Zichorien-Salate (Radicchio, Zuckerhutsalat, Chicorée)
  97. 9.30.7. Vogerlsalat (Feldsalat)
  98. 9.30.8. Sonstige Salate (inkl. Kochsalat)
  99. 9.31. Sellerie
  100. 9.31.1. Knollensellerie
  101. 9.31.2. Stangensellerie
  102. 9.32. Schnittlauch
  103. 9.33. Soja (Gemüsesoja)
  104. 9.34. Sonstige Kräuter (Dille, Gartenkresse, Gewürz- u. Heilkräuter)
  105. 9.35. Spargel weiß
  106. 9.36. Spargel grün, lila
  107. 9.37. Speisekürbis
  108. 9.38. Spinat
  109. 9.39. Süßkartoffeln
  110. 9.40. Tomaten
  111. 9.40.1. Rispentomaten
  112. 9.40.2. Sonstige Tomaten
  113. 9.41. Zucchini
  114. 9.42. Zuckermais
  115. 9.43. Zwiebel
  116. 9.43.1. Sommerzwiebel
  117. 9.43.2. Winterzwiebel
  118. 9.43.3. Bundzwiebel
  119. 9.44. Übrige Gemüsearten
  120. 9.45. Gemüsesaatgut und –jungpflanzen
  121. 9.46. Topfkräuter in Stück
  122. 10. Blumen- und Zierpflanzenbau (einschl. Mehrfachnutzung der Flächen) im Jahr 2026 (Gartenbaubetriebe)
  123. 10.1. Schnittblumen (in Gewächshäusern einschl. Folientunnels / im Freiland einschl. Flachfolie/Vlies, Netzhäuser, Niederglas) – Jahresproduktion in Stück; Wichtigste Absatzwege der Eigenproduktion: an Wiederverkäufer / an Endverbraucher (Anteil in %)
  124. 10.1.1. Tulpen
  125. 10.1.2. Rosen
  126. 10.1.3. Gerbera
  127. 10.1.4. Chrysanthemen
  128. 10.1.5. Dahlien
  129. 10.1.6. Gladiolen
  130. 10.1.7. Sonnenblumen
  131. 10.1.8. Schnittgrün
  132. 10.1.9. Schnittgehölze
  133. 10.1.10. Sonstige Schnittblumen
  134. 10.2. Topfpflanzen: Erzeugung von Topfpflanzen, die für den Absatz an Endkunden (direkt oder über Wiederverkäufer), nicht jedoch für den Verkauf zur Weiterkultur in anderen Gärtnereien bestimmt sind (Fertigware einschließlich für Endverbraucher bestimmte Jungpflanzen/Halbfertigware) – Jahresproduktion in Stück; Wichtigste Absatzwege der Eigenproduktion: an Wiederverkäufer / an Endverbraucher (Anteil in %)
  135. 10.2.1. Frühlingssortiment
  136. 10.2.1.1. Bellis perennis
  137. 10.2.1.2. Myosotis sylvatica
  138. 10.2.1.3. Primula vulgaris
  139. 10.2.1.4. Viola
  140. 10.2.1.5. Frühlingszwiebeln im Topf
  141. 10.2.1.6. Sonstige Frühlingsblüher
  142. 10.2.2. Sommerblumen: Standardsortiment in Topfgrößen bis inkl. 9 cm
  143. 10.2.3. Sommerblumen: Standardsortiment in Topfgrößen über 9 cm bis 13 cm
  144. 10.2.3.1. Begonia
  145. 10.2.3.2. Impatiens walleriana
  146. 10.2.3.3. Impatiens Neuguinea Hybriden
  147. 10.2.3.4. Pelargonium
  148. 10.2.3.5. Petunien/Surfinien, Calibrachoa/Millionbells
  149. 10.2.3.6. Strukturpflanzen
  150. 10.2.3.7. Verbena
  151. 10.2.3.8. Topfpflanzen als Stämmchen
  152. 10.2.3.9. Sonstige Beet- und Balkonblumen in Topfgrößen über 9 cm bis 13 cm
  153. 10.2.4. Sommerblumen: Sonderformen und Topfgrößen über 13 cm
  154. 10.2.4.1. Ampeln
  155. 10.2.4.2. Hortensien
  156. 10.2.4.3. Pelargonium
  157. 10.2.4.4. Sonstige Sommerblumen mit Sonderformen und Topfgrößen über 13 cm
  158. 10.2.5. Sonstige Frühjahrs-/Sommerkulturen
  159. 10.2.5.1. Gemüsepflanzen im Topf unveredelt
  160. 10.2.5.2. Gemüsepflanzen im Topf veredelt
  161. 10.2.5.3. Gemüsepflanzen im Presswürfel
  162. 10.2.5.4. Topfkräuter
  163. 10.2.5.5. Wasserpflanzen
  164. 10.2.6. Herbstsortiment
  165. 10.2.6.1. Violen
  166. 10.2.6.2. Topfchrysanthemen
  167. 10.2.6.3. Erica/Calluna
  168. 10.2.6.4. Cyclamen
  169. 10.2.6.5. Sonstige Herbstpflanzen
  170. 10.2.6.6. Weihnachtssterne bis Topfgröße inkl. 14 cm
  171. 10.2.6.7. Weihnachtssterne mit Sonderformen und Topfgrößen über 14 cm
  172. 10.2.7. Zimmerpflanzen
  173. 10.2.8. Hanfpflanzen
  174. 11. Stauden und Gräser im Jahr 2026 (Gartenbaubetriebe): Erzeugung von Stauden und Gräsern (verkaufsfertige Ware), die für den Absatz an Endkunden (direkt oder über Wiederverkäufer), nicht jedoch für den Verkauf zur Weiterkultur in anderen Gärtnereien bestimmt sind (Fertigware einschließlich für Endverbraucher bestimmte Jungpflanzen/Halbfertigware) – Jahresproduktion in Stück; Wichtigste Absatzwege der Eigenproduktion: an Wiederverkäufer / an Endverbraucher (Anteil in %)
  175. 11.1 im Container (C3 und größer)
  176. 11.2 im Topf (P9/P11)
  177. 12. Baumschulen im Jahr 2026 (Gartenbaubetriebe): Erzeugung von Gehölzen (verkaufsfertige Ware), die für den Absatz an Endkunden (direkt oder über Wiederverkäufer), nicht jedoch für den Verkauf zur Weiterkultur in anderen Gärtnereien bestimmt sind (Fertigware einschließlich für Endverbraucher bestimmte Jungpflanzen/Halbfertigware) – Jahresproduktion in Stück; Wichtigste Absatzwege der Eigenproduktion: an Wiederverkäufer / an Endverbraucher (Anteil in %)
  178. 12.1. Obstgehölze
  179. 12.1.1 Erdbeerpflanzen
  180. 12.1.2. Reben
  181. 12.1.3. Hochstamm
  182. 12.1.4. Halbstamm
  183. 12.1.5. Busch/Spindel/Spalier
  184. 12.1.6. Beerenobst
  185. 12.2. Coniferen
  186. 12.2.1. Container
  187. 12.2.2. mit Ballen (mB) bis 1,50 m
  188. 12.2.3. mit Ballen (mB) über 1,50 m
  189. 12.2.4. Heckenpflanzen
  190. 12.2.5. Formgehölze, Sonderformen
  191. 12.3. Laubgehölze
  192. 12.3.1. Container
  193. 12.3.2. mit Ballen (mB) bis 1,50 m
  194. 12.3.3. mit Ballen (mB) über 1,50 m
  195. 12.3.4. Alleebäume
  196. 12.3.5. Heckenpflanzen
  197. 12.3.6. Kletterpflanzen
  198. 12.3.7. Formgehölze, Sonderformen
  199. 12.4. Rosen
  200. 12.4.1. Containerrosen
  201. 12.4.2. Hochstamm
  202. 12.4.3. Bodendecker

B) WEINERNTE, -VERARBEITUNG UND -VERMARKTUNG

  1. 1. Weinernte 2025 in Liter
  2. 2. Traubenverkauf: Weinernte, üblicherweise in Form von Trauben verkauft (Anteil in %)
  3. 2.1. Winzergenossenschaften (Anteil in %)
  4. 2.2. Handel (Anteil in %)
  5. 2.3. Andere Winzer:innen (Anteil in %)
  6. 3. Vermarktung der selbstverarbeiteten (inkl. zugekaufter) Trauben
  7. 3.1. Fassverkauf (Anteil in %)
  8. 3.2. Flaschenverkauf (Anteil in %)
  9. 3.3. Buschenschank (Ausschank) (Anteil in %)
  10. 4. Absatz: Flaschenverkauf nach Gebindegröße (in % der Weinmenge)
  11. 4.1. Container bis einschl. 25 Liter Fassungsvermögen (Anteil der Weinmenge in %)
  12. 4.2. Container über 25 bis einschl. 60 Liter Fassungsvermögen (Anteil der Weinmenge in %)
  13. 4.3. 2 Liter Flasche (Anteil der Weinmenge in %)
  14. 4.4. 1 Liter Flasche (Anteil der Weinmenge in %)
  15. 4.5. Bouteille (Anteil der Weinmenge in %)
  16. 4.6. Halbe Bouteille (0,375 Liter) (Anteil der Weinmenge in %)
  17. 4.7. Andere Flasche (Anteil der Weinmenge in %)
  18. 5. Vermarktungswege beim Flaschenverkauf
  19. 5.1. Endverbraucher (Anteil der Weinmenge in %)
  20. 5.2. Gastronomie (Anteil der Weinmenge in %)
  21. 5.3. Lebensmitteleinzelhandel (Anteil der Weinmenge in %)
  22. 5.4. Fachhandel (Anteil der Weinmenge in %)
  23. 5.5. Großhandel (Anteil der Weinmenge in %)
  24. 6. Durchschnittliche Exportanteile (Anteil in %, bezogen auf die Verkaufsmengen)
  25. 6.1. Bei Flaschenwein (Anteil in %)
  26. 6.2. Bei Fasswein (Anteil in %)
  27. 7. Weinpreise für die Ernte 2024 in Euro (netto ohne USt) je Liter/0,75 Liter
  28. 7.1. Flaschenweinpreise nach Weinkategorien und Absatzweg: Preisband („von“- „bis“) und „häufigster Preis“
  29. 7.1.1. Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) [Qualitätswein]: getrennt nach weiß/rot und Wiederverkäufer/Endverbraucher
  30. 7.1.2. Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.) [Landwein]: getrennt nach weiß/rot und Wiederverkäufer/Endverbraucher
  31. 7.1.3. Anderer Wein als g. U. und g. g. A. [Rebsortenwein, Wein (ehemaliger Tafelwein)]: getrennt nach weiß/rot und Wiederverkäufer/Endverbraucher
  32. 7.2. Fassweinpreise nach Weinkategorien: Preisband („von“ – „bis“) und „häufigster Preis“
  33. 7.2.1. Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) [Qualitätswein]: getrennt nach weiß/rot
  34. 7.2.2. Wein mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.) [Landwein]: getrennt nach weiß/rot
  35. 7.2.3. Anderer Wein als g. U. und g. g. A. [Rebsortenwein, Wein (ehemaliger Tafelwein)]: getrennt nach weiß/rot

Totschnig

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