48. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Verordnung betreffend Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen geändert wird
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 5 und 14 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2025 und des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2025, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen, BGBl. II Nr. 484/2010, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 320/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist,“.
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a. Abweichend von § 1 zweiter Satz gilt, dass im Zeitraum zwischen 16. März 2026 und 12. April 2026 Preiserhöhungen nur an jedem Montag, Mittwoch und Freitag jeweils um 12.00 Uhr zulässig sind.“
3. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2026 tritt mit 16. März 2026 in Kraft und mit Ablauf des 12. April 2026 außer Kraft.“
Hattmannsdorfer
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