47. Verordnung des Vorstandes der E-Control über den Wechsel, die Neuanmeldung und die Abmeldung (Wechsel-Verordnung 2026, Wechsel-V 2026)
Auf Grund des § 26 Abs. 6 des Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025, und des § 123 Abs. 7 des Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2025, wird verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt den Lieferanten- bzw. Versorgerwechsel, die Neuanmeldung und die Abmeldung.
(2) Die in dieser Verordnung sowie deren Anhang vorgesehenen Verfahren sind sinngemäß auf Abnahmeverträge im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 ElWG anzuwenden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- 1. „Abmeldung“ die anzuwendenden Verfahrensschritte in Zusammenhang mit der Beendigung des Energieliefervertrages oder des Netzzugangsvertrages;
- 2. „automatisiert“ jede durch Einsatz eines gesteuerten technischen Verfahrens selbstständig ablaufende Datenverarbeitung;
- 3. „Endkunde“ jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Strom bzw. Gas für den Eigenverbrauch kauft;
- 4. „Lieferant“ Versorger gemäß § 7 Abs. 1 Z 68 GWG 2011 und Lieferant gemäß § 6 Abs. 1 Z 98 ElWG, somit jene natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Lieferung bzw. Abnahme von elektrischer Energie bzw. Versorgung mit Erdgas wahrnimmt;
- 5. „Neuanmeldung“ die anzuwendenden Verfahrensschritte in Zusammenhang mit dem Abschluss eines neuen Energieliefervertrages an einer Anlage in oder außer Betrieb zur Aufnahme der Belieferung eines Kunden;
- 6. „Technischer Wechsel“ sämtliche Verfahrensschritte nach der optionalen Zählpunkt- und Endkundenidentifikation bzw. der optionalen Abfrage der Bindungs- und Kündigungsfristen sowie der vorläufigen Wechselanfrage, die zur Zuordnung eines Zählpunkts zu einem neuen Lieferanten führen;
- 7. „Verfahren“ den Ablauf des Wechsels, der Neuanmeldung und der Abmeldung;
- 8. „Verfahrensschritte“ die innerhalb der Verfahren vorzunehmenden einzelnen Prozessschritte;
- 9. „Wechsel“ die Zählpunkt- und Endkundenidentifikation sowie die Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage, die vorläufige Wechselanfrage und den technischen Wechsel;
- 10. „Wechselplattform“ ein von der Verrechnungsstelle zu betreibendes informationstechnologisch unterstütztes Kommunikationssystem, welches die in dieser Verordnung sowie im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Mindestanforderungen zu erfüllen hat;
- 11. „Wechseltermin“ der Tag des Lieferbeginns durch den neuen Lieferanten.
Einleitung, Durchführung und Fristenlauf der Verfahren
§ 3. (1) Die Einleitung der Verfahren kann an jedem Kalendertag stattfinden.
(2) Sämtliche Verfahren sind automatisiert innerhalb der vorgesehenen Höchstfrist über die Wechselplattform durchzuführen, sofern in dieser Verordnung oder ihrem Anhang nichts anderes vorgesehen ist. Ist eine automatisierte abschließende Bearbeitung nicht möglich, kann der jeweilige Verfahrensschritt durch eine nicht automatisierte Bearbeitung, die bei Bedarf auch eine Kontaktierung des Endkunden einschließen kann, innerhalb der vorgesehenen Höchstfrist durchgeführt und abgeschlossen werden.
Willenserklärungen
§ 4. (1) Voraussetzung für die Einleitung und Durchführung der Verfahren ist eine entsprechende Willenserklärung des Endkunden. Jede Willenserklärung, einschließlich der Bevollmächtigung, kann vom Endkunden formfrei abgegeben werden.
(2) Gibt der Endkunde gegenüber dem Lieferanten Willenserklärungen in elektronischer Form ab, so hat die Weiterleitung dieser Willenserklärungen über die Wechselplattform zu erfolgen.
(3) Die Bevollmächtigung für das Verfahren ist im Wege der Wechselplattform glaubhaft zu machen.
(4) Der Netzbetreiber sowie der aktuelle Lieferant sind im Zweifel berechtigt, die glaubhaft gemachte Bevollmächtigung zu überprüfen.
Verweigerung der Durchführung der Verfahren
§ 5. (1) Die Durchführung der Verfahren darf vom Netzbetreiber aus den folgenden Gründen verweigert werden:
- 1. bei begründetem Verdacht, dass die zu wechselnde Zählpunktbezeichnung einem anderen Endkunden zugeordnet ist;
- 2. bei bestehenden Verfahrensüberschneidungen;
- 3. bei einem Wechseltermin, der außerhalb der festgelegten Höchstfrist für die Einleitung einer vorläufigen Wechselanfrage liegt;
- 4. bei einer rechtsungültigen Bevollmächtigung.
(2) Die Durchführung der Verfahren darf durch den aktuellen Lieferanten insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:
- 1. bei bestehender Mindestvertragsdauer des Energieliefervertrages;
- 2. innerhalb einer vom Endkunden einzuhaltenden Frist für die Kündigung des bestehenden Energieliefervertrages.
Verrechnungsstelle
§ 6. Die vom Bilanzgruppenkoordinator zu betreibende Verrechnungsstelle hat die Vorkehrungen dafür zu treffen, um die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zu erfüllen und zu gewährleisten, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren nach dem Stand der Technik im Wege der Wechselplattform durchgeführt werden können.
2. Abschnitt
Wechsel
Dauer und Einleitung
§ 7. (1) Die Dauer des für den Wechsel maßgeblichen Verfahrens darf, unbeschadet weiterer bestehender zivilrechtlicher Verpflichtungen, höchstens drei Kalenderwochen, gerechnet ab Kenntnisnahme des Wechsels durch den Netzbetreiber, in Anspruch nehmen. Der technische Wechsel darf 24 Stunden nicht überschreiten und ist an jedem Arbeitstag möglich.
(2) Der Wechseltermin kann auf jeden Kalendertag fallen.
Zählpunkt- und Endkundenidentifikation
§ 8. (1) Um eine Zählpunkt- und Endkundenidentifikation anzustoßen, hat der neue Lieferant dem Netzbetreiber die für eine Suchabfrage erforderlichen Daten zu übermitteln. Der Netzbetreiber hat zu gewährleisten, dass er die im Anhang genannten Daten jedenfalls verarbeiten kann.
(2) Der Netzbetreiber hat automatisiert zu prüfen, ob die ihm übermittelten Daten des Endkunden mit den bei ihm vorliegenden Daten übereinstimmen. Bei Übereinstimmung hat dieser dem neuen Lieferanten die erforderlichen Daten des Endkunden zu übermitteln.
(3) Ergibt die Prüfung der Mindestangaben keine eindeutige Übereinstimmung mit den beim Netzbetreiber vorliegenden Daten des Endkunden, hat der Netzbetreiber anhand der durch den neuen Lieferanten zusätzlich angegebenen Daten eine Identifikation zu versuchen. Ist eine Identifikation dennoch nicht eindeutig möglich, ist dies dem neuen Lieferanten mittels standardisierter Meldung mitzuteilen und das Verfahren abzubrechen.
(4) Der Netzbetreiber hat die Anfrage des neuen Lieferanten zur Übermittlung von Daten innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen der Anfrage zu beantworten.
Bindungs- und Kündigungsabfrage
§ 9. (1) Um eine Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage anzustoßen, hat der neue Lieferant dem aktuellen Lieferanten die erforderlichen Daten des Endkunden zu übermitteln.
(2) Der aktuelle Lieferant hat automatisiert zu prüfen, ob die ihm übermittelten Daten des Endkunden mit den bei ihm vorliegenden Daten übereinstimmen. Bei Übereinstimmung hat dieser dem neuen Lieferanten die bestehenden Bindungs- bzw. Kündigungsfristen mittels standardisierter Meldung mitzuteilen.
(3) Bei Nichtübereinstimmung der Daten hat der aktuelle Lieferant dem neuen Lieferanten dies mittels standardisierter Meldung mitzuteilen.
(4) Der aktuelle Lieferant hat die Anfrage des neuen Lieferanten zur Übermittlung von Daten innerhalb von 24 Stunden nach Einlagen der Anfrage zu beantworten.
Vorläufige Wechselanfrage
§ 10. (1) Der neue Lieferant kann eine vorläufige Wechselanfrage frühestens 20 Arbeitstage und spätestens sechs Arbeitstage vor dem beabsichtigten Wechseltermin beim Netzbetreiber einleiten. Gibt der Endkunde dem neuen Lieferanten die Zählpunktbezeichnung im Rahmen der Bevollmächtigung nicht bekannt, so ist die Zählpunkt- und Endkundenidentifikation vom neuen Lieferanten gemäß § 8 vor der Einreichung der vorläufigen Wechselanfrage verpflichtend durchzuführen.
(2) Der Netzbetreiber hat die vorläufige Wechselanfrage zu prüfen und diese innerhalb von 24 Stunden ab der Einleitung an den aktuellen Lieferanten weiterzuleiten oder diese bei Nichtübereinstimmung, Unvollständigkeit der Daten oder dem Vorliegen von Verfahrensüberschneidungen, die eine Einleitung verhindern, abzubrechen.
Einwand aus zivilrechtlichen Gründen
§ 11. (1) Der aktuelle Lieferant kann einen Einwand aus zivilrechtlichen Gründen innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Einlangen der vorläufigen Wechselanfrage erheben, wenn für den zu wechselnden Zählpunkt ein aufrechtes Vertragsverhältnis besteht.
(2) Der neue Lieferant kann trotz eines Einwandes aus zivilrechtlichen Gründen auf die Einleitung eines technischen Wechsels beharren, indem er den technischen Wechsel binnen einer Frist von 96 Stunden ab Einleitung der vorläufigen Wechselanfrage einleitet.
(3) Sieht der neue Lieferant von einer Beharrung ab, so kann er dies dem Netzbetreiber mittels standardisierter Meldung mitteilen.
Technischer Wechsel
§ 12. (1) Will der neue Lieferant im Anschluss an die vorläufige Wechselanfrage einen technischen Wechsel einleiten, hat dies spätestens innerhalb von 96 Stunden nach Einleitung der vorläufigen Wechselanfrage durch eine standardisierte Meldung an den Netzbetreiber und an den aktuellen Lieferanten zu erfolgen.
(2) Der Netzbetreiber hat die Einleitung des technischen Wechsels binnen einer Frist von 24 Stunden zum bekannt gegebenen Wechseltermin zu bestätigen und zu registrieren. Mit der Bestätigung des technischen Wechsels sind die erforderlichen Daten an den neuen Lieferanten zu übermitteln.
(3) Der Netzbetreiber hat dem alten Lieferanten innerhalb von drei Kalenderwochen nach dem Wechseltermin die für die Endabrechnung erforderlichen Energiedaten bis zum Wechseltermin zu übermitteln.
Stornierung des Wechsels
§ 13. (1) Der Endkunde kann dem neuen Lieferanten mitteilen, dass der Wechsel storniert werden soll. Ist der technische Wechsel bereits abgeschlossen, hat der neue Lieferant diese Stornierungsanfrage zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb von 24 Stunden an den Netzbetreiber weiterzuleiten. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat der neue Lieferant dies dem Endkunden innerhalb der gleichen Frist begründet mitzuteilen.
(2) Der Netzbetreiber hat die Stornierungsanfrage zu prüfen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Wechsel innerhalb von 24 Stunden zu stornieren, andernfalls ist der neue Lieferant unverzüglich über das Fehlen der Voraussetzungen zu informieren.
(3) Erfolgt die Stornierung des Wechsels, hat der Netzbetreiber dies dem aktuellen Lieferanten und dem neuen Lieferanten unverzüglich bekannt zu geben. Der neue Lieferant hat den Endkunden unverzüglich über die erfolgte Stornierung und die Folgen zu informieren.
3. Abschnitt
Neuanmeldung
Vorgelagerter Datenabgleich
§ 14. (1) Im Falle einer Neuanmeldung kann die Identifikation der Endkundenanlage im Wege eines vorgelagerten Datenabgleichs optional erfolgen. Gibt der Endkunde dem neuen Lieferanten die Zählpunktbezeichnung nicht bekannt, so ist der vorgelagerte Datenabgleich verpflichtend durchzuführen.
(2) Der Netzbetreiber hat den vorgelagerten Datenabgleich jedenfalls automatisiert vorzunehmen. Der Netzbetreiber hat dem neuen Lieferanten unverzüglich sämtliche identifizierbaren Daten automatisiert zu übermitteln. Liefert die Suchabfrage keine eindeutige Zuordnung, können dem neuen Lieferanten dennoch weitere Ergebnisse unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen mittels zusätzlicher Angabe der Zählernummern zurückgemeldet werden. Diese automatisierten Verfahrensschritte sind innerhalb von 24 Stunden abzuschließen.
Neuanmeldung einer Anlage durch den Lieferanten
§ 15. (1) Die Neuanmeldung einer Anlage wird durch den neuen Lieferanten eingeleitet, wenn der Endkunde diesen hierzu bevollmächtigt. Der neue Lieferant hat die erforderlichen Daten des Endkunden an den Netzbetreiber zu übermitteln. Ist die Anlage außer Betrieb, ist das Verfahren der Neuanmeldung unbeschadet der Erfüllung der technischen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme durchzuführen.
(2) Der Netzbetreiber hat die Anlage zu identifizieren und die durch den neuen Lieferanten übermittelten Daten automatisiert auf Übereinstimmung mit den ihm vorliegenden Daten auf Vollständigkeit und Verfahrensüberschneidungen zu überprüfen.
(3) Bei Übereinstimmung, Vollständigkeit der Daten und Nichtvorliegen von Verfahrensüberschneidungen, die eine Neuanmeldung verhindern, hat der Netzbetreiber dem neuen Lieferanten innerhalb von 24 Stunden nach Einleitung der Neuanmeldung die erforderlichen Daten zu übermitteln. Ansonsten ist die Neuanmeldung in der gleichen Frist abzubrechen.
(4) Der Netzbetreiber hat die finale Anmeldebestätigung mit den erforderlichen Informationen bis fünf Arbeitstage (bei lastprofilgemessenen Endkunden) bzw. bis zehn Arbeitstage (bei Kunden mit standardisiertem Lastprofil) nach Inbetriebnahme der Anlage an den neuen Lieferanten zu übermitteln.
(5) Der neue Lieferant hat den Endkunden über die Durchführung bzw. bei Fehlern über den Status der Neuanmeldung zu informieren.
Neuanmeldung einer Anlage durch den Netzbetreiber
§ 16. (1) Die Neuanmeldung einer Anlage wird durch den Netzbetreiber eingeleitet, wenn der Endkunde diesem den Wunsch der Belieferung durch einen bestimmten Lieferanten bekannt gibt. Der Netzbetreiber hat den neuen Lieferanten unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 24 Stunden von diesem Belieferungswunsch zu verständigen und die erforderlichen Informationen zu übermitteln.
(2) Der neue Lieferant kann dem Netzbetreiber die Belieferung nach Einlangen der Informationen innerhalb von acht Arbeitstagen im Wege des Verfahrens der Neuanmeldung gemäß § 15 bestätigen und den Endkunden über die Belieferung informieren oder den Belieferungswunsch ablehnen. Langt beim Netzbetreiber keine Bestätigung innerhalb dieser Frist ein, ist dieser Verfahrensschritt durch den Netzbetreiber abzubrechen. Der Netzbetreiber hat den Endkunden in geeigneter Weise unverzüglich über den Abbruch und die weiteren Folgen, insbesondere über den vertragslosen Zustand, zu informieren. Ist die Anlage außer Betrieb ist das Verfahren der Neuanmeldung unbeschadet der Erfüllung der technischen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme durchzuführen.
(3) Ist eine Anlage mit standardisiertem Lastprofil ohne zugeordnetem Energieliefervertrag in Betrieb und erlangt der Netzbetreiber davon Kenntnis, hat der Netzbetreiber den Endkunden aufzufordern, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des darauffolgenden Arbeitstages nach Kenntnisnahme durch den Netzbetreiber, einen Lieferanten bekanntzugeben. Der Netzbetreiber hat die Einleitung der Neuanmeldung gemäß Abs. 1 vorzunehmen.
4. Abschnitt
Abmeldung
Auszug des Endkunden
§ 17. (1) Informiert der Endkunde den aktuellen Lieferanten über den Auszug, so hat der aktuelle Lieferant den Netzbetreiber unverzüglich mit einer standardisierten Meldung zu benachrichtigen.
(2) Der Netzbetreiber hat zu prüfen, ob die übermittelten Daten mit den bei ihm vorliegenden Daten übereinstimmen und ob Verfahrensüberschneidungen vorliegen. Bei Vollständigkeit und Übereinstimmung der Daten und Nichtvorliegen von Verfahrensüberschneidungen, die eine Abmeldung verhindern, hat der Netzbetreiber dem aktuellen Lieferanten eine Bestätigung über die Abmeldung innerhalb von 24 Stunden nach Übermittlung der Daten durch den aktuellen Lieferanten zu senden.
(3) Bei Nichtübereinstimmung oder Unvollständigkeit der Daten oder Verfahrensüberschneidungen, die eine Abmeldung verhindern, hat der Netzbetreiber dies dem aktuellen Lieferanten mittels standardisierter Meldung innerhalb von 24 Stunden nach Übermittlung der Daten durch den aktuellen Lieferanten mitzuteilen.
(4) Der Netzbetreiber hat nach Durchführung der Abmeldung die, für die Endabrechnung erforderlichen, bis zum Abmeldezeitpunkt vorliegenden Energiedaten innerhalb von drei Kalenderwochen nach dem Abmeldezeitpunkt an den aktuellen Lieferanten zu übermitteln.
Sonstige Abmeldegründe
§ 18. (1) Wird der Energieliefervertrag aus anderen Gründen als einem Auszug des Endkunden durch den Endkunden oder den aktuellen Lieferanten beendet, hat der aktuelle Lieferant den Netzbetreiber mit standardisierter Meldung bis zwölf Kalendertage vor dem Ende des Energieliefervertrages zu informieren.
(2) Der Netzbetreiber hat zu prüfen, ob die übermittelten Daten mit den bei ihm vorliegenden Daten übereinstimmen und ob Verfahrensüberschneidungen vorliegen. Bei Vollständigkeit und Übereinstimmung der Daten und Nichtvorliegen von Verfahrensüberschneidungen, die eine Abmeldung verhindern, hat der Netzbetreiber dem aktuellen Lieferanten eine Bestätigung über die Abmeldung innerhalb von 24 Stunden nach Übermittlung der Daten durch den aktuellen Lieferanten zu senden.
(3) Zeitgleich mit der Abmeldebestätigung nach Abs. 2 hat der Netzbetreiber den Endkunden über die Konsequenzen eines fehlenden Energieliefervertrages zu informieren.
(4) Wird der Netzzugangsvertrag durch den Netzbetreiber aus anderen Gründen als einem Auszug beendet, hat der Netzbetreiber den aktuellen Lieferanten nach Durchführung der Abmeldung unverzüglich die erforderlichen Informationen zu übermitteln und hat ihm die bis zum Abmeldezeitpunkt vorliegenden Verbrauchsdaten innerhalb von drei Kalenderwochen nach dem Abmeldezeitpunkt zu übermitteln.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
(2) Die Verordnung der E-Control über den Lieferantenwechsel, die Anmeldung, die Abmeldung und den Widerspruch (Wechselverordnung 2014, WVO 2014), BGBl. II Nr. 167/2014, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Anhang
Anlage 1
Urbantschitsch Haber
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