53. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Trockenmilchverordnung geändert wird
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird – hinsichtlich der §§ 3 und 4 – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus – verordnet:
Die Verordnung über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch, BGBl. II Nr. 45/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2008, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Bei der Herstellung von Erzeugnissen gemäß § 1 darf der Laktosegehalt durch Umwandlung von Laktose in Glukose und Galaktose verringert werden. Ein Inverkehrbringen der auf diese Weise behandelten Erzeugnisse ist nur zulässig, sofern der Laktosegehalt unter 0,1 Gewichtsprozent des Fertigerzeugnisses liegt.
(5) Bei der Herstellung von Erzeugnissen gemäß § 1 dürfen folgende Zusätze verwendet werden:
- 1. Lebensmittelenzyme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 über Lebensmittelenzyme, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1056/2012, ABl. Nr. L 313 vom 13.11.2012 S. 9,
- 2. Lebensmittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2024/2608, ABl. Nr. L 2024/2608 vom 08.10.2024.“
2. § 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2024/2512, ABl. Nr. L 2024/2512 vom 25.09.2024, sowie des § 4 sind die in § 1 vorgesehenen Bezeichnungen den dort genannten Erzeugnissen vorbehalten und als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen gemäß Art. 17 Abs. 1 der genannten Verordnung zu verwenden.“
3. In § 3 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „Sachbezeichnung“ durch die Wortfolge „rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung“ ersetzt.
4. Dem § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Bei Erzeugnissen gemäß § 2 Abs. 4 ist die Angabe „laktosefrei“ an gut sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer und unverwischbarer Form zusätzlich zur Nährwertkennzeichnung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 auf der Verpackung des Erzeugnisses anzugeben. Die Angabe „Laktosegehalt: unter 0,1 Gramm je 100 Gramm“ oder eine inhaltsgleiche Angabe kann erfolgen.“
5. Dem § 6 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) § 2 Abs. 4 und 5, § 3 Abs. 1, 2 und 6, § 6 Abs. 5 und § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/2026 treten mit 14. Juni 2026 in Kraft.
(5) Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/2026 entsprechen und vor dem 14. Juni 2026 gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.“
6. § 7 lautet:
„§ 7. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union in österreichisches Recht umgesetzt:
- 1. Richtlinie 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 15 vom 17.01.2002.
- 2. Richtlinie 2007/61/EG zur Änderung der Richtlinie 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 258 vom 04.10.2007.
- 3. Richtlinie (EU) 2024/1438 zur Änderung der Richtlinien des Rates 2001/110/EG über Honig, 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung und 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 2024/1438 vom 24.05.2024.“
Schumann
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