vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 68/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

68. Bundesgesetz: Änderung des Universitätsgesetzes 2002
68. (NR: GP XXVIII IA 412/A AB 221 S. 44 . BR: AB 11708 S. 982 .)

68. Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 40d Abs. 1 lautet:

„(1) Die Universität für Weiterbildung Krems ist berechtigt, Universitätslehrgänge, das ordentliche Masterstudium Psychotherapie und Doktoratsstudien anzubieten.“

2. In § 71c Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Im Studium Humanmedizin“ die Wortfolge „und im Masterstudium Psychotherapie“ eingefügt.

3. In § 71c Abs. 4 wird nach dem Wort „Zahnmedizin“ die Wortfolge „sowie das Masterstudium Psychotherapie“ eingefügt.

4. In § 71c Abs. 5 erster Satz wird nach der Wortfolge „Im Studium Humanmedizin“ die Wortfolge „und im Masterstudium Psychotherapie“ und nach dem Wort „ärztlichen“ die Wortfolge „und psychotherapeutischen“ eingefügt.

5. In § 71c Abs. 5 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „im Studium Humanmedizin“ die Wortfolge „und im Masterstudium Psychotherapie“ eingefügt.

6. § 71c Abs. 5 letzter Satz lautet:

„75 vH der Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und -anfänger stehen

  1. 1. den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse,
  2. 2. den Angehörigen von Personengruppen im Sinn der Personengruppenverordnung sowie
  3. 3. den Absolventinnen und Absolventen einer fachlich einschlägigen Studienberechtigungsprüfung nach § 64a, sofern diese entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten oder mindestens eine gesetzliche Unterhaltspflichtige oder einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, bei der bzw. dem dies der Fall ist,

    zur Verfügung.“

7. In § 143 Abs. 95 Z 4 wird die Wortfolge „mit 1. Oktober 2026“ durch die Wortfolge „mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2025 folgenden Tag“ ersetzt.

8. Dem § 143 wird folgender Abs. 107 angefügt:

„(107) § 40d Abs. 1, § 71c Abs. 3, 4 und 5 sowie § 143 Abs. 95 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Babler

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)