69. Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz und das Ökostromgesetz 2012 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes
Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2025, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 17 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 17a. Marktprämie für 2026“
2. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:
„Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“
3. § 6 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Energie aus flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen wird für die in Z 1 und 2 genannten Zwecke nur dann berücksichtigt, wenn sie die Nachhaltigkeitsanforderungen und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Abs. 2 und 3 erfüllt:
- 1. Anrechnung auf den Beitrag der Republik Österreich gemäß Art. 3 Abs. 2 und zu den in Art. 15a Abs. 1, Art. 22a Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 4 und Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Zielvorgaben,
- 2. Erhalt von Förderungen nach diesem Bundesgesetz.
Dies gilt für Anlagen auf Basis von flüssigen Biobrennstoffen, für Anlagen auf Basis von festen Biomasse-Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 7,5 MW und mehr, für Anlagen auf Basis von gasförmigen Biomasse-Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW und mehr sowie für Anlagen zur Erzeugung gasförmiger Biomasse-Brennstoffe mit einer durchschnittlichen Durchflussrate von mehr als 200 m³/h Methan-Äquivalent, gemessen bei Standardtemperatur- und Standarddruckbedingungen, nämlich 0 °C und 1 bar Luftdruck. Besteht der gasförmige Biomasse-Brennstoff aus einer Mischung aus Methan und nicht brennbarem anderen Gas, wird der zuvor genannte Schwellenwert für die Methan-Durchflussrate proportional zum Volumenanteil von Methan in der Mischung neu berechnet.
(2) Bei Verwendung landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gelten die Anforderungen der Verordnung gemäß den §§ 6 Abs. 5, 22, 23 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2022. Bei Verwendung forstwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gelten die Anforderungen der Verordnung gemäß § 16 Abs. 2 des Holzhandelsüberwachungsgesetzes (HolzHÜG), BGBl. I Nr. 178/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2021. Bei Verwendung von biologisch abbaubaren Teilen von Reststoffen und Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs, gelten die Anforderungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2024, einschließlich der Abfallhierarchie gemäß § 1 Abs. 2a AWG 2002, und der darauf beruhenden Verordnungen.“
4. Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:
„Marktprämie für 2026
§ 17a. (1) Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung gem. der §§ 18 Abs. 1, 31 Abs. 2, 33 Abs. 4, 35 Abs. 2, 36 Abs. 2, 38, 41 Abs. 2, 43, 44a Abs. 2, 44b Abs. 2, 44d, 47 Abs. 1, 49 Abs. 2, 50 Abs. 1 und 2, 51 Abs. 2 sowie 54 Abs. 4 gelten für das Jahr 2026 die Vorgaben der EAG-Marktprämienverordnung, BGBl. II Nr. 369/2022, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2024, mit der Maßgabe, dass
- 1. für das Kalenderjahr 2026 die Kalendertage, an denen die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft (Gebotstermine) sowie das bei einem Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen wie folgt festgelegt werden:
Technologie | Gebotstermine | Ausschreibungsvolumen |
Photovoltaikanlagen | 17.03.2026 | 175 000 kWpeak |
11.06.2026 | 175 000 kWpeak | |
24.09.2026 | 175 000 kWpeak | |
10.12.2026 | 175 000 kWpeak | |
Anlagen auf Basis von Biomasse | 11.06.2026 | 7 500 kWel |
Windkraftanlagen | 24.03.2026 | 100 000 kW |
23.06.2026 | 100 000 kW | |
21.10.2026 | 100 000 kW | |
16.12.2026 | 90 000 kW | |
Gemeinsame Ausschreibung (Wind- und Wasserkraftanlagen) | 27.05.2026 | 20 000 kW |
- 2. das von April bis Dezember 2026 zur Verfügung stehende Vergabevolumen für die auf Antrag gewährte Marktprämie wie folgt festgelegt wird:
Technologie | Vergabevolumen |
Wasserkraftanlagen | 90 000 kW |
Anlagen auf Basis von Biomasse | 7 500 kWel |
Anlagen auf Basis von Biogas | 1 500 kWel |
“
5. § 53 Abs. 2 lautet:
„(2) Abweichend von § 16 werden Nachfolgeprämien für Anlagen auf Basis von Biogas bis zum Ablauf des 30. Betriebsjahres der Anlage gewährt. Satz 1 gilt nicht für Anlagen auf Basis von Biogas mit einer Engpassleistung über 250 kWel, die nicht mehr als 10 km Leitungslänge vom nächsten Anschlusspunkt an das Gasnetz entfernt sind. Nachfolgeprämien für diese Anlagen werden abweichend von § 16 für 36 Monate gewährt, wobei für Anlagen mit Ablauf des Fördervertrags im Jahr 2026 eine einmalige Verlängerung um weitere 18 Monate auf Antrag gewährt werden kann. Eine Förderung durch Nachfolgeprämie endet aber jedenfalls mit Ablauf des 30. Betriebsjahres der Anlage.“
6. In § 58 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung gem. Abs. 1 gelten für das Jahr 2026 die Vorgaben der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom, BGBl. II Nr. 64/2023, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2025, mit der Maßgabe, dass für das Kalenderjahr 2026 die Zeitfenster, in denen Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eingebracht werden können (Fördercalls), und die bei einem Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel wie folgt festgelegt werden:
Technologie | Fördercalls | Fördermittel |
Photovoltaikanlagen und Stromspeicher Kategorie A: bis 10 kWpeak Kategorie B: Kategorie C: Kategorie D: | Kategorie A und B: 23.4.2026 – 11.5.2026 Kategorie C und D: | Kategorie A: 4 Mio. Euro Kategorie B: 4 Mio. Euro Kategorie C: 10 Mio. Euro Kategorie D: 10 Mio. Euro |
Kategorie A und B: Kategorie C und D: | Kategorie A: 2 Mio. Euro Kategorie B: 2 Mio. Euro Kategorie C: 4 Mio. Euro Kategorie D: 4 Mio. Euro | |
Kategorie A und B: Kategorie C und D: | Kategorie A: 5 Mio. Euro Kategorie B: 5 Mio. Euro Kategorie C: 5 Mio. Euro Kategorie D: 5 Mio. Euro | |
Wasserkraftanlagen gemäß § 56a Abs. 1 EAG (Engpassleistung bis 2 MW) | Kategorie A und B: 29.4.2026 – 3.6.2026 | Kategorie A: Kategorie B: |
Kategorie A und B: 23.9.2026 – 18.11.2026 | Kategorie A: Kategorie B: | |
Windkraftanlagen (Engpassleistung von 20 kW bis 1 MW) | 28.4.2026 – 19.5.2026 | 0,5 Mio. Euro |
1.9.2026 – 22.9.2026 | 0,5 Mio Euro | |
Anlagen auf Basis von Biomasse | 7.5.2026 – 21.5.2026 | 2 Mio. Euro |
10.9.2026 – 24.9.2026 | 2 Mio. Euro | |
“
7. In § 71 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „Unionsmitteln“ die Wendung „sowie Mitteln gemäß § 42 Abs. 2a ÖSG 2012“ eingefügt.
8. (Verfassungsbestimmung) Dem § 103 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 6, 17a samt Überschrift, 53, 58 und 71 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Ökostromgesetzes 2012
Das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 198/2023, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 57g folgende Einträge zu § 57h und § 57i eingefügt:
„§ 57h. Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. 198/2023
§ 57i. Inkrafttretensbestimmung der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. 69/2025“
2. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:
„Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“
3. Nach § 42 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Abweichend von Abs. 2 können die gemäß Abs. 2 letzter Satz in die Bilanz der Ökostromabwicklungsstelle zum 31. Dezember 2024 eingestellten Verrechnungsverbindlichkeiten zur Abdeckung von Aufwendungen gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 und 5 EAG im Zusammenhang mit Fördercalls, die im Jahr 2024 stattgefunden haben, in Höhe von 20 Millionen Euro verwendet werden.“
4. (Verfassungsbestimmung) Nach § 57h wird folgender § 57i samt Überschrift eingefügt:
„Inkrafttretensbestimmung der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. 69/2025
§ 57i. (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1 und 42 Abs. 2a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Babler
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