vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 70/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

70. Bundesgesetz: Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes sowie des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
70. (NR: GP XXVIII RV 211 AB 235 S. 46 . BR: AB 11699 S. 982 .)

70. Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 67 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 68. Grenzgänger“

2. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Für Grenzgänger (§ 2 Abs. 7 AuslBG), die eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 68 beantragen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Inland nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers.“

3. Nach § 67 wird folgender § 68 samt Überschrift eingefügt:

„Grenzgänger

§ 68. (1) Drittstaatsangehörigen, die wiederholt zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ohne Begründung eines Wohnsitzes nach dem Meldegesetz einreisen (§ 2 Abs. 7 AuslBG), kann eine Aufenthaltsbewilligung als Grenzgänger erteilt werden, wenn

  1. 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 erfüllen und
  2. 2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 7 AuslBG vorliegt.

(2) Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag

  1. 1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
  2. 2. wegen Vorliegens zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 oder Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 oder 5 abzuweisen ist.

(3) Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG über die Zulassung zur Beschäftigung als Grenzgänger in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.

(4) Der Aufenthaltstitel „Grenzgänger“ ist für die Dauer von einem Jahr auszustellen. Weist der Arbeitsvertrag eine kürzere Dauer auf, ist der Aufenthaltstitel für die Dauer des Arbeitsvertrages, die mindestens sechs Monate zu betragen hat, auszustellen.“

4. In § 69 Abs. 2 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Zitat „(§ 67)“ die Wortfolge „oder für Grenzgänger (§ 68)“ eingefügt.

5. Dem § 82 wird folgender Abs. 42 angefügt:

„(42) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 68 sowie die §§ 4 Abs. 1, 68 und 69 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im §°2 Abs.°7 wird das Wort „täglich“ durch das Wort „regelmäßig“ ersetzt.

2. Im § 4 Abs. 5 wird das Zitat „§ 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984“ durch das Zitat „§ 71 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 2021“ ersetzt.

3. Nach § 12d wird folgender § 12e samt Überschrift eingefügt:

„Grenzgänger

§ 12e. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Grenzgänger (§ 2 Abs. 7) zugelassen, wenn

  1. 1. sie über einen Daueraufenthaltstitel eines Nachbarstaates von Österreich mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang verfügen,
  2. 2. eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Bundesgebiet aufgenommen werden soll und
  3. 3. sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.“

4. § 20d Abs. 1 lautet:

„Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“, „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ und Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“, Grenzgänger den Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 oder § 68 Abs. 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3, 5 und 7 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

  1. 1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,
  2. 2. als Fachkraft gemäß § 12a,
  3. 3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
  4. 4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
  5. 5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
  6. 6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d,
  7. 7. als Grenzgänger gemäß § 12e oder
  8. 8. als Künstler gemäß § 14

    erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.“

5. Im § 20d Abs. 6 wird die Wortfolge „Deutsch- oder Englischkenntnissen“ durch die Wortfolge „Sprachkenntnissen“ ersetzt.

6. Dem § 32 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Für Ausländer, die bereits laufend mit einer Beschäftigungsbewilligungsbewilligung als Grenzgänger beschäftigt sind und bis zum 31. Dezember 2025 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung als Grenzgänger gemäß § 68 Abs. NAG beantragen, hat die regionalen Geschäftsstelle der nach dem NAG zuständigen Behörde das Vorliegen eines aufrechten Dienstverhältnisses zu bestätigen. Diese Bestätigung gilt als schriftliche Mitteilung im Sinne des § 68 Abs. 1 Z 2 NAG.“

7. Dem § 34 wird folgender Abs. 61 angefügt:

„(61) Die §§ 2 Abs. 7, 4 Abs. 5, 12e samt Überschrift, 20d Abs. 1 samt Überschrift und Abs. 6 sowie § 32 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“

Van der Bellen

Babler

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)