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BGBl I 67/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

67. Bundesgesetz: Standortabsicherungsgesetz 2025
67. (NR: GP XXVIII IA 460/A AB 220 S. 44 . BR: 11692 AB 11710 S. 982.)

67. Bundesgesetz über die befristete Gewährung von Förderungen zum Ausgleich des Anstiegs der Strompreise infolge der Einbeziehung der Kosten von Treibhausgasemissionen aus dem europäischen Emissionshandel für die Jahre 2025 und 2026 (Standortabsicherungsgesetz 2025 – SAG 2025)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziel

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Verringerung der Belastung von Unternehmen, die in den Kalenderjahren 2025 und 2026 von erheblich gestiegenen Strompreisen infolge der Einbeziehung der Kosten von Treibhausgasemissionen aus dem europäischen Emissionshandel (indirekte CO2-Kosten) besonders betroffen und einem tatsächlichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Anlage“ eine ortsfeste, technische Einheit, in der Produkte hergestellt werden, die unter einen der in Anhang 1 genannten Sektoren oder Teilsektoren fallen;
  2. 2. „Emissionszertifikat“ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent gemäß dem Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011), BGBl. I Nr. 118/2011, in der jeweils geltenden Fassung, berechtigt;
  3. 3. „indirekte CO2-Kosten“ die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehenden Kosten;
  4. 4. „NACE-Code“ die numerische Bezeichnung einer Tätigkeit gemäß der europäischen statistischen Klassifikation der Wirtschaftstätigkeiten;
  5. 5. „EUA-Terminpreis“ (in Euro) den einfachen Durchschnitt der täglichen Einjahres-Terminpreise (Schlussangebotspreise) für Emissionszertifikate für Lieferung im Dezember des Jahres, für das die Förderung gewährt wird, die zwischen dem 1. Jänner und dem 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr der Förderungsgewährung an der European Energy Exchange („Leipziger Strombörse EEX“) festgestellt wurden;
  6. 6. „CO2-Emissionsfaktor“ (in tCO2/MWh) den, gemäß der Mitteilung betreffend die Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021, ABl. Nr. C 317 vom 25.09.2020 S. 5, zuzüglich der Ergänzung, ABl. Nr. C 528 vom 30.12.2021, S. 1, in der jeweils geltenden Fassung. (nachfolgend „Leitlinien“ genannt) für die Zone Österreich, Deutschland und Luxemburg festgelegten maximalen CO2-Emissionsfaktor in Höhe von 0,72 tCO2/MWh;“
  7. 7. „tatsächliche Produktionsleistung“ (in Tonnen pro Jahr) die nachträglich im Jahr t+1 bestimmte tatsächliche Produktionsleistung der Anlage im Jahr t;
  8. 8. „tatsächlicher Stromverbrauch“ (in MWh) den nachträglich im Jahr t+1 bestimmten tatsächlichen Stromverbrauch der Anlage (einschließlich des Stromverbrauchs für die Produktion ausgelagerter förderfähiger Produkte) im Jahr t;
  9. 9. „Stromverbrauchseffizienzbenchmark“ (in MWh/Tonne Produktionsleistung) den produktspezifischen Stromverbrauch pro Tonne Produktionsleistung bei Einsatz der stromverbrauchseffizientesten Produktionsmethoden für das jeweilige Produkt gemäß den Leitlinien;
  10. 10. „Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark“ ein Anteil von 80% des tatsächlichen Stromverbrauchs, der im Wege eines Beschlusses der Kommission zusammen mit den Stromverbrauchseffizienzbenchmarks festgelegt wird. Er entspricht der durchschnittlichen Reduzierungsanstrengung, welche durch die Anwendung der Stromverbrauchseffizienzbenchmarks auferlegt wird (Benchmark Stromverbrauch/Ex-ante-Stromverbrauch). Er findet bei allen Produkten Anwendung, die unter die beihilfefähigen Sektoren fallen, für die aber keine Stromverbrauchseffizienzbenchmark festgelegt ist. Der Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark wird (ab dem Jahr 2022) nach der in Anhang II der Leitlinien unter „Aktualisierte Effizienzbenchmarks für bestimmte in Anhang I aufgeführte Produkte“ festgelegten Formel jährlich um 1,09% gesenkt.

(2) Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 3 EZG 2011 sinngemäß anzuwenden.

Förderungsgegenstand; Art und Höhe

§ 3. (1) Zur Erreichung des Ziels dieses Bundesgesetzes wird ein Ausgleich der indirekten CO2-Kosten von ansuchenden Unternehmen gefördert.

(2) Die Förderung erfolgt durch Gewährung von direkten Zuschüssen. Die Förderung umfasst einen Ausgleich der indirekten CO2-Kosten für die Kalenderjahre 2025 und 2026. Sie beträgt 75% der tatsächlich anfallenden indirekten CO2-Kosten.

(3) Die Höhe der Förderung eines ansuchenden Unternehmens ist für jedes Kalenderjahr anhand der Formeln in Anhang 2 zu berechnen.

(4) Die Förderung oder sonstige Unterstützung der förderfähigen Kosten durch andere öffentliche Förderungsträger ist bis zu den beihilfenrechtlichen Höchstgrenzen zulässig.

Förderungswerbende Unternehmen

§ 4. (1) Ansuchen auf Förderung nach diesem Bundesgesetz können von Unternehmen gestellt werden, die im jeweiligen Kalenderjahr, für das ein Ansuchen eingebracht wird, in einer oder mehreren Anlagen Produkte in den in Anhang 1 genannten Sektoren oder Teilsektoren herstellen.

(2) Ansuchen können für den Anteil des Jahresstromverbrauchs einer Anlage gestellt werden, der über 1 GWh liegt.

Abwicklungsstelle; Ansuchen und Fristen

§ 5. (1) Mit der Abwicklung der Förderung wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) betraut.

(2) Ansuchen auf Förderung des Ausgleichs der indirekten CO2-Kosten sind

  1. 1. für das Kalenderjahr 2025 binnen sechs Monaten ab beihilfenrechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission (§ 14) und
  2. 2. für das Kalenderjahr 2026 zwischen 1. Jänner und 30. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres

    bei der Abwicklungsstelle einzubringen.

Förderungsvoraussetzungen

§ 6. (1) Die Gewährung einer Förderung nach diesem Bundesgesetz setzt voraus, dass

  1. 1. den Anforderungen der Förderungsrichtlinien (§ 9) entsprochen wird,
  2. 2. das förderungswerbende Unternehmen sich dazu verpflichtetein gültiges Energieaudit, das den Vorgaben des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen, und zwar
    1. a) entweder in Form eines eigenständigen Energieaudits oder
    2. b) im Rahmen eines von einer akkreditierten Stelle zertifizierten Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystems gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 EEffG

      und

  1. 3. das förderungswerbende Unternehmen sich dazu verpflichtet,
    1. a) im Energieauditbericht bzw. im Bericht des Managementsystems gemäß Z 2 zumindest jene identifizierten und technisch durchführbaren Energieeffizienzmaßnahmen sowie
    2. b) sonstige technisch und wirtschaftlich durchführbare Dekarbonisierungsmaßnahmen

      binnen 60 Monaten ab Förderungsgewährung umzusetzen, deren Investitionskosten eine Amortisationsdauer von fünf Jahren nicht übersteigen, wobei im begründeten Ausnahmefall eine jeweils angemessene Verlängerung der Umsetzungsfrist gewährt werden kann. Zu den Maßnahmen gemäß lit. b zählen insbesondere Maßnahmen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom und Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses. Gesetzte Energieeffizienzmaßnahmen müssen zum überwiegenden Teil zu nachweisbaren Endenergieeinsparungen gemäß § 62 EEffG führen.

(2) Der Investitionsumfang für Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 muss mindestens 80% des gewährten Förderbetrages entsprechen, wobei mindestens 50% der Investitionssumme für Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a einzusetzen ist. Die gesetzten Maßnahmen und die Effekte der Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 sind durch geeignete Nachweise darzulegen.

(3) Die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 obliegen dem förderungswerbenden Unternehmen. Sofern im Energieauditbericht bzw. im Bericht des Managementsystems keine Maßnahmen ausgewiesen sind oder mit den ausgewiesenen Maßnahmen der vorgeschriebene Investitionsumfang gemäß Abs. 2 erster Satz nicht erreicht werden kann, ist der Differenzbetrag in Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b so zu investieren, dass insgesamt ein Investitionsumfang in Höhe von 80% der Fördersumme erreicht wird. Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit Abs. 2 entfällt, sofern im Einzelfall kein Maßnahmenpotential vorhanden ist. Die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 reduzieren sich im Falle nicht ausreichenden Maßnahmenpotentials aliquot um den nicht darstellbaren Investitionsumfang. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom förderungswerbenden Unternehmen beizubringen. Die vom Unternehmen gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen sind von der abwickelnden Stelle an die E-Control zu melden.

(4) Eine Förderung nach diesem Bundesgesetz ist nicht zu gewähren, wenn

  1. 1. das förderungswerbende Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Punkt 2.2 des Anhangs der Mitteilung über Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. Nr. C 249 vom 31.07.2014 S. 1, oder
  2. 2. das förderungswerbende Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat.

Förderungsverfahren, Förderungsvertrag

§ 7. (1) Die Förderungsansuchen sind gemäß den jeweiligen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den Förderungsrichtlinien (§ 9) von der Abwicklungsstelle zu prüfen. Vom förderungswerbenden Unternehmen ist in jenen Fällen, in denen die Abwicklungsstelle zu einem vom Förderungsansuchen abweichenden Förderungsvorschlag kommt, eine ergänzende Stellungnahme zu diesem Förderungsvorschlag der Abwicklungsstelle einzuholen; dies gilt nicht, wenn die Abweichung infolge der Aliquotierung gemäß § 10 zu erfolgen hat.

(2) Auf Anfrage sind dem förderungswerbenden Unternehmen die der Beurteilung des Förderungsansuchens zugrunde gelegten Unterlagen bekanntzugeben.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus entscheidet über das Förderungsansuchen.

(4) Bei Ablehnung ist das förderungswerbende Unternehmen von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen, sofern das förderungswerbende Unternehmen dies im Rahmen des Förderungsansuchens schriftlich einfordert.

(5) Auf der Grundlage einer positiven Förderungsentscheidung wird die Förderung in Form einer schriftlichen Zusicherung durch die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes gewährt. Durch die vorbehaltlose Annahme der Zusicherung kommt der Förderungsvertrag zustande. Im Förderungsvertrag sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.

(6) Die Inhalte der Förderungsverträge sind von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus festzulegen.

Einstellung und Rückforderung der Förderung

§ 8. (1) In den Förderungsrichtlinien (§ 9) sind die Gründe und Regelungen für die Einstellung und Rückforderung der Förderung festzulegen. Die Einstellung oder Rückforderung der Förderung ist jedenfalls für den Fall vorzusehen, dass dies von Organen der Europäischen Union verlangt wird.

(2) Bei Vorliegen eines Rückforderungsfalles sind die zurückzuzahlenden Beträge vom Tag der Auszahlung an mit 4% pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode zu vereinbaren. Liegt dieser Zinssatz unter dem von der Europäischen Union für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, ist der von der Europäischen Union festgelegte heranzuziehen. Für den Fall eines Verzuges bei der Rückzahlung der Förderung sind Verzugszinsen zu vereinbaren. Diese sind mit 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab Eintritt des Verzuges festzulegen. Der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, ist für das jeweilige Halbjahr maßgebend.

Förderungsrichtlinien

§ 9. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Förderungsrichtlinien für die näheren Bestimmungen zur Gewährung und Abwicklung der Förderungen zu erlassen. Bis spätestens vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus einen Entwurf der Förderungsrichtlinien bei der Europäischen Kommission zur beihilfenrechtlichen Genehmigung anzumelden.

(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere weiterführende Regelungen zum Förderungsverfahren, zu den Voraussetzungen für den Erhalt der Förderungen, zu den Gründen der Einstellung und Rückforderung von Förderungen sowie zu den Aufzeichnungs- und Nachweisverpflichtungen zu enthalten.

Mittelaufbringung

§ 10. Für die Förderungen nach diesem Bundesgesetz stehen für die Jahre 2025 und 2026 Bundesmittel im Ausmaß von höchstens 75 Millionen Euro per anno zur Verfügung. Übersteigen die insgesamt beantragten Förderungen die zur Verfügung stehenden Mittel, ist den förderungswerbenden Unternehmen die Förderung aliquot zu kürzen.

Transparenz

§ 11. Unbeschadet der Verpflichtungen zur Veröffentlichung gemäß dem Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen BGBl. I Nr. 5/2024 hat die Abwicklungsstelle bis spätestens sechs Monate nach Gewährung der Förderung Informationen gemäß Randnummer 57 der Leitlinien zu allen Einzelförderungen gemäß diesem Bundesgesetz, die einen Betrag von 500 000 Euro übersteigen, auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite gemäß dem 6. Abschnitt der Leitlinien zu veröffentlichen. Die Informationen sind ab Veröffentlichung mindestens zehn Jahre öffentlich zugänglich zu halten.

Berichterstattung

§ 12. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat unter Mitwirkung der Abwicklungsstelle der Europäischen Kommission einen Bericht gemäß dem 7. Abschnitt der Leitlinien vorzulegen.

(2) Die Abwicklungsstelle hat für alle Einzelförderungen gemäß diesem Bundesgesetz detaillierte Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen müssen alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, dass die Förderungsvoraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind und die zulässige Förderungsobergrenze eingehalten ist. Die Aufzeichnungen müssen ab dem Tag, an dem die Förderung gewährt wurde, zehn Jahre lang aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Anfrage vorgelegt werden.

(3) Übersteigt die Summe der Einzelförderungen 25% der Versteigerungserlöse gemäß § 21 und § 29 EZG 2011 hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus in Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen auf Basis der Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 der Europäischen Kommission einen Bericht in Einklang mit Artikel 10a Abs. 6 der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG , ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/795 , ABl. Nr. L 2024/795 S.1, vorzulegen. Der Bericht hat zu begründen, warum die Summe der Einzelförderungen 25 Prozent der Versteigerungserlöse für das betreffende Jahr übersteigt. Der Bericht hat weiters einschlägige Angaben zu den Strompreisen für die industriellen Großabnehmer, die diese Regelung in Anspruch nehmen, zu enthalten, wobei Anforderungen an den Schutz vertraulicher Informationen zu wahren sind. Der Bericht hat zudem Informationen darüber zu enthalten, ob andere Maßnahmen, mit denen sich die indirekten CO2-Kosten mittel- bis langfristig senken lassen, gebührend berücksichtigt wurden.

(4) Der Bericht gemäß Abs. 3 ist dem Nationalrat als Bericht über die Evaluierung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz zur Kenntnis zu bringen.

Vollziehung

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. hinsichtlich des § 9 Abs. 1 erster Satz und des Anhangs 1 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 2. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus

    betraut.

In- und Außerkrafttreten

§ 14. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2022 (SAG 2022), BGBl. I Nr. 58/2023, außer Kraft.

Anhang 1

Sektoren und Teilsektoren, für die angesichts der indirekten CO2-Kosten davon ausgegangen wird, dass ein tatsächliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht

Nr.

NACE-Code

Beschreibung

1.

14.11

Herstellung von Lederbekleidung

2.

24.42

Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium

3.

20.13

Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien

4.

24.43

Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn

5.

17.11

Herstellung von Holz- und Zellstoff

6.

17.12

Herstellung von Papier, Karton und Pappe

7.

24.10

Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen

8.

24.44

Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer

9.

24.45

Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen

10.

 

Folgende Teilsektoren innerhalb des Kunststoffsektors (20.16):

 

20.16.40.15

Polyethylenglykol und andere Polyetheralkohole in Primärformen

11.

24.51

Alle Produktkategorien im Sektor Eisengießereien

12.

 

Folgende Teilsektoren innerhalb des Glasfasersektors (23.14):

 

23.14.12.10

23.14.12.30

Matten aus Glasfasern

Vliese aus Glasfasern

13.

 

Folgende Teilsektoren innerhalb des Industriegassektors (20.11):

 

20.11.11.50

20.11.12.90

Wasserstoff

Anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle

   

Die Liste der (Teil-)Sektoren, bei denen aufgrund der Energieintensität ein erhöhtes Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, beruht auf jener der Leitlinien. Auf der Grundlage der jeweils maßgeblichen beihilfenrechtlichen Vorgaben wie beispielsweise einer Anpassung der Leitlinien durch die Europäische Kommission, soll der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Ergänzung des Anhangs privatwirtschaftlich festlegen können. Für die Publizität dieser Festlegung soll auf der Internetseite der Abwicklungsstelle gesorgt werden.

Anhang 2

Formeln zur Berechnung der Höhe der Förderung pro Anlage

Der Förderhöchstbetrag pro Anlage für die Herstellung von Produkten in den in Anhang 1 genannten Sektoren oder Teilsektoren ist anhand folgender Formel zu berechnen:

  1. 1. Gilt für die Produkte, die das förderwerbende Unternehmen herstellt, ein Stromverbrauchseffizienzbenchmark (§ 2 Abs. 1 Z 9), so ergibt sich der Förderungsbetrag (Amaxt) pro Anlage (vor einer allfälligen Aliquotierung gemäß § 10) für die im Jahr t anfallenden Kosten aus folgender Berechnung:

Amaxt = Ai × Ct × Pt-1 × Et × AOt

  • Dabei gilt: Ai ist die Förderintensität, welche 0,75 beträgt (§ 3 Abs. 2), Ct ist der gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 marktbasierte CO2-Emissionsfaktor (tCO2/MWh) in Höhe von 0,72 t CO2/MWh, Pt-1 ist der EUA-Terminpreis im Jahr t-1 (Euro/tCO2), Et ist der anwendbare produktspezifische Stromverbrauchseffizienzbenchmark für das jeweilige Jahr t (§ 2 Abs. 1 Z 9), und AOt ist die tatsächliche Produktionsleistung im Jahr t. Das Jahr t ist dabei das Jahr, für welches ein Ansuchen auf Förderung gestellt wird.
  • Für Produkte in den in Anhang 1 genannten Sektoren oder Teilsektoren, für die in der delegierten Verordnung (EU) 2019/331 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG , ABl. Nr. L 59 vom 27.02.2019 S. 8, eine Austauschbarkeit von Brennstoffen und Strom festgelegt wurde, ist der anwendbare produktspezifische Stromverbrauchseffizienzbenchmark von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus unter Berücksichtigung der Festlegungen in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/447 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021 – 2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG , ABl. Nr. L 87 vom 15.03.2021 S. 29, festzulegen und im Internet unter der Adresse www.aws.at zu veröffentlichen.
  1. 2. Gilt für die Produkte, die das förderwerbende Unternehmen herstellt, kein Stromverbrauchseffizienzbenchmark, so ergibt sich der Förderungsbetrag (Amaxt) pro Anlage (vor einer allfälligen Aliquotierung gemäß § 10) für die im Jahr t anfallenden Kosten aus folgender Berechnung:

Amaxt = Ai × Ct × Pt-1 × EFt × AECt

Dabei gilt: Ai ist die Förderintensität, welche 0,75 beträgt (§ 3 Abs. 2), Ct ist der gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 marktbasierte CO2-Emissionsfaktor (tCO2/MWh) in Höhe von 0,72 t CO2/MWh, Pt-1 ist der EUA-Terminpreis im Jahr t-1 (Euro/tCO2), EFt ist der Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark (§ 2 Abs. 1 Z 10) für das jeweilige Jahr t, und AECt ist der Stromverbrauch (MWh) im Jahr t. Das Jahr t ist dabei das Jahr, für welches ein Ansuchen auf Förderung gestellt wird.

Weiters gilt:

Werden in einer Anlage sowohl Produkte hergestellt, für die ein Stromverbrauchseffizienzbenchmark gilt, als auch Produkte, für die der Fallback-Stromverbrauchseffizienzbenchmark gilt, so muss der Stromverbrauch für jedes der Produkte entsprechend dem Gewicht ihrer jeweiligen Gesamtproduktion zugewiesen werden.

Werden in einer Anlage sowohl förderfähige Produkte, d.h. Produkte, die unter die in Anhang 1 aufgeführten förderfähigen Sektoren oder Teilsektoren fallen, als auch nichtförderfähige Produkte hergestellt, ist der Förderhöchstbetrag nur für die förderfähigen Produkte zu berechnen.

Van der Bellen

Babler

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