66. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung geändert wird (GewO-EU-Finanzberufsverordnungen Novelle 2025)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2024, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 335a werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Die Behörde hat die Einhaltung
- 1. der Art. 1 bis 9 und 12, 13 und 15 der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. L 317 vom 9.12.2019 S. 1, soweit nicht eine Ausnahme nach Art. 17 dieser Verordnung besteht,
- 2. der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2088 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, des Inhalts, der Methoden und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele in vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmäßigen Berichten, ABl. Nr. L 196 vom 25.7.2022 S. 1,
- 3. der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 , ABl. Nr. L 198 vom 22.6.2020 S. 13,
- 4. der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1257 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und (EU) 2017/2359 im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen in die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen an Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber sowie in die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln, ABl. Nr. L 277 vom 2.8.2021 S. 18,
- 5. der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet, ABl. Nr. L 442 vom 9.12.2021 S. 1,
- 6. der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist, ABl. Nr. L 443 vom 10.12.2021 S. 9,
- 7. der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2485 zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 durch Festlegung zusätzlicher technischer Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass bestimmte Wirtschaftstätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leisten, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Tätigkeiten erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeiden, ABl. L Nr. 2023/2485, 21.11.2023,
- 8. der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten, ABl. L Nr. 2023/2485, 21.11.2023, sowie
- 9. auf diesen Grundlagen in Verordnungsform erlassener weiterer delegierter Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission durch Versicherungsvermittler (§ 94 Z 75 und 76)
gemäß § 338 zu überwachen sowie im Sinne von Art. 14 der Verordnung (EU) 2019/2088 sowie im Sinne von Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/852 zusammenzuarbeiten.
(4) Die Behörde hat die Einhaltung
- 1. der Art. 3, 5, 10, 11, 14, 18, 22, 23, 24, 25, 26, 29, 33, 34, 50, und 71 der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP), ABl. Nr. L 198 vom 25.7.2019 S. 1 durch Versicherungsvermittler (§ 94 Z 75 und 76) unter Beachtung von Art. 12, 13, 16, 50 Abs. 6 und Abs. 7, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70 und 71 der genannten Verordnung,
- 2. der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen an die Informationsblätter, die für die Kostenobergrenze zu berücksichtigenden Kosten und Gebühren und die Risikominderungstechniken für das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP), ABl. Nr. L 99 vom 22.3.2021 S. 1,
- 3. der Delegierten Verordnung (EU) 2021/895 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 im Hinblick auf Produktintervention, ABl. Nr. 197 vom 4.6.2021, S. 5,
- 4. der Delegierten Verordnung (EU) 2021/896 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) durch zusätzliche Angaben zur Sicherstellung konvergenter aufsichtlicher Meldungen, ABl. Nr. 197 vom 4.6.2021, S. 5,
- 5. der Durchführungsverordnung (EU) 2021/897 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1238 im Hinblick auf das Format aufsichtlicher Meldungen an die zuständigen Behörden sowie die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den zuständigen Behörden und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, ABl. Nr. 197 vom 4.6.2021, S 7, sowie
- 6. etwaiger sonstiger auf dieser Grundlage in Verordnungsform erlassener delegierter Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission
gemäß § 338 zu überwachen und mit den anderen zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten.“
2. Dem § 340 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Behörde hat die Eintragung eines Versicherungsvermittlers (§ 94 Z 76) zu verweigern, wenn entweder die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterliegen, mit denen der Vermittler enge Verbindungen hat, oder aber Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion behindern.“
3. In § 365m1 Abs. 6 zweiter Satz, § 365r Abs. 5, § 365s Abs. 5 und § 365s Abs. 6 werden die Worte „den Europäischen Aufsichtsbehörden“ durch die Worte „der EBA“, in § 365m1 Abs. 12, § 365z Abs. 4, § 366b Abs. 8, die Worte „Europäischen Aufsichtsbehörden“ durch das Wort „EBA“ und in § 373i1 Abs. 2 die Worte „den europäischen Aufsichtsbehörden“ durch die Worte „der EBA“ ersetzt.
4. In § 365r Abs. 5 und in § 365s Abs. 6 wird der Verweis „§ 365v Abs. 3“ jeweils durch den Verweis „§ 365y Abs. 9“ ersetzt.
5. In § 366c erster Teilabsatz werden vor den Worten „der Standesregeln“ die Worte „der Art. 1 bis 9 und 12, 13 und 15 der Verordnung (EU) 2019/2088 soweit nicht eine Ausnahme nach Art. 17 dieser Verordnung besteht, der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 , der Delegierten Verordnungen (EU) 2021/1257, (EU) 2022/1288, (EU) 2021/2139, (EU) 2021/2178, (EU) 2023/2485, (EU) 2023/2486 und etwaiger sonstiger auf diesen Grundlagen in Verordnungsform erlassener delegierter Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission sowie“ eingefügt.
6. In § 367 wird am Ende der Z 58 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 59 angefügt:
- „59. den Bestimmungen der Art. 3, 5, 10, 11, 14, 18, 22, 23, 24, 25, 26, 29, 33, 34, 50 und 71 der Verordnung (EU) 2019/1238 im Zusammenwirken mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 sowie der Delegierten Verordnungen (EU) 2021/895, (EU) 2021/896 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/897 und etwaiger sonstiger auf diesen Grundlagen in Verordnungsform erlassener delegierter Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission zuwiderhandelt.“
7. Dem § 382 werden folgende Abs. 118 und Abs. 119 angefügt:
„(118) § 335a Abs. 3 und 4, § 340 Abs. 4, § 365m1 Abs. 6 und 12, § 365r Abs. 5, § 365s Abs. 5 und 6, § 365z Abs. 4, § 366b Abs. 8, § 366c, § 367 Z 58 und 59 und § 373i1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(119) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2025 wird die Richtlinie 2019/2177 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 155 umgesetzt.“
Van der Bellen
Babler
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