65. Bundesgesetz, mit dem das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972, das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bundesgesetz zur Durchführung der Europäischen Staatsanwaltschaft, das Island-Norwegen-Übergabegesetz, das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden (Strafrechtliches EU-Anpassungsgesetz 2025 – StrEU-AG 2025)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Strafregistergesetzes 1968
Artikel 2 Änderung des Tilgungsgesetzes 1972
Artikel 3 Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Artikel 4 Änderung des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes
Artikel 5 Änderung des Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Island-Norwegen-Übergabegesetzes
Artikel 7 Änderung des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes
Artikel 9 Änderung der Strafprozeßordnung 1975
Artikel 1
Änderung des Strafregistergesetzes 1968
Das Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 223/2022, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:
„Begriffsbestimmungen
§ 1a. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
- 1. „Verurteilung“ jedes Erkenntnis, mit dem wegen einer nach österreichischem Recht von den ordentlichen Gerichten nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, abzuurteilenden Handlung in einem den Grundsätzen des Artikels 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren über eine Person eine Strafe oder eine vorbeugende Maßnahme verhängt wird oder doch ein Schuldspruch ergeht;
- 2. „ECRIS-TCN VO“ die Verordnung (EU) 2019/816 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 , ABl. Nr. L 135 vom 22.9.2019 S. 1;
- 3. „ECRIS-TCN“ das nach Art. 1 lit. a der ECRIS-TCN VO einzurichtende System;
- 4. „Drittstaatsangehöriger“ eine Person im Sinne des Art. 3 Z 7 der ECRIS-TCN VO;
- 5. „Doppelstaatsangehöriger“ eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und eines Drittstaats besitzt;
- 6. „Vereinigtes Königreich“ das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.“
2. In § 2 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wendung „dem Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel vom 13. Juli 1931, BGBl. Nr. 198/1934 II,“.
3. In § 2 Abs. 1 Z 8 wird nach der Wendung „anderer Mitgliedstaaten“ die Wendung „der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs“ eingefügt.
4. In § 2 Abs. 1 Z 9 wird nach der Wendung „Europäischen Union“ die Wendung „oder des Vereinigten Königreichs“ eingefügt.
5. § 2 Abs. 3 entfällt.
6. § 3 Abs. 2 Z 1 lautet:
- „1. die Bezeichnung und das Aktenzeichen des Strafgerichtes (erster Instanz), die Aktenzahlen sämtlicher Abschlussberichte (§ 100 Abs. 2 Z 4 StPO) und die aktenführenden Behörden;“
7. § 3 Abs. 2 Z 2 lautet:
- „2. Namen sowie alle früher geführten Namen, Aliasnamen oder Pseudonyme und sonstige Aliasdaten der verurteilten Person, Tag und Ort ihrer Geburt, ihr Geschlecht, ihre Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten oder Staatenlosigkeit, ihren Wohnort und ihre Anschrift;“
8. In § 3 Abs. 2 Z 6 wird nach dem Wort „Verfall“ die Wendung „und eine Konfiskation“ eingefügt, und es wird die Wendung „Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ ersetzt.
9. In § 3 Abs. 2 wird am Ende der Ziffer 10 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 11 angefügt:
- „11. im Fall der Verurteilung eines Drittstaatsangehörigen oder eines Doppelstaatsangehörigen, ob die Tat eine im Anhang der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 1077/2011, (EU) 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, ABl. Nr. L 236 vom 19.9.2018 S. 1, angeführte Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bedroht ist, oder eine terroristische Straftat ist und die Verurteilung daher nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der ECRIS-TCN VO zu kennzeichnen ist.“
10. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:
„Verarbeitung und Abnahme von Fingerabdrücken
§ 3a. (1) Die Landespolizeidirektion Wien hat zum Zweck der Erstellung eines Datensatzes im ECRIS-TCN nach Art. 5 Abs. 1 der ECRIS-TCN VO Fingerabdruckdaten im Strafregister zu verarbeiten, und zwar von
- 1. einem Drittstaatsangehörigen oder einem Doppelstaatsangehörigen, wenn dessen Fingerabdrücke im Rahmen eines Strafverfahrens abgenommen wurden oder
- 2. einem Drittstaatsangehörigen, wenn dieser zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurde.
(2) Die Verantwortlichen nach § 26 Abs. 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, haben der Landespolizeidirektion Wien über deren Anforderung Fingerabdruckdaten, die aufgrund von § 27 Abs. 1 Z 14 BFA-VG verarbeitet werden, für den in Abs. 1 genannten Zweck zu übermitteln. Die Übermittlung ist in der Datenanwendung zu vermerken.
(3) Die zuständige Sicherheitsbehörde hat der Landespolizeidirektion Wien über deren Anforderung Fingerabdruckdaten, die aufgrund von § 75 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder aufgrund von § 118 Abs. 2 StPO verarbeitet werden, für den in Abs. 1 genannten Zweck zu übermitteln. Die Übermittlung ist in der Datenanwendung zu vermerken.
(4) Soweit Fingerabdruckdaten nach Abs. 2 oder 3 nicht zur Verfügung stehen, hat die Landespolizeidirektion Wien die Abnahme der Fingerabdrücke des gemäß Abs. 1 Z 2 verurteilten Drittstaatsangehörigen durchzuführen oder durch eine andere Sicherheitsbehörde zu veranlassen. Die verurteilte Person hat bei der Abnahme mitzuwirken. Die §§ 77 und 78 SPG sind anzuwenden.“
11. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Langt ein Ersuchen unter Verwendung des Formblatts in Anhang IX zum Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 6/2004, in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen oder einen Doppelstaatsangehörigen ein, ist die Auskunft unter Verwendung desselben Formblatts und Anschluss eines Auszugs aus dem Strafregister zu erteilen. Die in § 9b Abs. 2 und § 10b vorgesehenen Fristen zur Beantwortung und § 9b Abs. 3 gelten sinngemäß.“
12. In § 9a Abs. 1 Z 5 wird nach der Wendung „Europäischen Union“ die Wendung „oder des Vereinigten Königreichs“ eingefügt.
13. Die Überschrift zu § 9b lautet:
„Anhang zur Strafregisterauskunft über Verurteilungen eines österreichischen Staatsbürgers an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an das Vereinigte Königreich“
14. § 9b Abs. 1 lautet:
„(1) Im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zum Vereinigten Königreich ist der Auskunft aus dem Strafregister (§§ 9 und 9a) in Bezug auf einen österreichischen Staatsbürger ein Anhang über alle gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 aufgenommenen Daten anzuschließen. Die Auskunftserteilung erfolgt:
- 1. an Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Verwendung des Formblatts in Anhang IX zum EU-JZG;
- 2. an das Vereinigte Königreich unter Verwendung des Formblatts in Anhang 44, Kapitel 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021 S. 10.
Der Anschluss einer Übersetzung ist nicht erforderlich.“
15. In § 9b Abs. 3 wird das Wort „Mitgliedstaat“ durch das Wort „Staat“ ersetzt.
16. Die Überschrift zu § 9c lautet:
„Einholung einer Strafregisterauskunft aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus dem Vereinigten Königreich“
17. § 9c lautet:
„§ 9c. Die Landespolizeidirektion Wien hat Ersuchen inländischer Behörden um Einholung von Informationen aus dem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs an die Zentralbehörde des Herkunftsstaats des Betroffenen oder des Urteilsstaates zu übermitteln und die einlangenden Auskünfte an die anfragende Behörde weiterzuleiten. Betrifft das Ersuchen einen Drittstaatsangehörigen oder einen Doppelstaatsangehörigen, hat die Landespolizeidirektion Wien zuvor im Wege des ECRIS-TCN festzustellen, ob und in welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union Verurteilungen vorliegen.“
18. Nach § 10 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Wird ein Antrag auf Ausstellung der Strafregisterbescheinigung automationsunterstützt unter Inanspruchnahme der Funktion E-ID (§§ 4 bis 5 E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) und Nutzung der dafür vom Verantwortlichen des Strafregisters eingerichteten technischen Infrastruktur eingebracht, ist die Landespolizeidirektion Wien zuständig.“
19. Dem § 10 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können die Daten der Strafregisterbescheinigung zum Zweck der Überprüfung der Richtigkeit auch durch einen maschinenlesbaren Code auf der Strafregisterbescheinigung dargestellt werden.“
20. Die Überschrift zu § 10a lautet:
„Strafregisterbescheinigung für einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs“
21. In § 10a Abs. 1 wird das Wort „Mitgliedstaates“ durch die Wendung „Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs“, und es wird die Wendung „Formulars laut Anhang IX zum EU-JZG“ durch die Wendung „der in § 9b Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Formblätter“ ersetzt.
22. In der Überschrift zu § 10b wird das Wort „Mitgliedstaates“ durch die Wendung „Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs“ ersetzt.
23. In § 10b Abs. 1 wird die Wendung „den betroffenen österreichischen Staatsbürger“ durch die Wendung „die betroffene Person“ ersetzt.
24. Nach § 10b Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Landespolizeidirektion Wien hat nach Abs. 1 vorzugehen, wenn von der Zentralbehörde des Vereinigten Königreichs ein Ersuchen um Information aus dem Strafregister zum Zweck der Auskunft an einen österreichischen Staatsbürger einlangt.“
25. Nach § 10b wird folgender § 10c samt Überschrift eingefügt:
„Strafregisterbescheinigung für einen Drittstaatsangehörigen oder einen Doppelstaatsangehörigen
§ 10c. Stellt ein Drittstaatsangehöriger oder ein Doppelstaatsangehöriger einen Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung, ist § 10a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Landespolizeidirektion Wien zunächst im Wege des ECRIS-TCN festzustellen hat, ob und in welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union Verurteilungen vorliegen, und sodann unter Verwendung des Formblatts (Anhang IX zum EU-JZG) von der Zentralbehörde des Urteilsstaats die Auskunft aus dem Strafregister zu beschaffen hat.“
26. In § 11 Abs. 5 wird vor dem Wort „folgend“ die Wendung „bzw. des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“ eingefügt.
27. In § 11 Abs. 6 wird nach dem Wort „Union“ die Wendung „oder vom Vereinigten Königreich“ eingefügt.
28. § 11a samt Überschrift lautet:
„Mitteilungen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder an das Vereinigte Königreich
§ 11a. Die Landespolizeidirektion Wien hat, sofern ihr bekannt ist, dass die verurteilte Person die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs besitzt, die Zentralbehörde des betreffenden Herkunftsstaats so schnell wie möglich von jeder deren Staatsangehörige betreffenden, im Strafregister eingetragenen Verurteilung sowie über spätere Änderungen oder Tilgungen bzw. über Löschungen der Einträge in Kenntnis zu setzen. Ersuchen der Zentralbehörde des Herkunftsstaats im Einzelfall um Übermittlung einer Abschrift des der Verurteilung zugrunde liegenden Urteils und um Erteilung zusätzlicher Auskünfte sind dem ordentlichen Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, zur weiteren Veranlassung weiterzuleiten.“
29. In § 12 Abs. 1 wird die Wendung „Von den übrigen Mitgliedstaaten“ durch die Wendung „In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Vereinigten Königreich“ ersetzt.
30. Nach § 13c wird folgender § 13d samt Überschrift eingefügt:
„Übermittlungen an Zentralbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Vereinigten Königreichs
§ 13d. Die Übermittlungen der Landespolizeidirektion Wien an andere Zentralbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Vereinigten Königreichs haben elektronisch unter Verwendung eines Standardformats zu erfolgen, das in den Durchführungsrechtsakten gemäß Art. 11b des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 93 vom 7.4.2009 S. 23, von der Europäischen Kommission festzulegen ist. Können Übermittlungen ausnahmsweise nicht elektronisch stattfinden, so haben Übermittlungen in einer Form zu erfolgen, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die der empfangenden Zentralbehörde die Feststellung der Echtheit gestatten, wobei der Sicherheit der Übermittlung Rechnung zu tragen ist. Stehen die nationalen Systeme für die elektronische Übertragung für eine längere Zeit nicht zur Verfügung, so sind die anderen Zentralbehörden und die Europäische Kommission vom Ausfall zu verständigen.“
31. Dem § 14 wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) § 3a samt Überschrift, § 9 Abs. 3, § 10b Abs. 1 und § 10c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2025 treten an dem von der Bundesministerin für Justiz im Bundesgesetzblatt II kundzumachenden Tag der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN in Kraft. § 1a samt Überschrift, § 2 Abs. 1 Z 3, 8 und 9, § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 6 und 11, § 9a Abs. 1 Z 5, § 9b Abs. 1 und 3 samt Überschrift, § 9c samt Überschrift, § 10 Abs. 2a, § 10 Abs. 6, § 10a Abs. 1 samt Überschrift, § 10b Abs. 1a samt Überschrift, § 11 Abs. 5 und 6, § 11a samt Überschrift, § 12 Abs. 1, § 13d samt Überschrift, § 15 Abs. 3 und 4 samt Überschrift, § 16, § 17 samt Überschrift und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 2 Abs. 3 und § 14a Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“
32. Die Überschrift zu § 14a lautet:
„Übergangsbestimmungen“
33. § 14a erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 15.“, es entfällt Abs. 2, und es werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Die Aktenzahlen sämtlicher Abschlussberichte (§ 100 Abs. 2 Z 4 StPO) und die aktenführenden Behörden nach § 3 Abs. 2 Z 1, Aliasnamen oder Pseudonyme und sonstige Aliasdaten der verurteilten Person nach § 3 Abs. 2 Z 2 sowie Kennzeichnungen nach § 3 Abs. 2 Z 11 sind nach Maßgabe der Möglichkeiten der automationsunterstützten Übermittlung spätestens jedoch mit dem von der Bundesministerin für Justiz gemäß § 14 Abs. 17 kundzumachenden Tag der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN dem Strafregisteramt mittels Strafkarte zu übermitteln.
(4) Die Bundesministerin für Justiz ist befugt, mit Verordnung festzulegen, welche Straftaten die in § 3 Abs. 2 Z 11 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Landespolizeidirektion Wien ist befugt, Verurteilungen im Strafregister, die vor der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN eingetragen wurden, anhand der in der Verordnung genannten Straftaten abzufragen.“
34. § 14b erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 16.“; der bisherige § 14b erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 93 vom 7.4.2009 S. 23, sowie der Richtlinie (EU) 2019/884 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige und auf das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS), sowie zur Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI, ABl. Nr. L 151 vom 7.6.2019 S. 143.“
35. Nach § 16 wird folgender § 17 samt Überschrift eingefügt:
„Verweisungen
§ 17. In diesem Bundesgesetz enthaltene Verweisungen auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.“
36. In § 15 wird das Wort „Bundesministerien“ durch das Wort „Bundesminister“ ersetzt, § 15 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 18.“ und wird nach § 17 eingereiht.
Artikel 2
Änderung des Tilgungsgesetzes 1972
Das Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 1 Z 4, § 6 Abs. 2 Z 3 und § 6 Abs. 6 wird jeweils die Wendung „Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ ersetzt.
2. In § 4 Abs. 4 wird jeweils die Wendung „Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ ersetzt.
3. In § 4a Abs. 1 und 2 wird jeweils vor dem Wort „Unterbringung“ das Wort „strafrechtlichen“ eingefügt.
4. In § 6 Abs. 5 wird nach der Wendung „Z 1 bis 3“ die Wendung „ , 5 und 6a“ eingefügt.
5. In § 7 Abs. 5 wird nach dem Wort „Union“ die Wendung „oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland“ eingefügt.
6. Im § 9 wird nach Abs. 1n folgender Abs. 1o eingefügt:
„(1o) Die § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 1 Z 4, § 4 Abs. 4, § 4a Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2 Z 3, § 6 Abs. 5 und 6 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 1:
„§ 1 Anwendungsbereich und allgemeine Verfahrensbestimmungen“
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 2 folgender Eintrag zu § 2a eingefügt:
„§ 2a Erklärungen und Vollstreckungsbehörden der Mitgliedstaaten“
3. Im Inhaltsverzeichnis wird beim Eintrag zu § 5a das Wort „Unionsbürger“ durch die Wendung „andere Staatsangehörige“ ersetzt.
4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 8:
„§ 8 Verbot der Doppelbestrafung und -verfolgung im Anwendungsbereich von Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens“
5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 8 folgender Eintrag zu § 8a eingefügt:
„§ 8a Verbot der Doppelbestrafung und -verfolgung außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens“
6. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 10 folgender Eintrag zu § 10a eingefügt:
„§ 10a Verletzung von Grundrechten“
7. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 57a.
8. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum Dritten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des IV. Hauptstücks:
„Strafregisterauskunft über einen Staatsangehörigen eines anderen Staates“
9. Im Inhaltsverzeichnis wird vor dem Eintrag zu § 77 folgender Eintrag zu § 76a eingefügt:
„§76a Ersuchen eines Drittstaates oder einer internationalen Organisation“
10. Der Überschrift des § 1 wird die Wendung „und allgemeine Verfahrensbestimmungen“ angefügt.
11. Dem § 1 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Erachtet es die Staatsanwaltschaft für eine Entscheidung, die sie in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz zu treffen hat, für erforderlich, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union einzuholen, so hat sie unter begründeter Anführung der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen das Gericht zu befassen. In diesem Fall hat das Gericht an Stelle der Staatsanwaltschaft die Entscheidung mit Beschluss zu treffen. Das Gericht kann mit Verfügung die Befassung als offensichtlich unbegründet ablehnen; dagegen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Auf Rechtsmittel gemäß Art. 6 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2023/2844 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit, ABl. Nr. L 2023/2844 vom 27.12.2023, sind anzuwenden:
- 1. die §§ 106 und 107 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, wenn sich das Rechtsmittel gegen eine Handlung oder Unterlassung der Staatsanwaltschaft richtet;
- 2. die §§ 87 bis 89 StPO, wenn sich das Rechtsmittel gegen eine Handlung oder Unterlassung des Gerichts richtet.“
12. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:
„Erklärungen und Vollstreckungsbehörden der Mitgliedstaaten
§ 2a. Erklärungen der Mitgliedstaaten, auf die in diesem Bundesgesetz verwiesen wird, und die zuständigen Vollstreckungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten sind der Homepage des Europäischen Justiziellen Netzwerks (§§ 69 f) zu entnehmen.“
13. In der Überschrift zu § 5a und in § 5a Z 1 wird jeweils das Wort „Unionsbürger“ durch die Wendung „andere Staatsangehörige“, und im Einleitungsteil des § 5a wird das Wort „Unionsbürger“ durch die Wendung „anderen Staatsangehörigen“ ersetzt.
14. § 8 samt Überschrift wird durch folgende Bestimmungen samt Überschriften ersetzt:
„Verbot der Doppelbestrafung und -verfolgung im Anwendungsbereich von Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens
§ 8. Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist unzulässig, wenn das Recht gemäß Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), BGBl. III Nr. 90/1997, wegen derselben Tat nicht erneut strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, verletzt werden würde.
Verbot der Doppelbestrafung und -verfolgung außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens
§ 8a. Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls kann für unzulässig erklärt werden, wenn die betroffene Person wegen derselben Tat von einem Staat, der nicht an Art. 54 SDÜ gebunden ist, vom Internationalen Strafgerichtshof oder von einem anderen internationalen Gericht rechtskräftig abgeurteilt worden ist, und die Strafe oder vorbeugende Maßnahme bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates oder dem für die Vollstreckung maßgeblichen völkerrechtlichen Übereinkommen nicht mehr vollstreckt werden kann, und eine neuerliche Verfolgung oder Vollstreckung nicht im Interesse der Rechtspflege oder aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen geboten ist.“
15. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:
„Verletzung von Grundrechten
§ 10a. Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist unzulässig, wenn ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Ausstellungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Übergabe unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), ABl. Nr. C 202 vom 7.6.2016 S. 13, anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom 7.6.2016 S. 389, gewährten Rechte verletzen würde.“
16. In § 11 Abs. 1 wird im Einleitungsteil die Wendung „aus der Bescheinigung hervorgeht, dass“ gestrichen; am Ende der Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; nach Z 4 wird folgender Schlussteil angefügt:
„es sei denn, der Betroffene hat sich im Widerspruch zu den Verfahrensvorschriften des Ausstellungsstaats der Kenntnisnahme oder Zustellung bewusst entzogen und seine Übergabe kann deshalb nicht als Verletzung seiner Verteidigungsrechte angesehen werden.“
17. In § 14 Abs. 2, § 36 Abs. 1, § 52k Abs. 2, § 53k Abs. 2, § 95 Abs. 4, § 115 Abs. 3 und § 135 Abs. 1 entfällt jeweils der letzte Satz.
18. Dem § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Genießt die betroffene Person aufgrund innerstaatlicher oder völkerrechtlicher Bestimmungen oder aufgrund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts Immunität und ist für die Aufhebung oder den Verzicht auf die Immunität eine Behörde oder gesetzgebende Körperschaft im Inland zuständig, so hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Veranlassungen zu treffen, um die Aufhebung oder den Verzicht zu erwirken; ist jedoch eine Behörde oder gesetzgebende Körperschaft in einem anderen Staat oder eine internationale Organisation zuständig, so ist die ausstellende Justizbehörde zu verständigen.“
19. In § 18 Abs. 1 wird die Wendung „nach Art. 95 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), BGBl. III Nr. 90/1997,“ durch die Wendung „im Schengener Informationssystem zur Übergabe oder Auslieferung“ ersetzt.
20. In § 19 entfallen der Klammerausdruck „sowie Abs. 4“ in Abs. 1 und der Abs. 4.
21. Nach § 21 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) In die Fristen nach § 20 Abs. 4 sowie nach Abs. 1, 2 und 3 wird die Zeit bis zur Aufhebung der oder bis zum Verzicht auf die Immunität (§ 16 Abs. 3) nicht eingerechnet.“
22. Dem § 23 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Liegt dem Europäischen Haftbefehl jedoch eine Straftat zugrunde, die in einem untrennbaren Zusammenhang mit einer Straftat steht, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens ist, hat der Europäische Haftbefehl Vorrang. Das Auslieferungsverfahren ist zunächst abzubrechen; nach Durchführung der Übergabe ist das Auslieferungsverfahren zu beenden und die Bundesministerin für Justiz davon zu verständigen. Diese hat den Drittstaat darüber zu verständigen, dass der Europäische Haftbefehl Vorrang hat.“
23. Dem § 24 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass sich die betroffene Person der Übergabe entziehen werde, so hat das Gericht vor der Freilassung die vorübergehende Abnahme von Identitäts-, Kraftfahrzeugs- oder sonstigen Berechtigungsdokumenten oder die Leistung einer Sicherheit nach den §§ 180 und 181 StPO anzuordnen.“
24. In § 29 Abs. 1 entfällt die Wendung „gemäß Art. 95 SDÜ“.
25. In § 30 Abs. 2 wird nach dem Wort „übersetzen“ die Wendung „ ,sofern dieser nicht erklärt hat (§ 2a), auch die deutsche Sprache zu akzeptieren“ eingefügt.
26. § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 7, § 39 Abs. 2, § 42 Abs. 2, § 42b Abs. 11, § 78 Abs. 3 und § 100 Abs. 3 entfallen.
27. In § 31 Abs. 1 Z 7 wird vor dem Punkt die Wendung „ ; Erklärungen anderer Mitgliedstaaten (§ 2a) sind zu berücksichtigen“ eingefügt.
28. In § 39 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
29. In § 40 entfällt im Einleitungsteil der Verweis „Abs. 1“ und Z 12 lautet:
- „12. wenn ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Ausstellungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Vollstreckung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Art. 6 EUV anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde.“
30. In § 41a Abs. 2, 3, 4 Z 2 und Abs. 5 entfällt nach dem Verweis „§ 39“ jeweils der Verweis „Abs. 1“.
31. In § 41e Abs. 4 entfällt die Wendung „vorbehaltlich der Bestimmung des § 30 Abs. 3“; nach der Wendung „anzuschließen ist,“ wird die Wendung „sofern dieser nicht erklärt hat (§ 2a), auch die deutsche Sprache zu akzeptieren,“ eingefügt.
32. In § 41j Z 1 wird das Wort „Unionsbürger“ durch die Wendung „anderen Staatsangehörigen“ ersetzt.
33. In § 42 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“, und es wird in Z 2 nach dem Wort „Erklärung“ das Klammerzitat „(§ 2a)“ eingefügt.
34. In § 42b Abs. 2 und 7 entfällt jeweils der Verweis „Abs. 1“.
35. In § 42b Abs. 4 Z 2 wird nach der Wendung „erklärt hat“ das Klammerzitat „(§ 2a)“ eingefügt.
36. In § 42f Abs. 2 entfällt die Wendung „vorbehaltlich der Bestimmung des § 30 Abs. 3“; vor dem Punkt am Ende wird die Wendung „ , sofern dieser nicht erklärt hat (§ 2a), auch die deutsche Sprache zu akzeptieren“ eingefügt.
37. Dem § 45 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils folgender Satz angefügt:
„Für die Erwirkung der Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung ist § 44 EU-JZG sinngemäß anzuwenden.“
38. § 52a1 Abs. 1 Z 10 lautet:
- „10. wenn ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Entscheidungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Vollstreckung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Art. 6 EUV anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde.“
39. In § 52c Abs. 1 Z 2 wird das Klammerzitat „(§ 52k Abs. 2)“ durch das Klammerzitat „(§ 2a)“ ersetzt.
40. In § 52k Abs. 2 Z 2 und § 53k Abs. 2 Z 2 wird nach der Wendung „erklärt hat“ das Klammerzitat „(§ 2a)“ eingefügt.
41. § 53a Z 11 lautet:
- „11. wenn ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Entscheidungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Vollstreckung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Art. 6 EUV anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde.“
42. In § 53c Abs. 1 Z 2 wird das Klammerzitat „(§ 53k Abs. 2)“ durch das Klammerzitat „(§ 2a)“ ersetzt.
43. § 55a Abs. 1 Z 7 lautet:
- „7. ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Ausstellungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Vollstreckung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Art. 6 EUV anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde;“
44. § 55a Abs. 1 Z 9 lautet:
- „9. die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 3 nicht gegeben sind oder die Justizbehörde funktionell für die Anordnung der in der Europäischen Ermittlungsanordnung angeführten Maßnahme nicht zuständig ist;“
45. In § 55a Abs. 1 Z 13 wird vor dem Punkt die Wendung „ ; eine von einem Gericht im Ausstellungsstaat angeordnete oder bewilligte optische und akustische Überwachung von Personen kann auch für einen vergangenen Zeitraum genehmigt werden (§ 137 Abs. 1 StPO), wenn die Überwachung in einem Fahrzeug vorgenommen wurde und es der ausstellenden Behörde nicht möglich war, eine Europäische Ermittlungsanordnung vor Beginn der Überwachung im Bundesgebiet zu übermitteln“ eingefügt.
46. In § 55d Abs. 2 Z 1 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, und es wird nach dem Klammerzitat „(§ 55 Abs. 3)“ die Wendung „ oder die in der Bescheinigung genannte Maßnahme durch eine funktionell nicht zuständige Behörde angeordnet wurde“ eingefügt.
47. In § 56 Abs. 3 lautet:
„(3) Der vollstreckenden Behörde ist die ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung (Anhang XVII) und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat (§ 2a), Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaates oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache zu übermitteln. Die Staatsanwaltschaft hat in der Bescheinigung (Anhang XVII) anzugeben, dass der Europäischen Ermittlungsanordnung eine gerichtlich bewilligte Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ein gerichtlicher Beschluss zugrunde liegt oder, sofern dies nicht der Fall ist, dass in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nach innerstaatlichem Recht weder Anordnung noch Beschluss erforderlich ist.“
48. In § 57 Abs. 1 wird nach dem Wort „als“ die Wendung „die Bestimmungen über die Europäische Ermittlungsanordnung (§§ 55 bis 56b) nicht anzuwenden sind und als“ eingefügt.
49. Dem § 57 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die von einem Gericht im ersuchenden Staat angeordnete oder bewilligte optische und akustische Überwachung von Personen (§ 134 Z 4 StPO) kann auch für einen vergangenen Zeitraum genehmigt werden (§ 137 Abs. 1 StPO), wenn die Überwachung in einem Fahrzeug vorgenommen wurde und es der ersuchenden Behörde nicht möglich war, ein Rechtshilfeersuchen vor Beginn der Überwachung im Bundesgebiet zu übermitteln.“
50. § 57a entfällt.
51. In § 59a und in § 81 Abs. 1 entfällt jeweils die Wendung „außer dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland“; in § 81 Abs. 1 wird überdies vor dem Wort „Bewährungsmaßnahme“ die Wendung „Probezeit bestimmt oder“ eingefügt.
52. § 67 Abs. 2 lautet:
„(2) Die in Art. 21a der Verordnung (EU) 2018/1727 angeordneten Verständigungen wegen Taten nach den §§ 278b bis 278g und 282a StGB sind von der Eurojust-Anlaufstelle in Terrorismusfragen (§ 68a Abs. 1 Z 3) vorzunehmen. Die Staatsanwaltschaften haben dieser die dafür erforderlichen Informationen gemäß § 8 des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986, zu übermitteln.“
53. Im IV. Hauptstück lautet die Überschrift des Dritten Unterabschnitts des Dritten Abschnitts:
„Strafregisterauskunft über einen Staatsangehörigen eines anderen Staates“
54. Vor § 77 wird folgender § 76a samt Überschrift eingefügt:
„Ersuchen eines Drittstaates oder einer internationalen Organisation
§ 76a. (1) Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, mit Verordnung vorzusehen, welchen Drittstaaten und internationalen Organisationen Eurojust mitteilen darf, dass Strafregisterinformationen zu einem Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 Z 7 der Verordnung (EU) 2019/816 vorliegen. In die Verordnung sind nur Staaten und internationale Organisationen aufzunehmen, die Folgendes gewährleisten:
- 1. ein den Grundsätzen des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendes Verfahren,
- 2. keine Todesstrafe oder Bestrafung, die im Widerspruch zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht, und
- 3. Schutz von Personen vor Verfolgung wegen ihrer Abstammung, Rasse, Religion, sexuellen Orientierung, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volks- und Gesellschaftsgruppe, ihrer Staatsangehörigkeit oder wegen ihrer politischen Anschauungen.
(2) Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft Wien zu entscheiden, ob Eurojust Informationen darüber erteilen darf, dass Strafregisterinformationen zu einem Drittstaatsangehörigen vorliegen. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn sich schon aus dem Formblatt gemäß dem Anhang zur Verordnung (EU) 2019/816 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 , ABl. Nr. L 135 vom 22.5.2019 S. 1, ergibt, dass ein nachfolgendes Ersuchen um Übermittlung einer Strafregisterauskunft abgelehnt werden müsste.“
55. In § 77 wird die Wendung „über einen Staatsangehörigen eines“ durch die Wendung „aus einem“ ersetzt.
56. In § 78 Abs. 2 wird vor dem Punkt am Ende die Wendung „ , sofern dieser nicht erklärt hat (§ 2a), auch die deutsche Sprache zu akzeptieren“ eingefügt.
57. § 82 Abs. 1 Z 12 lautet:
- „12. wenn ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Ausstellungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Vollstreckung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Art. 6 EUV anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde.“
58. In § 84 Abs. 1 Z 2 wird das Klammerzitat „(§ 95 Abs. 4 Z 2)“ durch das Klammerzitat „(§ 2a)“ ersetzt.
59. § 95 Abs. 1 lautet:
„(1) Wird einem Verurteilten, der in einem anderen Mitgliedstaat seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat und dorthin bereits zurückgekehrt ist oder zurückkehren will, die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit oder unter Auferlegung einer Bewährungsmaßnahme (Abs. 2) bedingt nachgesehen, oder wird er bedingt entlassen, so hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob diesem Mitgliedstaat aufgrund der abgegebenen Erklärung (§ 2a) die Überwachung der Probezeit oder Bewährungsmaßnahme übertragen werden kann und ob Überwachung durch diesen Mitgliedstaat auch tatsächlich gesichert scheint. Ist dies der Fall, ist der Verurteilte zu hören sowie der Staatsanwaltschaft und dem Leiter einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Sofern sich nicht der Verurteilte aus berücksichtigungswürdigen Gründen dagegen ausspricht, ist die Überwachung nach den Abs. 4 bis 7 zu übertragen.“
60. § 95 Abs. 3 lautet:
„(3) Auf Antrag des Verurteilten kann die Überwachung auch einem anderen als dem in Abs. 1 genannten Mitgliedstaat übertragen werden; dies setzt voraus, dass zuvor die Zustimmung der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates eingeholt wurde.“
61. In § 95 Abs. 4 Z 2 wird nach der Wendung „erklärt hat“ das Klammerzitat „(§ 2a)“ eingefügt.
62. § 101 Abs. 1 Z 9 lautet:
- „9. wenn ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Anordnungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Vollstreckung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Art. 6 EUV anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde.“
63. In § 103 Abs. 1 wird das Klammerzitat „(§ 115 Abs. 3 Z 2)“ durch das Klammerzitat „(§ 2a)“ ersetzt.
64. In § 115 Abs. 2 lautet der Einleitungsteil:
„Den Erklärungen der Mitgliedstaaten (§ 2a) sind zu entnehmen:“
65. In § 115 Abs. 3 Z 2 wird nach der Wendung „erklärt hat“ das Klammerzitat „(§ 2a)“ eingefügt.
66. § 124 Z 10 lautet:
- „10. wenn ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Anordnungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Vollstreckung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Art. 6 EUV anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde.“
67. In § 126 Abs. 1 wird das Klammerzitat „(§ 135 Abs. 1)“ durch das Klammerzitat „(§ 2a)“ ersetzt.
68. In § 128 Abs. 1 Z 3 werden die Worte „Anhang XVI. Sofern“ durch die Worte „Anhang XVI; sofern“ ersetzt, es wird nach dem Wort „akzeptieren“ das Klammerzitat „(§ 2a)“ eingefügt, und es entfällt nach dem Wort „anzuschließen“ die Wendung „ . Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren“.
69. Dem § 140 Abs. 16 wird folgender Satz angefügt:
„Ab diesem Zeitpunkt ersetzen die §§ 55 bis 56b im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die die Europäische Ermittlungsanordnung anwenden, die entsprechenden Bestimmungen der folgenden völkerrechtlichen Vereinbarungen:
- 1. des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen des Europarats vom 20. April 1959, BGBl. Nr. 41/1969, sowie der zugehörigen beiden Zusatzprotokolle, BGBl. Nr. 296/1983 und BGBl. III Nr. 22/2018;
- 2. des SDÜ;
- 3. des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005, und des zugehörigen Protokolls, BGBl. III Nr. 66/2005.“
70. In § 140 erhält der bisherige Abs. 22 die Absatzbezeichnung „(21)“ und es wird folgender Abs. 22 angefügt:
„(22) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 1, 2a, 5a, 8, 8a und 10a, § 1 Abs. 3 und 4 samt Überschrift, die §§ 2a, 5a, 8, 8a, 10a jeweils samt Überschriften, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 3a, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 1 Z 7, § 36 Abs. 1, § 39, § 40, § 41a Abs. 2, 3, 4 Z 2 und Abs. 5, § 41e Abs. 4, § 41j Z 1, § 42, § 42b Abs. 2 und 4 Z 2 und Abs. 7, § 42f Abs. 2, § 45 Abs. 1 und 2, § 52a1 Abs. 1 Z 10, § 52c Abs. 1 Z 2, § 52k Abs. 2, § 53a Z 11, § 53c Abs. 1 Z 2, § 53k Abs. 2, § 55a Abs. 1 Z 7, 9 und 13, § 55d Abs. 2 Z 1, § 56 Abs. 3, § 57 Abs. 1 und 5, § 59a, § 67 Abs. 2, § 78 Abs. 2, § 81 Abs. 1, § 82 Abs. 1 Z 12, § 84 Abs. 1 Z 2, § 95 Abs. 1, 3 und 4 Z 2, § 101 Abs. 1 Z 9, § 103 Abs. 1, § 115 Abs. 2 und 3, § 124 Z 10, § 126 Abs. 1, § 128 Abs. 1 Z 3, § 135 Abs. 1, § 140 Abs. 16 und Anhang IV in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 57a, § 19 Abs. 4, § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 7, § 39 Abs. 2, § 42 Abs. 2, § 42b Abs. 11, § 57a samt Überschrift, § 78 Abs. 3, § 100 Abs. 3 sowie die Verordnung über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZV), BGBl. II Nr. 353/2005, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft. Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum Dritten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des IV. Hauptstücks und zu § 76a, die Überschrift zum Dritten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des IV. Hauptstücks, § 76a samt Überschrift und § 77 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2025 treten an dem von der Bundesministerin für Justiz im Bundesgesetzblatt II kundzumachenden Tag der Inbetriebnahme des ECRIS-TCN in Kraft. “
71. In § 141 Abs. 3 wird vor dem Punkt die Wendung „ , und der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/228 zur Änderung der Richtlinie 2014/41/EU im Hinblick auf deren Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, ABl. Nr. L 39 vom 21.2.2022 S. 1.“ eingefügt.
72. Dem § 141 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) Die §§ 1, 60 bis 62 und 76 dienen der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI über gemeinsame Ermittlungsgruppen, ABl. Nr. L 162 vom 20.6.2002 S. 1, und der Richtlinie (EU) 2022/211 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI im Hinblick auf dessen Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, ABl. Nr. L 37 vom 18.2.2022 S. 1.
(7) Die §§ 76a bis 80 dienen der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 93 vom 7.4.2009 S. 23, sowie der Richtlinie (EU) 2019/884 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige und auf das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS), sowie zur Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI, ABl. Nr. L 151 vom 7.6.2019 S. 143.“
73. Anhang IV samt Anlagen wird durch folgenden Anhang IV samt Anlagen ersetzt:
„Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe samt Anlagen
[s. das Dokument „Anhang IV“]“
Artikel 4
Änderung des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes
Das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, BGBl. Nr. 529/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/2023, wird wie folgt geändert:
1. § 17 samt Überschrift wird durch folgende Bestimmungen samt Überschriften ersetzt:
„Verbot der Doppelbestrafung und -verfolgung – Anerkennung ausländischer Entscheidungen
§ 17. Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn die auszuliefernde Person wegen derselben Tat von einem anderen Staat abgeurteilt wurde, die Republik Österreich zur Anerkennung des Urteils verpflichtet ist und eine Sanktion oder vorbeugende Maßnahme bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder für den noch nicht vollstreckten Teil bedingt nachgesehen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann.
Verbot der Doppelbestrafung und -verfolgung – keine verpflichtende Anerkennung ausländischer Entscheidungen
§ 17a. Ist die Republik Österreich jedoch nicht zur Anerkennung des Urteils verpflichtet, so kann eine Auslieferung für unzulässig erklärt werden, wenn die betroffene Person wegen derselben Tat von einem anderen Staat, vom Internationalen Strafgerichtshof oder von einem anderen internationalen Gericht rechtskräftig abgeurteilt worden ist, die Strafe oder vorbeugende Maßnahme bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates oder dem für die Vollstreckung maßgeblichen völkerrechtlichen Übereinkommen nicht mehr vollstreckt werden kann, und eine neuerliche Verfolgung oder Vollstreckung nicht im Interesse der Rechtspflege oder aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen geboten ist.“
2. § 31 Abs. 6 dritter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht (§ 89 StPO) gelten mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht über die Beschwerde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter sinngemäßer Anwendung des § 294 Abs. 5 StPO zu entscheiden hat, wenn das Oberlandesgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung für notwendig erachtet. Eine öffentliche mündliche Verhandlung ist nicht durchzuführen, wenn die Beschwerde gemäß § 89 Abs. 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen ist oder die Entscheidung aus den in § 89 Abs. 2a Z 1 bis 3 StPO genannten Gründen aufzuheben ist.“
3. Dem § 78 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Überschriften zu den §§ 17, 17a sowie die §§ 17, 17a, § 31 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
4. Dem § 79 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 9 Abs. 1 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/211 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI im Hinblick auf dessen Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, ABl. Nr. L 37 vom 18.2.2022 S. 1, und der Richtlinie (EU) 2022/228 zur Änderung der Richtlinie 2014/41/EU im Hinblick auf deren Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, ABl. Nr. L 39 vom 21.2.2022 S. 1.“
Artikel 5
Änderung des Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetzes
Das Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. 94/2021, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:
„Teilnahme der EUStA unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung
§ 10a. Das Gericht hat der EUStA auf deren Antrag die Teilnahme an einer Verhandlung oder einer gerichtlichen Beweisaufnahme (§ 104 StPO) im Ermittlungsverfahren unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zu ermöglichen, wenn der Dienstort des zuständigen Delegierten Europäischen Staatsanwalts außerhalb des Sprengels des zuständigen Gerichts liegt.“
2. § 11 lautet:
„§ 11. Ist im Fall von grenzüberschreitenden Ermittlungen der EUStA eine Maßnahme im Bundesgebiet durchzuführen, und ist nach innerstaatlichem Recht eine gerichtliche Bewilligung oder ein gerichtlicher Beschluss zur Vollstreckung der Maßnahme erforderlich (Art. 31 Abs. 3 EUStA-VO), so obliegt diese Entscheidung dem Landesgericht für Strafsachen Wien. Die innerstaatliche Entscheidung darf die Anordnung der Maßnahme samt Begründung nicht beurteilen.“
3. In § 13 Abs. 1 wird vor der Wendung „§ 147 Abs. 2 StPO“ die Wendung „§ 115l Abs. 1 und“ eingefügt.
4. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) In Bezug auf Verfahren der EUStA besteht keine Pflicht des Rechtsschutzbeauftragten, der Bundesministerin für Justiz über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zu berichten.“
5. § 15 Abs. 3 lautet:
„(3) Die EUStA hat im Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof die Rechte einer Beteiligten des Strafverfahrens.“
6. In § 17 wird die Wendung „Island-Norwegen-Übergabegesetzes (INÜG)“ durch die Wendung „Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetzes (INVÜG)“ ersetzt.
7. In § 18 wird jeweils die Abkürzung „INÜG“ durch die Abkürzung „INVÜG“ ersetzt.
8. Die Überschrift des Dritten Abschnitts lautet:
„Anwendung von Bestimmungen des StAG, des GebAG und der Reisegebührenvorschrift 1955“
9. Nach § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift eingefügt:
„Anwendung von Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955
§ 23a. Ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt hat nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihm durch eine Dienstreise oder durch eine Dienstverrichtung im Dienstort entsteht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Dienstreise oder Dienstverrichtung lediglich der internen Funktionsweise der EUStA dient.“
10. § 26 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 10a samt Überschrift, die §§ 11, 13 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 3, die §§ 17, 18, § 23a samt Überschrift, die Überschrift des Dritten Abschnitts, § 26 Abs. 1, § 27 samt Überschrift und § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
11. § 27 erhält die Bezeichnung „§ 28.“; nach § 26 wird folgender § 27 samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen
§ 27. § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2025 ist nicht in Verfahren anzuwenden, in denen der unterstützende Delegierte Europäische Staatsanwalt nach Art. 31 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 die gerichtliche Bewilligung bereits vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes beantragt hat.“
Artikel 6
Änderung des Island-Norwegen-Übergabegesetzes
Das Island-Norwegen-Übergabegesetz, BGBl. I Nr. 20/2020, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel samt Abkürzung lautet:
„Bundesgesetz über das Übergabeverfahren mit Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich (Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG)“
2. In § 1 wird die Wendung „Island und Norwegen“ durch die Wendung „Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigten Königreich)“ ersetzt.
3. In § 3 wird die Wendung „Island und Norwegen“ durch die Wendung „Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich“ ersetzt.
4. In den Überschriften der §§ 2, 3 und 4 wird jeweils die Wendung „Island und Norwegen“ durch die Wendung „Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich“ ersetzt.
5. In der Überschrift des § 5 wird die Wendung „Island und Norwegen“ durch die Wendung „Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich“ ersetzt.
6. In § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 und § 6 Abs. 3 wird jeweils die Wendung „Island oder Norwegen“ durch die Wendung „Island, Norwegen oder das Vereinigte Königreich“ ersetzt.
7. In § 2 Abs. 3 wird nach der Wendung „§ 11 EU-JZG ist“ die Wendung „im Verhältnis zu Island und Norwegen“ eingefügt.
8. In § 4 Abs. 2 wird vor dem Wort „auszufertigen“ die Wortfolge „beziehungsweise des Formblatts in Anhang 43 zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021 S. 10,“ eingefügt.
9. In § 4 Abs. 3 wird vor den Worten „zu übersetzen“ die Wendung „und im Verhältnis zum Vereinigten Königreich in die englische Sprache“ eingefügt.
10. In § 6 Abs. 1 wird die Wendung „auch Island und Norwegen“ durch die Wendung „auch Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich“ ersetzt, und es wird vor dem Wort „erfasst“ die Wendung „beziehungsweise nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“ eingefügt.
11. In § 7 Abs. 2 wird nach dem Wort „Haftbefehls“ die Wendung „aus Island und Norwegen“ eingefügt.
12. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Titel und Abkürzung, § 1, § 2 Abs. 1 und 3 samt Überschrift, die §§ 3 bis 5 samt Überschriften, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 2 und 3 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Im Verhältnis zum Vereinigten Königreich ersetzt dieses Bundesgesetz folgende völkerrechtliche Übereinkommen:
- 1. das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, BGBl. Nr. 320/1969, das Zweite Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 17. März 1978, BGBl. Nr. 297/1983, das Dritte Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 10. November 2010, BGBl. III Nr. 70/2015 und das Vierte Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 20. September 2012, BGBl. III Nr. 42/2016, und
- 2. das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 4. August 1978, BGBl. Nr. 446/1978, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht.“
13. In § 8 wird vor dem Punkt die Wendung „ sowie des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland andererseits“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes
Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2023, wird wie folgt geändert:
Nach § 30 wird folgender § 31 samt Überschrift angefügt:
„Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
§ 31. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung von folgenden Bestimmungen des Unionsrechts:
- 1. Art. 11 und 12 der Richtlinie 2009/52/EG über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen, ABl. Nr. L 168 vom 30.6.2009 S. 24;
- 2. Art. 5 und 6 der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer, ABl. Nr. L 101 vom 15.4.2011 S. 1, in der durch die Richtlinie (EU) 2024/1712 , ABl. Nr. L 2024/1712 vom 24.6.2024, geänderten Fassung;
- 3. Art. 12 und 13 der Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011 S. 1;
- 4. Art. 10 und 11 der Richtlinie 2013/40/EU über Angriffe auf Informationssysteme, ABl. Nr. L 218 vom 14.8.2013 S. 8;
- 5. Art. 8 und 9 der Richtlinie 2014/57/EU über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie), ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 179;
- 6. Art. 6 und 7 der Richtlinie 2014/62/EU zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung, ABl. Nr. L 151 vom 21.5.2014 S. 1;
- 7. Art. 17 und 18 der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung, ABl. Nr. L 88 vom 31.3.2017 S. 6;
- 8. Art. 6 und 9 der Richtlinie (EU) 2017/1371 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug, ABl. Nr. L 198 vom 28.7.2017 S. 29;
- 9. Art. 7 und 8 der Richtlinie (EU) 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche, ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S. 22;
- 10. Art. 10 und 11 der Richtlinie (EU) 2019/713 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln, ABl. Nr. L 123 vom 10.5.2019 S. 18;
- 11. Art. 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG , ABl. Nr. L 2024/1203 vom 30.4.2024;
- 12. Art. 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2024/1226 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 , ABl. Nr. L 2024/1226 vom 29.4.2024.“
Artikel 8
Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes
Das Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 10a Abs. 1 bis 3 lautet:
„§ 10a. (1) Über beabsichtigte Anordnungen einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 2 und 3 StPO oder eines automationsunterstützten Datenabgleichs nach § 141 Abs. 2 und Abs. 3 StPO haben die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsanwaltschaften zu berichten; § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Über Strafsachen, in denen eine optische oder akustische Überwachung von Personen nach § 136 StPO oder ein automationsunterstützter Datenabgleich nach § 141 StPO angeordnet wurde, haben die Staatsanwaltschaften den Oberstaatsanwaltschaften alljährlich gesonderte Berichte vorzulegen und in den Fällen des Abs. 1 Ausfertigungen der entsprechenden Anordnungen samt gerichtlicher Bewilligung anzuschließen. Die Berichte haben insbesondere zu enthalten:
- 1. die Anzahl der Fälle, in denen die optische oder akustische Überwachung von Personen oder ein automationsunterstützter Datenabgleich angeordnet wurde, sowie die Anzahl der von einer Überwachung betroffenen und der durch einen Datenabgleich ausgeforschten Personen,
- 2. den Zeitraum der einzelnen Überwachungsmaßnahmen,
- 3. die Anzahl der Fälle, in denen die in Abs. 2 genannten besonderen Ermittlungsmaßnahmen mit Erfolg durchgeführt wurden.
(3) Die Oberstaatsanwaltschaften haben diese Berichte zu prüfen, sie gegebenenfalls richtigstellen zu lassen oder sonst erforderliche Verfügungen zu treffen, und dem Bundesministerium für Justiz mit einer Gesamtübersicht über besondere Ermittlungsmaßnahmen samt den Ausfertigungen der bewilligten Anordnungen im Sinne des Abs. 1 zu übermitteln.“
2. Dem § 42 wird folgender Abs. 25 angefügt:
„(25) § 10a Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 9
Änderung der Strafprozeßordnung 1975
Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 516 Abs. 13 wird die Wendung „§ 127 Abs. 4a“ durch die Wendung „Abs. 3b“ ersetzt.
2. Dem § 514 wird folgender Abs. 58 angefügt:
„(58) § 516 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Anlage 1
Van der Bellen
Babler
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