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BGBl I 56/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

56. Bundesgesetz: Änderung des Waffengesetzes 1996
56. (NR: GP XXVIII IA 372/A AB 204 S. 41 . BR: 11682 AB 11688 S. 981.)
56. [CELEX-Nr.: 32021L0555 ]

56. Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 6:

„§ 6

Erwerb und Besitz“

  

2. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den §§ 15 und 16:

„§ 15

Verwahrung von Schusswaffen

§ 16

Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer großen Anzahl von Schusswaffen“

  

3. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den §§ 16a, 16b, 25 und 27.

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 21:

„§ 21

Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B“

  

5. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 24:

„§ 24

Munition für Schusswaffen der Kategorie B“

  

6. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 30 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 31

Munition für Schusswaffen der Kategorie C“

  

7. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu §§ 34 und 35:

„§ 34

Überlassen, Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie C

§ 35

Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie C“

  

8. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 39:

„§ 39

Einfuhr von Schusswaffen der Kategorie B oder C“

  

9. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den §§ 41, 41a und 41b:

„§ 41

Prüfung der Verlässlichkeit

§ 41a

Überprüfung der Verlässlichkeit

§ 41b

Sicherstellung von Urkunden und Schusswaffen“

  

10. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 41b folgende Einträge eingefügt:

„§ 41c

Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden

§ 41d

Einziehung von Urkunden

§ 41e

Ersatzdokumente

§ 41f

Wartefrist

§ 41g

Verlust und Diebstahl von Schusswaffen“

  

11. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 44 folgende Einträge eingefügt:

„§ 44a

Verdächtige Transaktionen

§ 44b

Gestaltung von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen

§ 44c

Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen“

  

12. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 55 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 55a

Waffenregisterbescheinigung“

  

13. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 56b:

„§ 56b

Verständigungspflichten“

  

14. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen (zB Griffstücke) – auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind –, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind.“

15. In § 2 Abs. 4 werden vor dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Ein Gegenstand gilt überdies als Schusswaffe, wenn er zum Verschießen von Schrot, einer Kugel oder eines anderen Geschosses mittels Treibladung umbaubar ist. Ein Gegenstand ist umbaubar, wenn er das Aussehen einer Schusswaffe hat und sich aufgrund seiner Bauweise oder des Materials, aus dem er hergestellt ist, zu einem Umbau eignet.“

16. In § 3b Abs. 2 wird das Zitat „Art. 10a Abs. 3 der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 256 vom 13.09.1991 S. 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2017/853 , ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 22“ durch das Zitat „Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2021/555 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. Nr. L 115 vom 06.04.2021 S. 1 (im Folgenden: Waffenrichtlinie)“ ersetzt.

17. § 5 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile (zB Griffstücke) des in Z 1 genannten Kriegsmaterials, sofern es sich nicht um Kriegsmaterial gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial handelt.“

18. § 6 samt Überschrift lautet:

„Erwerb und Besitz

§ 6. (1) Der Erwerb von Waffen und Munition erfolgt durch die Einräumung deren Besitzes.

(2) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung. Nicht als Besitz gilt die Innehabung von Waffen anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Geschäftslokal eines Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2. Nicht als Besitz gilt zudem die Innehabung von Waffen durch einen Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2 im Rahmen von Reparaturen und Instandsetzungen.“

19. In § 8 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „psychisch krank oder geistesschwach ist“ durch die Wortfolge „eine psychische Krankheit oder vergleichbare Beeinträchtigung aufweist“ ersetzt.

20. § 8 Abs. 3 Z 1 lautet:

  1. „1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen Zuhälterei, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder“

21. In § 8 Abs. 3 Z 4 wird das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 5.

22. In § 8 Abs. 6 erster Satz wird die Wortfolge „Schließlich gilt ein Mensch“ durch die Wortfolge „Ein Mensch gilt“ ersetzt und wird im zweiten Satz nach dem Wort „Verlässlichkeit“ der Klammerausdruck „(§ 41a)“ eingefügt.

23. § 8 Abs. 7 lautet:

„(7) Ein Mensch gilt jedenfalls als nicht verlässlich, wenn sein gemäß § 41 Abs. 1 beigebrachtes Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens ergibt, dass er dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.“

24. In § 11 Abs. 2 wird nach der Wendung „Kategorie C“ die Wendung „oder für Waffen gemäß § 45“ eingefügt.

25. Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Diesfalls trägt der gesetzliche Vertreter die Verantwortung für die sichere Verwahrung gemäß § 15.“

26. In § 11 Abs. 5 wird das Zitat „§ 35 Abs. 2 Z 3“ durch das Zitat „§ 34 Abs. 2 Z 3“ ersetzt.

27. § 12 Abs. 1a lautet:

„(1a) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 liegen jedenfalls bei einer Verurteilung

  1. 1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist,
  2. 2. wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß §§ 99, 105 bis 107c und 109 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, sofern diese im sozialen Nahraum begangen wurde,
  3. 3. wegen Menschenhandels gemäß § 104a StGB,
  4. 4. wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (Zehnter Abschnitt des StGB),
  5. 5. wegen Hochverrats und anderer gerichtlich strafbarer Angriffe gegen den Staat (Vierzehnter Abschnitt des StGB),
  6. 6. wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen den öffentlichen Frieden (Zwanzigster Abschnitt des StGB),
  7. 7. wegen eines Angriffes auf oberste Staatsorgane (Fünfzehnter Abschnitt des StGB) oder
  8. 8. nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945,

vor. Dies gilt auch, wenn diese bereits getilgt ist, sofern auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten erkannt wurde.“

28. In § 13 Abs. 2 wird der Strichpunkt durch einen Punkt und die Wortfolge „sie hat“ durch die Wortfolge „Jene Behörde hat“ ersetzt.

29. Dem § 13 wird folgender Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Erfolgt eine Verständigung durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei (§ 56a Abs. 2 zweiter Satz) über den Beginn des Ermittlungsverfahrens wegen einer vorsätzlichen gerichtlich strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder nach §§ 99, 105 bis 107c und 109 StGB, die im sozialen Nahraum begangen wurde, ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber dem Betroffenen ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen. Dieses gilt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens, es sei denn, es wird ein Waffenverbot nach § 12 erlassen. Abs. 1, 1a, Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß.

(6) Erfolgt durch das Gericht eine Verständigung gemäß § 382h Abs. 2 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, ist von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber dem Betroffenen ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen. Dieses gilt jedenfalls bis zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Abs. 1, 1a, Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 gelten sinngemäß.“

30. Dem bisherigen Inhalt des § 14 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt, wird im ersten Satz jeweils das Wort „Schußwaffen“ durch das Wort „Schusswaffen“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „für Faustfeuerwaffen“.

31. Dem § 14 wird folgender Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Soweit Jugendliche Schusswaffen auf solchen Schießstätten benutzen, trägt die Verantwortung für die sichere Verwahrung gemäß § 15 der gesetzliche Vertreter, sofern nicht ein sonstiger Erwachsener, der über eine Waffenbesitzkarte, einen Waffenpass oder eine gültige Jagdkarte verfügt, diese Verantwortung übernimmt.

(3) Im Rahmen einer vom Landesjagdverband oder von der Jagdbehörde abgehaltenen oder anerkannten Jagdausbildung gilt Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Abgabe eines scharfen Schusses lediglich auf behördlich genehmigten Schießstätten zulässig ist.“

32. Die §§ 15 und 16 samt Überschriften lauten:

„Verwahrung von Schusswaffen

§ 15. Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.

Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer großen Anzahl von Schusswaffen

§ 16. (1) Wer – aus welchem Grunde immer – 20 oder mehr Schusswaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.

(2) Sofern die gemäß Abs. 1 bekanntgegebenen Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf die Zahl der verwahrten Waffen oder die Menge der verwahrten Munition nicht ausreichen, hat die Behörde die notwendigen Ergänzungen mit Bescheid vorzuschreiben. Hierbei ist eine angemessene Frist vorzusehen, innerhalb der die Sicherungsmaßnahmen zu verwirklichen sind.

(3) Werden die gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen nicht fristgerecht gesetzt oder erhält die Behörde nicht Zutritt zum Verwahrungsort, so kann sie nach den Umständen des Einzelfalles mit Ersatzvornahmen vorgehen, eine Überprüfung gemäß § 41a Abs. 2 vornehmen oder dem Betroffenen mit Bescheid die Verwahrung von 20 oder mehr Schusswaffen oder von Munition in großem Umfang an dieser Örtlichkeit untersagen; einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

33. Die §§ 16a und 16b samt Überschriften entfallen.

34. § 17 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen, soweit keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 3 des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes (SNG), BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden. Die Ausübung des Schießsports stellt kein überwiegendes berechtigtes Interesse für Schusswaffen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 dar. Die Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung. Im Übrigen gelten für das Überlassen, den Erwerb, den Besitz und das Führen von Waffen oder Vorrichtungen im Sinne des Abs. 1 und 2 die § 20 Abs. 3 und 5, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 3 sowie § 28. Für den Besitz und das Führen von Waffen gemäß Abs. 1 Z 7 bis 10 gilt zudem § 23 Abs. 2 und 2b.

35. Nach § 17 Abs. 3b wird folgender Abs. 3c eingefügt:

„(3c) Sportschützen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig besitzen, ist für die Ausübung des Schießsports auf Antrag eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der Sportschütze aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für den Erwerb, Besitz oder das Führen der Schusswaffe der Kategorie B ist entsprechend einzuschränken.“

36. In § 18 Abs. 2 wird die Wendung „21. Lebensjahr“ durch die Wendung „25. Lebensjahr“ ersetzt.

37. § 18 Abs. 3 lautet:

„(3) Für die Erstausstellung einer Ausnahmebewilligung gilt § 44c Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 sinngemäß. Darüber hinaus kann eine Ausnahmebewilligung insbesondere aus den in Abs. 2 genannten gewichtigen Interessen befristet und an Auflagen gebunden werden. Sie ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist.“

38. In § 18 Abs. 3b wird die Wortfolge „binnen sechs Wochen“ durch das Wort „unverzüglich“ ersetzt.

39. Dem § 18 Abs. 3b wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Behörde darüber zu verständigen.

40. Nach § 18 Abs. 3b wird folgender Abs. 3c eingefügt:

„(3c) Sofern mit der Überlassung eine Eigentumsübertragung verbunden ist, die nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit stattfindet, hat diese unter Einbindung eines gemäß § 32 ermächtigten Gewerbetreibenden zu erfolgen. Dieser hat im Zuge der Überlassung die Identität des Überlassers und des Erwerbers, die Einhaltung der Wartefrist gemäß § 41f, die Berechtigung zum Erwerb sowie das Bestehen eines Waffenverbots gegen den Erwerber zu prüfen. Darüber hinaus hat nur dieser die Überlassung dem Bundesminister für Landesverteidigung anzuzeigen. Dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt. Bei Bestehen eines Waffenverbots hat der Gewerbetreibende die Waffenbehörde sowie den Bundesminister für Landesverteidigung zu verständigen.“

41. In § 18 Abs. 4 wird die Wortfolge „einer Jagdkarte“ durch die Wortfolge „einer gültigen Jagdkarte“ ersetzt.

42. Nach § 18 Abs. 4 werden folgender Abs. 4a und Abs. 5 eingefügt:

„(4a) Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union, aber nicht im Bundesgebiet hat, hat für eine behördliche Bewilligung zum Erwerb, Besitz oder Führen von Kriegsmaterial – soweit es sich um Schusswaffen im Sinne des § 2 Abs. 1 handelt – die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen. Darüber hinaus darf diesem das Kriegsmaterial nur dann überlassen werden, wenn der Erwerber dem Überlasser eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffen nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt oder die unverzügliche Ausfuhr oder Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat glaubhaft machen kann.

(5) Im Übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen des 1. Abschnitts (Begriffsbestimmungen), die §§ 10 (Ermessen), 11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 11a, 12 und 13 (Waffenverbote), 14 (Schießstätten), soweit es sich um Kriegsmaterial handelt, das im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, 15 (Verwahrung von Schusswaffen), 20 Abs. 3 und 5 (Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B), 23 Abs. 3 (Anzahl der erlaubten wesentlichen Bestandteile), 24 und 31 sinngemäß (Erwerb und Besitz von Munition), 28 (Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B), 36 (Europäischer Feuerwaffenpass), 41 (Prüfung der Verlässlichkeit), 41a (Überprüfung der Verlässlichkeit), 41b (Sicherstellung von Urkunden und Schusswaffen), 41c (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 41d (Einziehung von Urkunden), 41e (Ersatzdokumente), 41f (Wartefrist), 41g (Verlust und Diebstahl von Schusswaffen), 42, 42a und 42b (Finden, Vernichten und Deaktivierung von Waffen oder Kriegsmaterial), 43 (Erbschaft oder Vermächtnis), 44 (Bestimmung von Schusswaffen), 44a (Verdächtige Transaktionen), 44c Abs. 3 und 4 (Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen), 45 Z 2 (Ausnahmebestimmung für historische Schusswaffen), 46 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke), 47 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr, 49 (Beschwerden), 50 und 51 (Strafbestimmungen), 52 und 53 (Verfall und Durchsuchungsermächtigung), 54 und 55 (Datenverarbeitung), 56a (Übermittlung personenbezogener Daten) sowie 57 Abs. 5 (Gültigkeit von Ausnahmebewilligungen).“

43. In § 20 entfällt der bisherige Abs. 2, erhält der bisherige Abs. 1a die Absatzbezeichnung „(2)“ und wird in Abs. 2 (neu) nach der Wortfolge „ausgestellte Waffenbesitzkarte“ die Wendung „der Kategorie B“ eingefügt.

44. § 20 Abs. 3 lautet:

„(3) Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union, aber nicht im Bundesgebiet hat, hat für eine behördliche Bewilligung gemäß Abs. 1 die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen. Darüber hinaus darf er die Schusswaffe der Kategorie B nur dann erwerben, wenn er dem Überlasser eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffen nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt oder die unverzügliche Ausfuhr oder Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft machen kann.“

45. In § 20 Abs. 4 wird die Wortfolge „Jäger oder Schießsportausübender den Anlaß“ durch die Wortfolge „Jäger, Schießsportausübender oder als Nachsteller historischer Ereignisse den Anlass“ ersetzt.

46. Dem § 20 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Menschen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die beabsichtigen, Schusswaffen der Kategorie B oder Munition in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erwerben, kann die Behörde – bei Vorliegen der entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligungen – auf Antrag die vorherige Einwilligung zum Erwerb dieser Waffen oder Munition erteilen. Die Erteilung der Einwilligung ist durch die Ausstellung einer Bescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Monaten zu beurkunden.“

47. Die Überschrift zu § 21 lautet:

„Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B“

48. In § 21 Abs. 1 wird jeweils die Wendung „21. Lebensjahr“ durch die Wendung „25. Lebensjahr“ sowie das Zitat „§ 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016,“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 3 SNG“ ersetzt und im letzten Satz nach der Wortfolge „die Ausstellung an“ das Wort „verlässliche“ eingefügt.

48a. In § 21 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Für Inhaber einer gültigen Jagdkarte gilt als erforderliches Mindestalter hinsichtlich des Erwerbs und des Besitzes von Schusswaffen der Kategorie B das vollendete 21. Lebensjahr, sofern sie den Nachweis erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung der Jagd erforderlich ist. Bezieht sich die Rechtfertigung nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schusswaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Erwerb und Besitz durch einen Vermerk in der Waffenbesitzkarte so beschränken, dass der Inhaber bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht erwerben oder besitzen darf.“

49. In § 21 Abs. 2 wird jeweils die Wendung „21. Lebensjahr“ durch die Wendung „25. Lebensjahr“ ersetzt sowie das Zitat „§ 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, BGBl. I Nr. 5/2016,“ im ersten Satz und das Zitat „§ 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz“ im zweiten Satz jeweils durch das Zitat „§ 6 Abs. 3 SNG“ ersetzt.

50. In § 21 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „einer Jagdkarte“ durch die Wortfolge „einer gültigen Jagdkarte“ sowie im zweiten Satz die Wendung „21. Lebensjahres“ durch die Wendung „25. Lebensjahres“ ersetzt.

51. In § 21 entfällt Abs. 5 und 6.

52. Dem § 22 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die bei der befristeten Ausstellung einer Waffenbesitzkarte geltend gemachte Rechtfertigung gilt auch für die Ausstellung einer unbefristeten Waffenbesitzkarte.“

53. In § 23 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „der erstmaligen Festsetzung der Anzahl“ durch die Wortfolge „Ausstellung der unbefristeten Bewilligung“ ersetzt.

54. § 23 Abs. 2b lautet:

„(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist dem Betroffenen eine um höchstens zwei größere aber insgesamt zehn Schusswaffen nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn

  1. 1. dieser Mitglied eines Vereins gemäß § 3 VerG ist, dessen Zweck die Ausübung des Schießsports umfasst,
  2. 2. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
  3. 3. keine Übertretungen des Waffengesetzes 1996 vorliegen und
  4. 4. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.

Bei der Festsetzung dieser Anzahl ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Berechtigte besitzen darf, einzurechnen.“

55. § 24 samt Überschrift lautet:

„Munition für Schusswaffen der Kategorie B

§ 24. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Munition für Schusswaffen der Kategorie B nur Inhabern eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte (§ 17 Abs. 3 oder § 20 Abs. 1), Inhabern einer Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2, soweit sich diese auf eine Schusswaffe bezieht, sowie Inhabern einer gültigen Jagdkarte überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden.

(2) Munition gemäß Abs. 1 darf auch Inhabern einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie C sowie Inhabern einer Registrierungsbestätigung für eine Schusswaffe der Kategorie C überlassen und von diesen erworben und besessen werden, wenn die Munition für die entsprechende Schusswaffe geeignet ist.“

56. Die §§ 25 und 27 samt Überschriften entfallen.

57. § 28 samt Überschrift lautet:

„Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B

§ 28. (1) Schusswaffen der Kategorie B dürfen nur dem Inhaber eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte überlassen werden. Wenn die Überlassung von Schusswaffen der Kategorie B mehr als drei Werktage andauert, haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B unverzüglich der für den Erwerber zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben: Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der überlassenen Waffen, sowie Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers, die Nummern deren Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung. Mit der Anzeige ist der Behörde gegebenenfalls auch die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen und die schriftliche Erklärung, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen, zu übermitteln. Die Behörde ist ermächtigt, die Überlassung jener Behörde mitzuteilen, die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte des Überlassers ausgestellt hat.

(2) Wenn die Überlassung von Schusswaffen der Kategorie B bis zu drei Werktage andauert, haben der Überlasser und Erwerber die Daten gemäß Abs. 1 mindestens sechs Monate aufzubewahren und der für den Erwerber zuständigen Behörde auf Verlangen zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen zur Verfügung zu stellen.

(3) Sofern mit der Überlassung eine Eigentumsübertragung verbunden ist, die nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit stattfindet, hat diese unter Einbindung eines gemäß § 32 ermächtigten Gewerbetreibenden zu erfolgen. Dieser hat im Zuge der Überlassung die Identität des Überlassers und des Erwerbers, die Einhaltung der Wartefrist gemäß § 41f, die Berechtigung zum Erwerb sowie das Bestehen eines Waffenverbots gegen den Erwerber zu prüfen. Bei Bestehen eines Waffenverbots ist die Behörde zu verständigen. Darüber hinaus hat nur dieser die Überlassung der für den Erwerber zuständigen Behörde im Wege des Datenfernverkehrs anzuzeigen. Dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt.

(4) Wird im Zuge einer Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B ein Rechtsgeschäft mit einem im Bundesgebiet ansässigen Gewerbetreibenden abgeschlossen, so hat nur der Gewerbetreibende die Überlassung der für den Erwerber zuständigen Behörde anzuzeigen. Gewerbetreibende, die gemäß § 32 ermächtigt sind, Registrierungen vorzunehmen, haben die Anzeige im Wege des Datenfernverkehrs an die Behörde zu richten.

(5) Erfolgte die Überlassung im Rahmen einer Versteigerung, so hat das die Versteigerung durchführende Unternehmen oder Organ die Überlassung der für den Erwerber zuständigen Behörde anzuzeigen.

(6) Wurde der Behörde eine Anzeige gemäß Abs. 1, 3, 4 oder 5 erstattet und hat der Erwerber den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, so hat die Behörde diesen Mitgliedstaat von dem Erwerb in Kenntnis zu setzen.

(7) Ist der Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie B im Ausland entstanden, so ist die Überlassung unverzüglich nach dem Verbringen oder der Einfuhr dieser Schusswaffe ins Bundesgebiet gemäß Abs. 1 anzuzeigen.

(8) Wer seinen Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie B aufgegeben hat (zB Überlassung ins Ausland oder Vernichtung der Schusswaffe), hat dies – sofern nicht eine Anzeige gemäß Abs. 1, 3, 4 oder 5 zu erfolgen hat – der Behörde unverzüglich anzuzeigen und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen. Im Falle einer Überlassung in das Ausland hat die Anzeige die Daten gemäß Abs. 1 zu umfassen.“

58. In § 29 wird das Wort „Faustfeuerwaffen“ durch die Wendung „Schusswaffen der Kategorie B“ ersetzt.

59. Nach § 30 wird folgender § 31 samt Überschrift eingefügt:

„Munition für Schusswaffen der Kategorie C

§ 31. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Munition für Schusswaffen der Kategorie C nur Inhabern eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden Waffenbesitzkarte (§ 34 Abs. 1) sowie Inhabern einer gültigen Jagdkarte überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden.

(2) Munition gemäß Abs. 1 darf auch Inhabern einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie A oder B (§ 17 Abs. 3 oder § 20 Abs. 1), Inhabern einer Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2 sowie Inhabern einer Registrierungsbestätigung für eine Schusswaffe der Kategorie C überlassen und von diesen erworben und besessen werden, wenn die Munition für die entsprechende Schusswaffe geeignet ist.“

60. § 33 lautet:

§ 33. (1) Schusswaffen der Kategorie C sind beim Erwerb unverzüglich vom Erwerber (Registrierungspflichtigen) bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, registrieren zu lassen. Im Falle des Erwerbs durch eine juristische Person mit Sitz im Bundesgebiet ist die Schusswaffe auf den Namen eines waffenrechtlichen Verantwortlichen zu registrieren. Der Gewerbetreibende hat darüber eine Bestätigung (Registrierungsbestätigung) auszustellen und dem Registrierungspflichtigen zu übergeben. Die Registrierungspflicht ist erfüllt, sobald der Registrierungspflichtige die Bestätigung in Händen hat.

(2) Der Registrierungspflichtige hat sich dem Gewerbetreibenden oder dessen Beauftragten mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen, die Berechtigung zum Erwerb nachzuweisen und Informationen über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer der zu registrierenden Schusswaffe, das Datum der Überlassung sowie den Namen und die Anschrift des Überlassers bekannt zu geben. Er hat außerdem den Staat innerhalb der Europäischen Union glaubhaft zu machen, in dem er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, oder glaubhaft zu machen, dass dieser außerhalb der Europäischen Union liegt. Liegt der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Registrierungspflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat der Gewerbetreibende die Behörde im Wege des Datenfernverkehrs davon in Kenntnis zu setzen. Die Behörde hat diesfalls den Wohnsitzstaat des Betreffenden über die Registrierung der Waffe in Kenntnis zu setzen.

(3) Im Zuge der Registrierung hat der Gewerbetreibende im Wege des Datenfernverkehrs eine Anfrage an die Sicherheitsbehörden zu richten, ob gegen den Betroffenen ein Waffenverbot vorliegt. Der Gewerbetreibende hat der Waffenbehörde die Daten über die erfolgte Registrierung im Wege der Zentralen Informationssammlung zu übermitteln.

(4) Über die erfolgte Registrierung ist dem Betroffenen eine Bestätigung auszufolgen, die Auskunft über die Identität des Registrierungspflichtigen, Informationen über den die Bestätigung ausstellenden Gewerbetreibenden sowie über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer der zu registrierenden Waffe gibt; dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt. Die nähere Gestaltung der Registrierungsbestätigung wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.

(5) Die Registrierung ist vom Gewerbetreibenden zu unterlassen, wenn

  1. 1. der Betroffene die Informationen gemäß Abs. 2 nicht zur Verfügung stellt oder
  2. 2. der Betroffene über keine entsprechende Bewilligung zum Besitz verfügt oder
  3. 3. gegen den Betroffenen ein Waffenverbot besteht.

Der Gewerbetreibende hat das Unterlassen der Registrierung dem Betroffenen mitzuteilen und ihn an seine zuständige Waffenbehörde zu verweisen. Bei Bestehen eines Waffenverbots ist die zuständige Waffenbehörde zu verständigen.

(6) Stehen der Registrierung keine Hindernisse entgegen, hat der Gewerbetreibende diese im Wege des Datenfernverkehrs vorzunehmen.

(7) Wenn die Überlassung bis zu drei Werktage andauert, ist abweichend von Abs. 1 keine Registrierung vorzunehmen und haben der Überlasser und Erwerber die Daten gemäß Abs. 2 mindestens sechs Monate aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen zur Verfügung zu stellen.

(8) Ist der Besitz an einer Schusswaffe im Ausland entstanden, so entsteht die Registrierungspflicht mit dem Verbringen oder der Einfuhr dieser Waffe ins Bundesgebiet.“

61. § 34 samt Überschrift lautet:

„Überlassen, Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie C

§ 34. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie C ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu erteilen. Zudem berechtigt auch eine

  1. 1. gültige Jagdkarte,
  2. 2. Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie A oder B oder
  3. 3. Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2, soweit sich diese auf eine Schusswaffe bezieht,

zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kategorie C.

(2) Das Führen von Schusswaffen der Kategorie C ist zudem zulässig für Menschen, die

  1. 1. Inhaber eines für das Führen einer anderen Schusswaffe ausgestellten Waffenpasses sind,
  2. 2. im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von solchen Schusswaffen,
  3. 3. als Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung mit ihren Gewehren aus feierlichem oder festlichem Anlass ausrücken; dies gilt auch für das Ausrücken zu den hiezu erforderlichen, vorbereitenden Übungen oder
  4. 4. sich als Schießsportausübende mit ungeladenen Schusswaffen auf dem Weg zur oder von der behördlich genehmigten Schießstätte befinden.

(3) Schusswaffen der Kategorie C dürfen nur dem Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte, Inhabern einer Bewilligung gemäß § 18 Abs. 2, soweit sich diese auf eine Schusswaffe bezieht, sowie Inhabern einer gültigen Jagdkarte überlassen werden.

(4) Sofern mit der Überlassung eine Eigentumsübertragung verbunden ist, die nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit stattfindet, hat diese unter Einbindung eines gemäß § 32 ermächtigten Gewerbetreibenden zu erfolgen. Dieser hat im Zuge der Überlassung die Identität des Überlassers und des Erwerbers, die Einhaltung der Wartefrist gemäß § 41f, die Berechtigung zum Erwerb sowie das Bestehen eines Waffenverbots gegen den Erwerber zu prüfen. Dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt. Bei Bestehen eines Waffenverbots ist die Behörde zu verständigen.

(5) Einem Menschen, der den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union, aber nicht im Bundesgebiet hat, darf eine Schusswaffe der Kategorie C darüber hinaus nur dann überlassen werden, wenn der Erwerber dem Überlasser eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffen nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt oder dieser die unverzügliche Ausfuhr oder die unverzügliche Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft machen kann.

(6) Erfolgt der Erwerb bei einem Gewerbetreibenden und ergibt die Anfrage gemäß § 33 Abs. 3, dass gegen den Betroffenen ein Waffenverbot besteht, wird das bezughabende Rechtsgeschäft nichtig.

(7) Wer Schusswaffen der Kategorie C besitzt, hat der Behörde auf Verlangen die Erfüllung der Registrierungspflicht oder jene Tatsache nachzuweisen, aus der sich ergibt, dass die Frist für die Registrierung noch nicht abgelaufen ist.

(8) Wer seinen Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie C anders als durch Veräußerung (zB Überlassung ins Ausland, Vernichtung der Schusswaffe) aufgegeben hat, hat dies der Behörde unverzüglich anzuzeigen und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen.

(9) Erfolgt die Ausfuhr oder die Verbringung einer Schusswaffe der Kategorie C aus dem Bundesgebiet, hat der bisherige Besitzer der Behörde unverzüglich Namen und Anschrift des Erwerbers, Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer dieser Schusswaffe sowie das Datum der Überlassung anzuzeigen.“

62. § 35 samt Überschrift lautet:

„Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie C

§ 35. (1) Die Behörde hat verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie C eine Rechtfertigung (§ 22 Abs. 1) anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. § 22 Abs. 3 gilt. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde; der Antragsteller hat den Nachweis zu erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung seines Berufes, des Schießsports oder der Jagd erforderlich ist oder er Angehöriger einer traditionellen Schützenvereinigung ist.

(2) Die Behörde hat verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 zum Führen von Schusswaffen der Kategorie C nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie beruflichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie C haben, liegt im Ermessen der Behörde.

(3) Endet die Gültigkeit einer Jagdkarte, hat der Betroffene innerhalb von 18 Monaten einen Antrag auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Bewilligung zu stellen oder die Schusswaffen der Kategorie C und Munition einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt oder bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieser Schusswaffen und Munition weiterhin zulässig. § 44c Abs. 4 gilt. § 58 Abs. 31 und 34 bleibt unberührt.

(4) Wird dem Betroffenen die Jagdkarte entzogen, hat dieser innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Bewilligung zu stellen oder die Schusswaffen der Kategorie C und Munition einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt oder bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieser Schusswaffen und Munition weiterhin zulässig. § 44c Abs. 4 gilt. § 58 Abs. 31 und 34 bleibt unberührt.“

63. In § 36 Abs. 1 wird das Zitat „Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG )“ durch das Wort „Waffenrichtlinie“ ersetzt.

64. In § 38 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „für diese“.

65. In § 38 Abs. 3 Z 1 wird die Wendung „Kategorie B oder C, ausgenommen Faustfeuerwaffen,“ durch die Wendung „Kategorie C“ ersetzt.

66. In § 38 Abs. 3 wird im Schlussteil das Wort „einem“ durch das Wort „ihrem“ ersetzt.

67. In § 38 Abs. 5 wird das Zitat „Grenzkontrollgesetzes“ durch das Zitat „Grenzkontrollgesetzes – GrekoG“ ersetzt.

68. Die Überschrift zu § 39 lautet:

„Einfuhr von Schusswaffen der Kategorie B oder C“

69. In § 39 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „Kategorie B“ durch die Wendung „Kategorie B oder C“ ersetzt, entfällt die Wendung „für Faustfeuerwaffen (§ 24)“ und wird die Wortfolge „auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte“ durch die Wortfolge „auf Grund eines entsprechenden Waffenpasses, einer entsprechenden Waffenbesitzkarte“ ersetzt.

70. In § 39 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 dürfen Schusswaffen der Kategorie C und Munition von Menschen ohne Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet für eine Reise eingeführt werden, sofern die Betroffenen diese Schusswaffen in ihrem Wohnsitzstaat besitzen dürfen und sie als Anlass der Reise eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung oder die Teilnahme an historischen Nachstellungen nachweisen. Dieser Nachweis berechtigt während der Reise zum Besitz der eingeführten Schusswaffen der Kategorie C.“

71. In § 39 Abs. 2 wird die Wendung „Kategorie B“ durch die Wendung „Kategorie B oder C“ ersetzt.

72. In § 39 Abs. 2a wird im Einleitungsteil das Zitat „AVG“ durch das Zitat „Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991,“ ersetzt.

73. In § 39 Abs. 3 wird die Wendung „Kategorie B“ durch die Wendung „Kategorie B oder C“ sowie das Zitat „des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996“ durch das Zitat „GrekoG“ ersetzt.

74. In § 39 Abs. 4 wird die Wendung „Kategorie B“ durch die Wendung „Kategorie B oder C“ ersetzt.

75. Die §§ 41 bis 41b samt Überschriften lauten:

„Prüfung der Verlässlichkeit

§ 41. (1) Vor Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses hat die Behörde sich davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in § 8 genannten Gründe rechtfertigen. Ein Antragsteller, der nicht Inhaber einer gültigen Jagdkarte ist, hat das Ergebnis eines klinisch-psychologischen Gutachtens darüber beizubringen, ob er dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Im Antrag ist bereits jener klinisch-psychologischer Gutachter (Abs. 4) bekanntzugeben, der dieses Gutachten erstellen wird.

(2) Von der Beibringung eines weiteren Gutachtens ist abzusehen

  1. 1. binnen fünf Jahren nach Erstellung eines Gutachtens, das ergibt, dass der Betroffene nicht dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, oder
  2. 2. bei einer Festsetzung einer höheren Anzahl der erlaubten Schusswaffen gemäß § 23.

(3) Ergibt ein klinisch-psychologisches Gutachten, dass der Betroffene dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, hat der Gutachter (Abs. 4) der Behörde den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum des Betroffenen, das Ergebnis sowie das Datum des erstellten Gutachtens zu melden. Wird innerhalb von zwölf Monaten ab Erstellung eines solchen Gutachtens ein weiteres Gutachten erstellt, darf dieses die Behörde in einem Verfahren zur Prüfung der Verlässlichkeit nicht verwerten. Wurden der Behörde zwei Gutachten im Sinne des ersten Satzes gemeldet, ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses zehn Jahre ab Erstellung des zweiten Gutachtens unzulässig. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass ein Gutachten im Sinne des ersten Satzes einen Inhaber einer Jagdkarte betrifft, so hat sie die Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, darüber zu verständigen.

(4) Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Personen geeignet sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende klinisch-psychologische Gutachten zu erstellen (im Folgenden: Gutachter). In dieser Verordnung sind auch die näheren Bestimmungen über die Erstellung solcher Gutachten, wie insbesondere die dabei einzuhaltende Vorgangsweise, festzulegen, wobei jedenfalls ein Explorationsgespräch und psychologische Testungen vorzusehen sind. Überdies hat der Bundesminister für Inneres eine Liste der Gutachter im Internet zu veröffentlichen.

Überprüfung der Verlässlichkeit

§ 41a. (1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.

(2) Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 41 ermächtigt.

(3) Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

Sicherstellung von Urkunden und Schusswaffen

§ 41b. (1) Ein Mensch, dem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von Schusswaffen berechtigt, von der Behörde entzogen wurde, hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden sowie die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schusswaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, dass er diese einem zum Erwerb solcher Schusswaffen Befugten überlassen hat oder er diese weiterhin besitzen darf.

(2) Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Abs. 1 und Schusswaffen sicherzustellen, wenn

  1. 1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder
  2. 2. Gefahr im Verzug besteht (§ 57 AVG und § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013).

(3) Abgelieferte Waffen (Abs. 1) oder – nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides – sichergestellte Waffen (Abs. 2) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.“

76. Nach § 41b werden folgende §§ 41c bis 41g eingefügt:

„Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden

§ 41c. (1) Wer Waffen nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunden führen oder besitzen darf, hat diese Urkunden bei sich zu tragen, wenn er die Waffe führt (§ 7 Abs. 1) oder transportiert (§ 7 Abs. 3) und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Aufsicht zur Überprüfung zu übergeben.

(2) Im Falle des Verlustes oder der Entfremdung einer solchen Urkunde hat die Sicherheitsbehörde oder die Sicherheitsdienststelle, bei der der Besitzer dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Erstattung der Anzeige auszustellen. Diese Bestätigung ersetzt die Urkunde hinsichtlich der Berechtigung, Waffen zu besitzen und zu führen für 14 Tage – gerechnet vom Tag der Anzeige an – im Falle der Einbringung eines Antrages auf Ausstellung eines Ersatzdokumentes, bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung.

(3) Von der Erstattung der Anzeige hat die Sicherheitsbehörde unverzüglich jene Behörde zu verständigen, die das Dokument ausgestellt hat.

Einziehung von Urkunden

§ 41d. (1) Der Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses, in dem

  1. 1. die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind oder
  2. 2. das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen lässt,

ist verpflichtet, diese Dokumente unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat ein solches Dokument einzuziehen, wenn es nicht abgeliefert wird.

(2) Über die Ablieferung oder Einziehung solcher Dokumente stellt die Behörde eine Bestätigung aus, die das Dokument hinsichtlich der Berechtigung, Waffen zu besitzen und zu führen, für 14 Tage – gerechnet vom Tag der Anzeige an – ersetzt, im Falle der Einbringung eines Antrages auf Ausstellung eines Ersatzdokumentes jedoch bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung.

(3) Mit der Ausfolgung eines neuen Waffenpasses, einer neuen Waffenbesitzkarte oder eines neuen Europäischen Feuerwaffenpasses verliert das entsprechende bisherige Dokument seine Gültigkeit. Der Inhaber ist verpflichtet, das bisherige Dokument unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat ein solches Dokument einzuziehen, wenn es nicht abgeliefert wird.

Ersatzdokumente

§ 41e. (1) Auf Antrag hat die Behörde für verlorene, abgelieferte oder eingezogene waffenrechtliche Dokumente Ersatzdokumente auszustellen.

(2) Für die Ausfertigung der Ersatzdokumente sind die für die Ausstellung der entsprechenden Urkunde vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben zu entrichten. Die Ersatzdokumente sind als solche zu kennzeichnen.

Wartefrist

§ 41f. (1) Beim erstmaligen Erwerb einer Schusswaffe darf diese erst nach Ablauf von vier Wochen nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes an den Erwerber überlassen werden, es sei denn, es handelt sich um einen Inhaber eines Waffenpasses oder der Erwerber kann die unverzügliche Ausfuhr dieser Waffe oder die unverzügliche Verbringung dieser Waffe in seinen Wohnsitzstaat, insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß § 37, glaubhaft machen.

(2) Als erstmaliger Erwerb gilt jeder mit einer Eigentumsübertragung verbundene Erwerb, sofern für den Erwerber aktuell keine Schusswaffe dieser Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen ist.

(3) Während der Wartefrist ist die Schusswaffe bei einem Gewerbetreibenden gemäß § 47 Abs. 2 zu lagern. Dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt.

Verlust und Diebstahl von Schusswaffen

§ 41g. Der Verlust oder Diebstahl von Schusswaffen sowie deren allfälliges Wiedererlangen sind unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde zu melden.“

77. In § 42 Abs. 3 Z 1 wird die Wendung „21. Lebensjahr vollendet“ durch die Wortfolge „entsprechende Mindestalter erreicht“ ersetzt.

78. In § 42 Abs. 5 wird nach der Wendung „Strafprozessordnung 1975“ der Klammerausdruck „(StPO)“ eingefügt.

79. In § 42 Abs. 5a entfällt die Wortfolge „und Sport“.

80. In § 43 wird in Abs. 1 und 3 jeweils die Wendung „Kategorie B“ durch die Wendung „Kategorie B oder C“ ersetzt.

81. In § 43 wird in Abs. 2, 3, 5 und 7 jeweils die Zahl „sechs“ durch die Zahl „zwölf“ ersetzt und entfällt in Abs. 7 der letzte Satz.

82. Nach § 44 werden folgende §§ 44a, 44b und 44c samt Überschriften eingefügt:

„Verdächtige Transaktionen

§ 44a. Gewerbetreibende gemäß § 47 Abs. 2 haben der nächsten Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde unverzüglich sämtliche verdächtigen Umstände zu melden, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die zu erwerbende Munition im Zuge der Begehung von strafbaren Handlungen verwendet werden könnte.

Gestaltung von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen

§ 44b. (1) Die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass haben Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, sofern vorhanden die Anzahl der genehmigten Schusswaffen, die Bezeichnung der ausstellenden Behörde, das Ausstellungs- und Ablaufdatum, die Unterschrift des Inhabers sowie ein Feld für behördliche Eintragungen zu enthalten und entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung der Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.

(2) Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten gemäß Abs. 1 in die Waffenbesitzkarte und den Waffenpass bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Auftragsverarbeiters. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für die Behörden nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (im Folgenden: DSGVO), betreffend die Erzeugung von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen eine Vereinbarung mit dem Auftragsverarbeiter abzuschließen. Der Auftragsverarbeiter hat die beim Verarbeitungsvorgang neu entstehenden Daten den Behörden zu übermitteln; diese Daten sowie alle ihm für seine Aufgabe übermittelten Daten hat der Auftragsverarbeiter zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten nach Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses. Der Auftragsverarbeiter hat die Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.

Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen

§ 44c. (1) Die Gültigkeitsdauer von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen ist bei der Erstausstellung jeweils auf fünf Jahre befristet. Danach ist die Gültigkeitsdauer für solche Waffenpässe und Waffenbesitzkarten, die für EWR-Bürger ausgestellt werden, unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen. Eine Festsetzung einer höheren Anzahl der erlaubten Schusswaffen gemäß § 23 hat keine Auswirkung auf die bestehende Befristung.

(2) Als Erstausstellung gilt jede Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht im Besitz der jeweils beantragten waffenrechtlichen Urkunde ist.

(3) Ein nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der bisherigen Waffenbesitzkarte oder des bisherigen Waffenpasses eingebrachter Antrag gilt nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn

  1. 1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Antrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
  2. 2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird.

Bei Versäumung der Frist gemäß Z 2 gilt der Antrag jedenfalls als nicht rechtzeitig eingebracht.

(4) Bis zur Entscheidung über einen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Ausstellung einer neuen Waffenbesitzkarte oder eines neuen Waffenpasses ist der Besitz der entsprechenden Schusswaffen jedenfalls erlaubt. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses nicht stattgegeben, hat der Antragsteller die Schusswaffen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen.“

82. Die Überschrift zu § 45 lautet:

„Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen“

83. In § 45 Z 4 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4a eingefügt:

  1. „4a. Prangerstutzen und“

84. In § 45 lautet der Schlussteil:

„sind lediglich die §§ 1, 2, 6 und 7, 9 bis 15, 34 im Hinblick auf das Führen von Schusswaffen der Kategorie C, 36 bis 40, 41f, 44, 46 bis 49, 50 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und 3, § 51 Abs. 1 Z 1, 3 bis 3c, 5a, 9 bis 11 sowie die §§ 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“

85. In § 47 Abs. 4 wird das Zitat „Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (91/477/EWG ), ABl. Nr. L 256 vom 13.09.1991 S 51,“ durch das Zitat „Art. 17 Abs. 3 der Waffenrichtlinie“ ersetzt.

86. In § 47 Abs. 4 und 4a wird jeweils das Zitat „§ 8 Abs. 7“ durch das Zitat „§ 41“ ersetzt.

87. In § 47 werden nach Abs. 4a folgende Abs. 4b bis 4e eingefügt:

  1. „(4b) Für
  2. 1. Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören (§ 1 Abs. 3 Z 2 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001),
  3. 2. Offiziere und Unteroffiziere des Milizstandes sowie
  4. 3. Frauen mit einer Verwendung in der Einsatzorganisation, welche Offiziere- oder Unteroffiziere sind,

    gilt als erforderliches Mindestalter gemäß § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 hinsichtlich des Erwerbs und des Besitzes von Schusswaffen das vollendete 18. Lebensjahr. Die Tatsachen der Z 1 bis 3 sind der Waffenbehörde nachzuweisen.

(4c) Für Sportschützen gemäß § 11b gilt als erforderliches Mindestalter gemäß § 21 Abs. 1 hinsichtlich des Erwerbs und des Besitzes von Schusswaffen der Kategorie B das vollendete 21. Lebensjahr. Für Sportschützen gemäß § 11b gilt als erforderliches Mindestalter gemäß § 35 Abs. 1 hinsichtlich des Erwerbs und des Besitzes von Schusswaffen der Kategorie C das vollendete 18. Lebensjahr.

(4d) Für auszubildende Menschen gelten die Bestimmungen über das Überlassen, den Erwerb, den Besitz und das Führen von Schusswaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen, den Erwerb und den Besitz von Munition im Rahmen ihres gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses nicht, soweit diese Schusswaffen und Munition im Rahmen ihres gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses benötigen und die Verwendung unter Aufsicht einer befugten Lehrperson erfolgt.

(4e) Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung dürfen Schusswaffen der Kategorie C erwerben, besitzen und diese ihnen überlassen werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und die traditionelle Schützenvereinigung bestätigt, dass diese Schusswaffen für das Ausrücken aus feierlichem oder festlichem Anlass verwendet werden. Diesfalls trägt die traditionelle Schützenvereinigung die Verantwortung für den sicheren Umgang und die sichere Verwahrung. Die Regelungen über die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C bleiben unberührt.“

88. In § 49 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und Sport“.

89. In § 50 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Zitat „§ 12“ die Wendung „oder § 13“ eingefügt.

90. In § 50 Abs. 2 wird die Wortfolge „unbefugten Besitz“ durch die Wortfolge „unbefugten Erwerb und Besitz“ ersetzt und nach dem Zitat „§ 2 Abs. 2“ die Wendung „und § 5 Abs. 1“ eingefügt.

91. In § 50 Abs. 3 wird die Wortfolge „sonstigen Gegenstände“ durch das Wort „Munition“ ersetzt.

92. Der Einleitungsteil in § 51 Abs. 1 lautet:

„Wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung“

93. § 51 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. wesentliche Bestandteile von Schusswaffen (§ 2 Abs. 2 oder § 5 Abs. 1) unbefugt erwirbt oder besitzt;“

94. Nach § 51 Abs. 1 Z 3 werden folgende Z 3a, 3b und 3c eingefügt:

  1. „3a. Schusswaffen der Kategorie C unbefugt besitzt oder führt;
  2. 3b. Schusswaffen der Kategorie C einem Menschen überlässt, der zu deren Besitz nicht befugt ist;
  3. 3c. Munition unbefugt erwirbt oder besitzt;“

95. In § 51 Abs. 1 Z 8 wird das Zitat „§ 41 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 16 Abs. 1“ und das Zitat „§ 41 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 16 Abs. 3“ ersetzt.

96. In § 51 Abs. 1 Z 9 wird das Zitat „§ 16b“ durch das Zitat „§ 15“ ersetzt.

97. Der Schlussteil in § 51 Abs. 1 lautet:

„ist mit einer Geldstrafe von 900 Euro bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 800 Euro bis zu 7 000 Euro, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.“

98. In § 51 Abs. 2 wird die Wendung „360 Euro“ durch die Wendung „3 600 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5 000 Euro,“ ersetzt.

99. § 51 Abs. 3 lautet:

„(3) Nach Abs. 1 und 2 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, die Waffen oder Munition der Behörde abliefert oder die gemäß § 33 erforderliche Registrierung durchführt.“

100. § 53 lautet:

§ 53. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durchsuchung von Menschen und der von diesen mitgeführten Behältnisse (zB Koffer oder Taschen) sowie von Fahrzeugen vorzunehmen, wenn – insbesondere im Umkreis von 100 Metern von Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen – auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der Verdacht besteht, dass einem Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr, des Besitzes oder des Führens von Kriegsmaterial oder von Waffen und Munition, die nicht Kriegsmaterial sind, nach diesem oder anderen Bundesgesetzen zuwidergehandelt wird. § 40 Abs. 4 und § 50 SPG sowie § 121 Abs. 3 StPO gelten.“

101. Der bisherige Inhalt des § 54 Abs. 2a erhält die Absatzbezeichnung „(2b)“.

102. Nach § 54 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Verarbeitung gemäß Abs. 1 und 2 umfasst auch besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO, sofern dies für die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich ist. Eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten in der Zentralen Informationssammlung ist – abgesehen von den Daten gemäß § 55 Abs. 1 Z 13 – unzulässig. Die Waffenbehörden haben angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen zu treffen. Diese Daten sind von der Waffenbehörde nur für die unbedingt erforderliche Dauer aufzubewahren und, sofern diese für die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit nicht mehr erforderlich sind, zu löschen. Eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten von dritten Personen ist jedenfalls unzulässig.“

103. § 55 Abs. 1 Z 5 lautet:

  1. „5. Wohnanschrift sowie die Information, ob es sich dabei um den Hauptwohnsitz handelt (Wohnsitzqualität),“

104. Nach § 55 Abs. 1 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

  1. „5a. weitere Kontaktdaten (Telefonnummer und E-Mail-Adresse),“

105. In § 55 Abs. 1 wird in Z 9 das Zitat „§ 41“ durch das Zitat „§ 16“ und in Z 13 das Zitat „§ 8 Abs. 7“ durch das Zitat „§ 41 Abs. 1“ ersetzt.

106. In § 55 Abs. 3 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Durchführung der Registrierung“ durch die Wortfolge „Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung“ ersetzt und nach dem Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 7“ die Wendung „und 9 bis 11“ eingefügt.

107. § 55 Abs. 4 lautet:

„(4) Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden, Asylbehörden, Jagdbehörden und an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung sowie an Zollbehörden für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Vernichtung der Schusswaffe zum Zweck der Durchführung des Zollverfahrens sowie an militärische Organe und Behörden zum Zweck der Vollziehung des WG 2001 und des MBG zulässig. Darüber hinaus sind die Waffenbehörden ermächtigt, Verlassenschaftsgerichten und Gerichtskommissären im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes (GKG), BGBl. Nr. 343/1970, im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens, Gerichten im Rahmen eines Exekutionsverfahrens sowie Justizanstalten in Vollziehung des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten zu übermitteln. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.“

108. § 55 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 verarbeitet werden, sind für Zugriffe der Waffenbehörden als Verantwortliche nach Ablauf von zehn Jahren nach Vernichtung der Schusswaffe zu sperren.“

109. In § 55 Abs. 8 wird nach der Wortfolge „Identifizierung des Betroffenen“ die Wortfolge „oder in Zusammenhang mit der Überprüfung des Wohnsitzes des Betroffenen im Bundesgebiet“ eingefügt.

110. Nach § 55 wird folgender § 55a samt Überschrift eingefügt:

„Waffenregisterbescheinigung

§ 55a. (1) Die Behörde hat auf Grund der in der Zentralen Informationssammlung (§ 55) enthaltenen Daten auf Antrag zu bescheinigen, welche Schusswaffen aktuell und seit wann diese auf den Antragsteller registriert sind (Waffenregisterbescheinigung).

(2) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann die Waffenregisterbescheinigung auch im Datenfernverkehr aus der Zentralen Informationssammlung unter Verwendung der Funktion des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß den §§ 4 ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, kostenfrei beantragt und ausgestellt werden.“

111. § 56 Abs. 1 lautet:

„(1) Vor Abschluss des für den Erwerb einer Schusswaffe maßgeblichen Rechtsgeschäfts hat der zum Handel damit berechtigte Gewerbetreibende – sofern er nicht nach § 32 ermächtigt ist – bei der nach dem Ort der Betriebsstätte zuständigen Behörde unter Angabe der Namen, des Geschlechts, des Geburtsdatums sowie des Geburtsortes des Erwerbers anzufragen, ob gegen diesen ein Waffenverbot erlassen worden ist und für ihn aktuell zumindest eine Schusswaffe der jeweiligen Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen ist. Die Behörde hat dies dem Gewerbetreibenden innerhalb von drei Werktagen mitzuteilen; bis zur Mitteilung ist eine Überlassung jedenfalls unzulässig.“

112. In § 56 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „ob ein Waffenverbot besteht“ die Wortfolge „oder für ihn aktuell zumindest eine Schusswaffe der jeweiligen Kategorie in der Zentralen Informationssammlung eingetragen ist“ eingefügt und das Zitat „§ 34 Abs. 2“ durch das Zitat „Abs. 1“ ersetzt.

113. In § 56 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

114. § 56a Abs. 2 lautet:

„(2) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind ermächtigt, den Waffenbehörden nach der StPO, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörden in Verfahren betreffend die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit oder die Auferlegung eines Waffenverbotes gemäß §§ 12 oder 13 erforderlich ist. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens obliegt die Übermittlung dieser Daten an das Landesverwaltungsgericht der jeweiligen Waffenbehörde.“

115. Dem § 56a wird folgender Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie die Träger der Sozialversicherung sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Waffenbehörde personenbezogene Daten – einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO – von Personen zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörde in Verfahren betreffend die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich sind. Insbesondere ist die Übermittlung von Ergebnissen medizinischer und psychologischer Untersuchungen gemäß § 55a Abs. 1a WG 2001 zulässig. Diese Daten dürfen von der Waffenbehörde nur an den gemäß § 41 Abs. 1 bekanntgegebenen Gutachter zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit übermittelt werden.

(6) Die Behörde hat dem gemäß § 41 Abs. 1 bekanntgegebenen Gutachter Daten zu übermitteln, die für die Erstellung eines Gutachtens gemäß § 41 Abs. 1 erforderlich sind, sobald dieser die Behörde verständigt, dass er das jeweilige Gutachten erstellen wird.“

116. § 56b samt Überschrift lautet:

„Verständigungspflichten

§ 56b. (1) Im Falle von Strafverfahren wegen vorsätzlich begangener Straftaten haben

  1. 1. die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei über den Beginn des Ermittlungsverfahrens in den Fällen des § 13 Abs. 5,
  2. 2. die Staatsanwaltschaft über die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens in den Fällen des § 13 Abs. 5,
  3. 3. die Staatsanwaltschaft über die Einbringung einer Anklage in den Fällen des § 12 Abs. 1a erster Satz,
  4. 4. das Strafgericht über rechtskräftige Verurteilungen wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung im Sinne des § 12 Abs. 1a erster Satz

    die Waffenbehörde unverzüglich zu verständigen.

(2) Die Jagdbehörde hat die Behörde unverzüglich zu verständigen, sobald eine Jagdkarte entzogen wurde oder die Gültigkeit einer Jagdkarte seit 14 Monaten abgelaufen ist. Zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit sind im Falle einer Entziehung die hierfür maßgeblichen Gründe anzugeben.“

117. Dem § 58 werden folgende Abs. 23 bis 38 angefügt:

„(23) Wer zum gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt einen wesentlichen Bestandteil für Schusswaffen der Kategorie A oder B besitzt, der davor nicht unter § 2 Abs. 2 oder § 5 Abs. 1 Z 2 fiel, sowie über die entsprechende waffenrechtliche Bewilligung verfügt, hat diesen der Behörde oder – sofern es sich um Kriegsmaterial handelt – dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb von einem Jahr zu melden oder einem Berechtigten zu überlassen. Die Behörde hat, sofern die Anzahl der erlaubten wesentlichen Bestandteile gemäß § 23 Abs. 3 bereits ausgeschöpft ist, dem Betroffenen eine zusätzliche Bewilligung gemäß § 23 Abs. 3 für diesen wesentlichen Bestandteil zu erteilen. Handelt es sich hierbei um wesentliche Bestandteile für Kriegsmaterial, hat der Bundesminister für Landesverteidigung mit Bescheid eine zusätzliche Bewilligung zum Besitz dieses wesentlichen Bestandteils zu erteilen (§ 23 Abs. 3). Die zusätzliche Bewilligung erlischt, sobald der Berechtigte nicht mehr Inhaber dieses wesentlichen Bestandteils ist.

(24) Wer zum gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt einen wesentlichen Bestandteil für Schusswaffen der Kategorie A oder B besitzt, der davor nicht unter § 2 Abs. 2 oder § 5 Abs. 1 Z 2 fiel, sowie über eine, jedoch keine entsprechende waffenrechtliche Bewilligung verfügt, hat diesen der Behörde oder – sofern es sich um Kriegsmaterial handelt – dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb von einem Jahr zu melden oder einem Berechtigten zu überlassen. Die Behörde hat Inhabern einer waffenrechtlichen Bewilligung eine Bewilligung gemäß § 23 Abs. 3 für diesen wesentlichen Bestandteil zu erteilen. Handelt es sich hierbei um wesentliche Bestandteile für Kriegsmaterial, hat der Bundesminister für Landesverteidigung mit Bescheid eine zusätzliche Bewilligung zum Besitz dieses wesentlichen Bestandteils zu erteilen (§ 23 Abs. 3). Die zusätzliche Bewilligung erlischt, sobald der Berechtigte nicht mehr Inhaber dieses wesentlichen Bestandteils ist.

(25) Wer zum gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt einen wesentlichen Bestandteil für Schusswaffen der Kategorie A besitzt, der davor nicht unter § 2 Abs. 2 oder § 5 Abs. 1 Z 2 fiel, sowie über keine waffenrechtliche Bewilligung verfügt, hat diesen der Behörde oder – sofern es sich um Kriegsmaterial handelt – dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb von einem Jahr zu melden oder einem Berechtigten zu überlassen. Die jeweils zuständige Behörde hat den Besitz dieses wesentlichen Bestandteils mit Bescheid zu bewilligen. Diese zusätzliche Bewilligung erlischt, sobald der Berechtigte nicht mehr Inhaber dieses wesentlichen Bestandteils ist. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, hat er diesen wesentlichen Bestandteil binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieses wesentlichen Bestandteils jedenfalls erlaubt.

(26) Wer zum gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt einen wesentlichen Bestandteil für Schusswaffen der Kategorie B besitzt, der davor nicht unter § 2 Abs. 2 fiel, sowie über keine waffenrechtliche Bewilligung verfügt, hat diesen der Behörde innerhalb von einem Jahr zu melden oder einem Berechtigten zu überlassen. Die Meldung gilt als Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligung (zB Waffenbesitzkarte), wobei das Erreichen des Mindestalters nicht erforderlich ist. Wird dem Antrag stattgegeben, hat die Behörde – sofern die Anzahl der gemeldeten wesentlichen Bestandteile die Anzahl der erlaubten wesentlichen Bestandteile gemäß § 23 Abs. 3 erster Satz übersteigt – dem Betroffenen eine zusätzliche Bewilligung für diesen wesentlichen Bestandteil gemäß § 23 Abs. 3 zu erteilen. Diese zusätzliche Bewilligung erlischt, sobald der Berechtigte nicht mehr Inhaber dieses wesentlichen Bestandteils ist. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, hat er diesen wesentlichen Bestandteil binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieses wesentlichen Bestandteils jedenfalls erlaubt.

(27) Die Meldung gemäß Abs. 23 bis 26 hat Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer des zu meldenden wesentlichen Bestandteils sowie Namen und Anschrift des Betroffenen zu umfassen. Die Meldung gemäß Abs. 23, 24 und 25 gilt gegebenenfalls als Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden Bewilligung für diesen wesentlichen Bestandteil. Sofern aufgrund der hohen Anzahl an Eintragungen nicht ausreichend Platz auf der Waffenbesitzkarte oder dem Waffenpass für weitere Eintragungen vorhanden ist, ist ein gesonderter Anhang auszustellen und ein diesbezüglicher Vermerk auf der waffenrechtlichen Bewilligung anzubringen.

(28) Wer zum gemäß § 62 Abs. 23 kundzumachenden Zeitpunkt einen wesentlichen Bestandteil für Schusswaffen der Kategorie C besitzt, der davor nicht unter § 2 Abs. 2 fiel, hat diesen innerhalb von einem Jahr gemäß § 33 registrieren zu lassen. Die Registrierungspflicht ist als erfüllt anzusehen, sobald die geforderten Daten dem Gewerbetreibenden nachweislich bekanntgegeben wurden.

(29) Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union, aber nicht im Bundesgebiet hat und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 23 bereits über eine behördliche Bewilligung gemäß § 20 Abs. 1 verfügt, darf eine Schusswaffe der Kategorie B nur erwerben, wenn er hierfür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen vermag.

(30) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 23 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Schusswaffen der Kategorie A oder B oder deren wesentliche Bestandteile rechtmäßig besitzen, ist unbeschadet der Abs. 23 bis 26 und 30a der Erwerb, der Besitz und das Führen im Ausmaß ihrer bestehenden waffenrechtlichen Bewilligung weiterhin zulässig.

(30a) Menschen, die zwischen 1. Juni 2025 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 23 die Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde beantragt haben, bei der es sich um keine Festsetzung einer höheren Anzahl der erlaubten Schusswaffen gemäß § 23 handelt, und die nicht Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind, haben bis zur nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit ein Gutachten gemäß § 41 Abs. 1 beizubringen, wobei der Waffenbehörde im Vorhinein jener klinisch-psychologische Gutachter bekanntzugeben ist, der dieses Gutachten erstellen wird. Ergibt dieses Gutachten, dass sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden oder wird bis zur nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit kein Gutachten beigebracht, hat die jeweils zuständige Behörde die waffenrechtliche Bewilligung zu entziehen.

(31) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 23 entweder das 21. Lebensjahr vollendet haben oder über eine gültige Jagdkarte verfügen, und die eine Schusswaffe der Kategorie C rechtmäßig besitzen, die sie vor mehr als zwei Jahren vor Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2025 registriert haben, ist der Besitz der im Zeitpunkt des Inkrafttretens auf sie registrierten Schusswaffen der Kategorie C weiterhin zulässig.

(32) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 23 eine Schusswaffe der Kategorie C rechtmäßig besitzt, das 21. Lebensjahr vollendet hat, über keine waffenrechtliche Bewilligung oder gültige Jagdkarte verfügt und die erste Registrierung einer Schusswaffe der Kategorie C innerhalb von zwei Jahren vor Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2025 oder bis zum Inkrafttreten vorgenommen wurde, hat bei der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten einen Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligung (zB Waffenbesitzkarte) zu stellen oder die Schusswaffe der Kategorie C einem Berechtigten zu überlassen. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, hat er die Schusswaffe der Kategorie C binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieser Schusswaffe der Kategorie C jedenfalls erlaubt.

(33) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 23 eine Schusswaffe der Kategorie C rechtmäßig besitzt, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und über keine waffenrechtliche Bewilligung oder gültige Jagdkarte verfügt, hat bei der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten einen Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligung (zB Waffenbesitzkarte) zu stellen oder die Schusswaffe der Kategorie C einem Berechtigten zu überlassen. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, hat er die Schusswaffe der Kategorie C binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieser Schusswaffe der Kategorie C jedenfalls erlaubt.

(34) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 23 einen wesentlichen Bestandteil für Schusswaffen der Kategorie C besitzen, und entweder das 21. Lebensjahr vollendet haben oder über eine gültige Jagdkarte verfügen und sie glaubhaft machen können, dass sie diesen wesentlichen Bestandteil bereits seit mehr als zwei Jahren vor Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2025 besitzen, ist der Besitz der im Zeitpunkt des Inkrafttretens auf sie registrierten und gemäß Abs. 28 zu registrierenden wesentlichen Bestandteile weiterhin zulässig.

(35) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 23 einen wesentlichen Bestandteil für Schusswaffen der Kategorie C besitzt, das 21. Lebensjahr vollendet hat, über keine waffenrechtliche Bewilligung oder gültige Jagdkarte verfügt und nicht glaubhaft machen kann, dass er einen wesentlichen Bestandteil bereits länger als zwei Jahre vor Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2025 besitzt, hat bei der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten einen Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligung (zB Waffenbesitzkarte) zu stellen oder den wesentlichen Bestandteil einem Berechtigten zu überlassen. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, hat er den wesentlichen Bestandteil binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieses wesentlichen Bestandteils jedenfalls erlaubt.

(36) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 23 einen wesentlichen Bestandteil für Schusswaffen der Kategorie C besitzt, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und über keine waffenrechtliche Bewilligung oder gültige Jagdkarte verfügt, hat bei der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten einen Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden waffenrechtlichen Bewilligung (zB Waffenbesitzkarte) zu stellen oder den wesentlichen Bestandteil einem Berechtigten zu überlassen. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, hat er den wesentlichen Bestandteil binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist der Besitz dieses wesentlichen Bestandteils jedenfalls erlaubt.

(37) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 23 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder gegen den ein Waffenverbot besteht, hat Prangerstutzen (§ 45 Z 4a) innerhalb von sechs Monaten einem Berechtigten zu überlassen.

(38) Bis zum gemäß § 62 Abs. 22a kundzumachenden Zeitpunkt hat der Betroffene im Zuge der Antragstellung die Ergebnisse gemäß § 55a Abs. 1a WG 2001 beizubringen. Dies gilt nicht, sofern der Antragsteller nachweist, dass er über die notwendige Eignung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst verfügt, den Wehrdienst oder den Zivildienst bereits geleistet hat oder nicht wehrpflichtig gemäß Art. 9a Abs. 3 B-VG ist. Sofern die Ergebnisse gemäß § 55a Abs. 1a WG 2001 für die Erstellung eines Gutachtens, ob der Antragsteller dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, erforderlich sind, hat die Behörde diese dem Gutachter zu übermitteln. Zu diesem Zweck hat der Betroffene im Zuge der Antragstellung den Gutachter bekanntzugeben. Diese Daten dürfen nur unter Einbeziehung des bekanntgegebenen Gutachters an diesen zum Zweck der Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit übermittelt werden. Die Daten sind nur für die unbedingt erforderliche Dauer aufzubewahren und, sofern diese für die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit nicht mehr erforderlich sind, zu löschen. Sofern die Behörde die Ergebnisse gemäß § 55a Abs. 1a WG 2001 für die Gutachtenserstellung übermittelt, sind diese in dem Gutachten zu berücksichtigen.“

118. In § 61 Z 3 bis 3c sowie in Z 4 lit. d und e entfällt jeweils die Wortfolge „und Sport“.

119. In § 61 Z 3b wird das Zitat „§ 42 Abs. 5 bis 7“ durch das Zitat „§ 42 Abs. 5, 6 und 7 sowie § 62 Abs. 22a“ ersetzt.

120. In § 61 Z 3c wird das Zitat „58 Abs. 6 bis 9“ durch das Zitat „58 Abs. 6 bis 9, 12, 14, 18 bis 20 sowie Abs. 23 bis 25, 27 und 30a“ ersetzt.

121. Dem § 62 wird folgender Abs. 22a und Abs. 23 angefügt:

„(22a) § 41f samt Überschrift, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 58 Abs. 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2025 treten mit 1. November 2025 in Kraft. § 58 Abs. 38 tritt außer Kraft, wenn für den Bundesminister für Landesverteidigung die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine automationsunterstützte Übermittlung gemäß § 56a Abs. 5 vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(23) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 und 4, § 3b Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2, § 6 samt Überschrift, § 8 Abs. 2 Z 2, § 8 Abs. 3 Z 1, 4 und 5, § 8 Abs. 6 und 7, § 11 Abs. 2 und 5, § 12 Abs. 1a, § 13 Abs. 2, 5 und 6, § 14, die §§ 15 und 16 samt Überschriften, § 17 Abs. 3 und 3c, § 18 Abs. 2, 3, 3b, 3c bis 5, § 20 Abs. 2 bis 5, die Überschrift zu § 21, § 21 Abs. 1 bis 3, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 2 und 2b, die §§ 24 und 28 samt Überschriften, § 29, § 31 samt Überschrift, § 33, die §§ 34 und 35 samt Überschriften, § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 2, 3 und 5, die Überschrift zu § 39, § 39 Abs. 1 bis 4, die §§ 41 bis 41e und 41g samt Überschriften, § 42 Abs. 3 Z 1, Abs. 5 und 5a, § 43 Abs. 1 bis 3, 5 und 7, die §§ 44a bis 44c samt Überschriften, § 45 samt Überschrift, § 47 Abs. 4 bis 4e, § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und 3, § 51 Abs. 1 bis 3, § 53, § 54 Abs. 2a und 2b, § 55 Abs. 1 Z 5, 5a, 9 und 13, § 55 Abs. 4, 5 und 8, § 55a samt Überschrift, § 56a Abs. 2, 5 und 6, § 56b samt Überschrift, § 58 Abs. 23 bis 37, § 61 Z 3 bis 3c und Z 4 lit. d und e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2025 treten in Kraft, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Gleichzeitig treten die §§ 16a und 16b samt Überschriften, § 20 Abs. 1a, § 21 Abs. 5 und 6 sowie die §§ 25 und 27 samt Überschriften außer Kraft.“

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