57. Bundesgesetz, mit dem das Pyrotechnikgesetz 2010 und das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Pyrotechnikgesetzes 2010
Das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010), BGBl. I Nr. 131/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Für Gegenstände mit einem Patronenlager, die zum ausschließlichen Abfeuern von pyrotechnischen Signalpatronen erzeugt wurden, kommen die für Schreckschusswaffen gemäß § 3b Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, geltenden Regelungen des WaffG und der darauf beruhenden Verordnungen sowie § 47 Abs. 16 zur Anwendung.“
2. § 29 Abs. 1 Z 1 lautet:
- „1. unter Verwendung von Böller-(Salut-)Kanonen und“
3. In § 29 Abs. 2 wird nach der Wendung „Bewilligung nach Abs. 1 ist“ die Wendung „bei historischen Aufzügen oder historischen Veranstaltungen, bei denen das Böllerschießen üblich ist, oder“ eingefügt.
4. § 29 Abs. 2 Z 3 lautet:
- „3. über die erforderlichen schießtechnischen Kenntnisse in Bezug auf die Böller-(Salut-)Kanone verfügen,“
5. In § 41 Abs. 1 wird die Wortfolge „für das Böllerschießen bestimmter Schießbedarf und Vorrichtungen“ durch die Wendung „Böller-(Salut-)Kanonen“ ersetzt.
6. Dem § 45 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 2 Abs. 4, § 29 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 41 Abs. 1 sowie § 47 Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2025 treten mit dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft.“
7. Dem § 47 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 45 Abs. 8 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder gegen die ein Waffenverbot besteht, haben Gegenstände gemäß § 2 Abs. 4 innerhalb von sechs Monaten einem Berechtigten zu überlassen.“
Artikel 2
Änderung des Schusswaffenkennzeichnungsgesetzes
Das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG), BGBl. I Nr. 117/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird die Wendung „, soweit es sich um Einzelteile handelt“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1WaffG)“ ersetzt.
2. In § 1 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „wesentlicher Bestandteil“ durch die Wortfolge „nicht gekennzeichneter wesentlicher Bestandteil“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen“ durch die Wendung „Geldstrafe von 900 Euro bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 800 Euro bis zu 7 000 Euro, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen“ ersetzt.
4. In § 4 Abs. 1 zweiter Satz wird der Betrag „10 000 Euro“ durch den Betrag „12 000 Euro“ ersetzt.
4a. § 5 lautet samt Überschrift:
„Übergangsregelung
§ 5. Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die noch nicht gemäß § 1 gekennzeichnet und ab dem 14. September 2018 erworben wurden, sind innerhalb von sechs Monaten ab dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt gemäß § 1 zu kennzeichnen.“
5. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 sowie § 5 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2025 treten mit dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft.“
Van der Bellen
Stocker
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