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BGBl I 57/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

57. Bundesgesetz: Änderung des Pyrotechnikgesetzes 2010 sowie des Schusswaffenkennzeichnungsgesetzes
57. (NR: GP XXVIII AB 205 S. 41 . BR: 11685 AB 11689 S. 981.)
57. [CELEX-Nr.: 32021L0555 ]

57. Bundesgesetz, mit dem das Pyrotechnikgesetz 2010 und das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Pyrotechnikgesetzes 2010

Das Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010), BGBl. I Nr. 131/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für Gegenstände mit einem Patronenlager, die zum ausschließlichen Abfeuern von pyrotechnischen Signalpatronen erzeugt wurden, kommen die für Schreckschusswaffen gemäß § 3b Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, geltenden Regelungen des WaffG und der darauf beruhenden Verordnungen sowie § 47 Abs. 16 zur Anwendung.“

2. § 29 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. unter Verwendung von Böller-(Salut-)Kanonen und“

3. In § 29 Abs. 2 wird nach der Wendung „Bewilligung nach Abs. 1 ist“ die Wendung „bei historischen Aufzügen oder historischen Veranstaltungen, bei denen das Böllerschießen üblich ist, oder“ eingefügt.

4. § 29 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. über die erforderlichen schießtechnischen Kenntnisse in Bezug auf die Böller-(Salut-)Kanone verfügen,“

5. In § 41 Abs. 1 wird die Wortfolge „für das Böllerschießen bestimmter Schießbedarf und Vorrichtungen“ durch die Wendung „Böller-(Salut-)Kanonen“ ersetzt.

6. Dem § 45 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 2 Abs. 4, § 29 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 41 Abs. 1 sowie § 47 Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2025 treten mit dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft.“

7. Dem § 47 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 45 Abs. 8 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder gegen die ein Waffenverbot besteht, haben Gegenstände gemäß § 2 Abs. 4 innerhalb von sechs Monaten einem Berechtigten zu überlassen.“

Artikel 2

Änderung des Schusswaffenkennzeichnungsgesetzes

Das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG), BGBl. I Nr. 117/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird die Wendung „, soweit es sich um Einzelteile handelt“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1WaffG)“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „wesentlicher Bestandteil“ durch die Wortfolge „nicht gekennzeichneter wesentlicher Bestandteil“ ersetzt.

3. In § 4 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen“ durch die Wendung „Geldstrafe von 900 Euro bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 800 Euro bis zu 7 000 Euro, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 1 zweiter Satz wird der Betrag „10 000 Euro“ durch den Betrag „12 000 Euro“ ersetzt.

4a. § 5 lautet samt Überschrift:

„Übergangsregelung

§ 5. Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen, die noch nicht gemäß § 1 gekennzeichnet und ab dem 14. September 2018 erworben wurden, sind innerhalb von sechs Monaten ab dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt gemäß § 1 zu kennzeichnen.“

5. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 sowie § 5 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2025 treten mit dem gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft.“

Van der Bellen

Stocker

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