205. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung des Bundesministers für Justiz zur näheren Regelung der Vorgangsweise bei der vereinfachten GmbH-Gründung nach § 9a GmbHG (Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung – VGGV) geändert wird
Auf Grund des § 9a Abs. 4, 5 und 7 GmbH-Gesetz – GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2023, und auf Grund des § 4 Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz – FlexKapGG, BGBl. I Nr. 179/2023, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Justiz zur näheren Regelung der Vorgangsweise bei der vereinfachten GmbH-Gründung nach § 9a GmbHG (Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung – VGGV), BGBl. II Nr. 363/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 587/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Wendung „in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2017“ durch die Wendung „in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2021“, das Wort „Bürgerkarte“ durch das Wort „E-ID“ und die Wendung „in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016“ durch die Wendung „in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2024“ ersetzt.
b) In Abs. 2 lautet der zweite Satz:
„Name, gegebenenfalls akademischer Grad und Geburtsdatum des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers werden aus dem Stammzahlenregister übernommen.“
c) In Abs. 3 lautet der zweite Satz:
„Vor der Signatur und Absendung hat der Antragsteller die Möglichkeit zur Durchsicht dieser Unterlagen und zur Korrektur der eingegebenen Daten.“
d) In Abs. 4 werden die Wendung „in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2017“ durch die Wendung „in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018“ und die Wendung „in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2017“ durch die Wendung „in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 2 wird nach der Wendung „BGBl. II Nr. 587/2021“ ein Beistrich und die Wendung „in der Fassung BGBl. II Nr. 27/2025“ eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wendung „in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2017“ durch die Wendung „in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2024“ ersetzt.
b) In Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(Anmerkung 15b zu TP 10 GGG)“ durch den Klammerausdruck „(Anmerkung 8 zu TP 10 GGG)“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Wendung „in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2017“ durch die Wendung „in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2024“ ersetzt.
b) In Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und unter Anführung der Fr-Zahl“.
c) Folgender Abs. 4 wird angefügt:
„(4) Anstelle der Verbesserung kann der Antragsteller die Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch auch über das USP zurücknehmen.“
5. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:
„Vereinfachte Gründung einer Flexiblen Kapitalgesellschaft
§ 4a. Diese Verordnung gilt sinngemäß für die vereinfachte Gründung einer Flexiblen Kapitalgesellschaft.“
6. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 1 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, 2 und 4 und § 4a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 205/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Zurücknahme der Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch nach § 4 Abs. 4 ist möglich, sobald die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen.“
Sporrer
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