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BGBl II 155/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

155. Verordnung: Änderung der Verordnung über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur
155. [CELEX-Nr.: 32019L1936 ]

155. Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur mit der die Verordnung über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur geändert wird

Auf Grund des § 5d des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2023 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:

Die Verordnung über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur, BGBl. II Nr. 258/2011, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 7 und 8 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 9.“ und „§ 10.“; die §§ 1 bis 6 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 2.“ bis „§ 7.“.

2. Vor der Überschrift des nunmehrigen § 2 wird folgender § 1 samt Überschrift eingefügt:

„Berücksichtigung der Bedürfnisse ungeschützter Verkehrsteilnehmer

§ 1. Bei den Verfahren nach dieser Verordnung ist den Bedürfnissen ungeschützter Verkehrsteilnehmer Rechnung zu tragen.“

3. Im nunmehrigen § 2 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Definition der“ gestrichen.

4. Im nunmehrigen § 2 Abs. 3 Z 5 wird nach dem Wort „Straßenachse“ die Wortfolge „und Nivelette“ eingefügt.

5. Im nunmehrigen § 3 Abs. 5 wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.

6. Die Überschrift zum nunmehrigen § 4 lautet:

„Netzweite Straßenverkehrssicherheitsbewertung des in Betrieb befindlichen Bundesstraßennetzes und Veröffentlichung von Straßenabschnitten mit hoher Unfallhäufigkeit“

7. Der nunmehrige § 4 Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Im Zuge der netzweiten Straßenverkehrssicherheitsbewertung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 BStG 1971 wird das gesamte und mindestens 3 Jahre in Betrieb befindliche Bundesstraßennetz in Abschnitte mit mindestens 3 km Länge eingeteilt, anhand der Entwurfselemente und Zustandsindikatoren sowie der Unfallkostenrate der letzten 5 Jahre bewertet und nach 6 Kategorien gereiht. Die netzweite Straßenverkehrssicherheitsbewertung ist dem Bundesminister/der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur binnen einem Monat nach Fertigstellung vorzulegen.

(2) Die Entwurfselemente und Zustandsindikatoren der netzweiten Straßenverkehrssicherheitsbewertung sind jedenfalls:

  1. 1. Gebrauchswert Sicherheit der Fahrbahnoberfläche (Griffigkeit und Querebenheit),
  2. 2. Mindestradius und maximale Steigung,
  3. 3. Anschlussstellendichte,
  4. 4. Bauliche Mitteltrennung,
  5. 5. Fehlerverzeihender Seitenraum oder ortsfeste Objekte im Seitenraum,
  6. 6. Fahrstreifenbreite,
  7. 7. Pannenstreifenbreite,
  8. 8. Leistungsfähigkeit und Auslastungsgrad,
  9. 9. Betriebliche Überwachung,
  10. 10. Abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung und/oder Verkehrsbeeinflussungsanlage zur Verkehrssteuerung.

(3) An jenen Straßenabschnitten, die gemäß der netzweiten Straßenverkehrssicherheitsbewertung das größte Potenzial für eine Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Senkung der Unfallkosten haben, veranlasst der Bund (Bundesstraßenverwaltung) umgehend, spätestens aber binnen einem Jahr, eine gezielte Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung durch ein Expertenteam, in dem mindestens ein gemäß § 5a oder § 5b BStG 1971 zertifizierter Straßenverkehrssicherheitsgutachter vertreten sein muss, sofern neue Erkenntnisse zur letzten durchgeführten gezielten Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung zu erwarten sind.“

8. Im nunmehrigen § 5 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Fahrbahndecke“ durch das Wort „Fahrbahnoberfläche“ ersetzt.

9. Im nunmehrigen § 5 Abs. 3 wird das Wort „vertieften“ durch das Wort „gezielten“ ersetzt.

10. Der nunmehrige § 5 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Die Durchführung der gezielten Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen hat durch ein Expertenteam zu erfolgen, in dem zumindest der Leiter des Teams ein unabhängiger, gemäß § 5a oder § 5b BStG 1971 zertifizierter Straßenverkehrssicherheitsgutachter sein muss. Dieser hat die Ergebnisse der gezielten Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen inklusive Befund und Maßnahmenvorschläge in einem Bericht festzuhalten. Beabsichtigt der Bund (Bundesstraßenverwaltung) einen vom Gutachter in seinem Bericht aufgezeigten Sicherheitsmangel nicht zu beheben, so hat er dies in einem Anhang zum Bericht darzulegen und zu begründen. Der Bericht samt allfälligem Anhang ist dem Bundesminister/der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur binnen einem Monat nach Fertigstellung vorzulegen.

(5) Die Umsetzung der nach Prioritäten gestaffelten Maßnahmen zur Behebung der Sicherheitsmängel nach Abs. 4 sind mittels eines regelmäßig aktualisierten Aktionsplans weiter zu verfolgen. Sollten im Zuge der gezielten Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen bestimmte Sicherheitsdefizite gehäuft auftreten, so hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Richtlinien zur Abhilfe und netzweite risikobasierte Aktionspläne erarbeitet werden.“

11. Der nunmehrige § 6 lautet:

„(1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für die Tätigkeit eines zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachters (§ 5a BStG 1971) als erfüllt anzusehen:

  1. 1. Zeugnisse über
    1. a) den erfolgreichen Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Fachhochschule des Qualifikationsniveaus von mindestens NQR VII (nationaler Qualifikationsrahmen) mit Bezug zu Verkehrswesen, Straßenplanung, Sicherheitstechnik im Straßenverkehr oder Unfallanalyse,
    2. b) eine im Anschluss folgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit auf den Gebieten der Straßenplanung, der Sicherheitstechnik im Straßenverkehr und der Unfallanalyse und
    3. c) die erfolgreiche Absolvierung des Lehrganges für Straßenverkehrssicherheitsgutachter

oder

  1. 2. Zeugnisse über
    1. a) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, mit Ausbildung im Bereich der Bautechnik, des Maschinenbaus oder des Wirtschaftsingenieurwesens (mit Ausbildungsschwerpunkt Betriebsmanagement) oder den erfolgreichen Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Fachhochschule des Qualifikationsniveaus von mindestens NQR VI (nationaler Qualifikationsrahmen) mit Bezug zu Verkehrswesen, Straßenplanung, Sicherheitstechnik im Straßenverkehrs oder Unfallanalyse,
    2. b) eine im Anschluss folgende mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit auf den Gebieten der Straßenplanung, der Sicherheitstechnik im Straßenverkehr und der Unfallanalyse und
    3. c) die erfolgreiche Absolvierung des Lehrganges für Straßenverkehrssicherheitsgutachter.

(2) Die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b oder Abs. 1 Z 2 lit. b muss nach Abschluss der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a oder Abs. 1 Z 2 lit. a ausgeübt worden sein. Sie ist durch glaubwürdige Zeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art, der Dauer und des Beschäftigungsausmaßes nachzuweisen. Praxiszeiten, die die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit bis maximal zur Hälfte unterschreiten, werden verhältnismäßig angerechnet.

(3) Die fachliche Tätigkeit muss

  1. 1. in einem Dienstverhältnis einschließlich freier Dienstverträge,
  2. 2. als Gewerbetreibender, der ein reglementiertes Gewerbe persönlich ausübt, oder
  3. 3. im öffentlichen Dienst

    absolviert worden sein.

(4) Fachlichen Tätigkeiten sind

  1. 1. jene Zeiten während eines Dienstverhältnisses, bei denen ein Beschäftigungsverbot gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024, eintritt, und
  2. 2. Zeiten des Bezugs von Leistungen aus dem Versicherungsfall Mutterschutz von Frauen, die ein Gewerbe gemäß Abs. 3 Z 2 ausüben,

    gleichzuhalten.

(5) Auf die erforderliche Dauer der fachlichen Tätigkeit gemäß Abs. 2 und 3 sind Zeiten, die während der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a absolviert wurden, bis zu einem Ausmaß von 50% anzurechnen.

(6) Fachliche Tätigkeiten im Sinne der Abs. 2 und 3, die in Kurzarbeit erbracht wurden, werden verhältnismäßig zur tatsächlich geleisteten Arbeitszeit angerechnet.

(7) Die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b oder die Ausstellung des Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges gemäß § 7 darf zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Zertifizierung gemäß § 5a Abs. 3 und § 5b Abs. 2 BStG 1971 nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.“

12. Dem nunmehrigen § 7 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Darin müssen die Ausbildungsinhalte und deren zugeordnetes zeitliches Ausmaß ersichtlich sein.“

13. Nach dem nunmehrigen § 7 wird folgender § 8 samt Überschrift eingefügt:

„Fortbildungslehrgang für Straßenverkehrssicherheitsgutachter

§ 8. (1) Der Fortbildungslehrgang gemäß § 5a Abs. 5 BStG 1971 ist in Form von Vorlesungen, Seminaren und Übungen an einer anerkannten Ausbildungseinrichtung zu absolvieren. Davon sind mindestens 4 Ausbildungseinheiten in Form von Seminaren und Übungen zu absolvieren.

(2) Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der jeweiligen Fortbildung ist mittels Vorlage von Zertifikaten, Zeugnissen oder Teilnahmebestätigungen zu erbringen. Darin müssen die Ausbildungsinhalte und deren zugeordnetes zeitliches Ausmaß ersichtlich sein.“

14. Der nunmehrige § 9 lautet:

§ 9. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2008/96/EG über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur, ABl. Nr. L 319 vom 29.11.2008 S. 59, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/1936 , ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019 S. 1, umgesetzt.“

15. Im nunmehrigen § 10 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 1 samt Überschrift, die Paragraphenbezeichnung des § 2, § 2 Abs. 1 und 3, die Paragraphenbezeichnung des § 3, § 3 Abs. 5, Paragraphenbezeichnung und Überschrift des § 4, § 4 Abs. 1 bis 3, die Paragraphenbezeichnung des § 5, § 5 Abs. 1, 3, 4 und 5, Paragraphenbezeichnung und Text des § 6, die Paragraphenbezeichnung des § 7, § 7 Abs. 3, § 8 samt Überschrift, Paragraphenbezeichnung und Text des § 9 sowie die Paragraphenbezeichnung des § 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 155/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

16. Die Anlage lautet:

„Anlage

Ausbildungsinhalte

Mindesteinheiten

Relevante Rechtsgrundlagen in Österreich

1

Planungsgrundsätze der Straßentrassierung (Theorie- und Praxisteil)

4

Fahrbahnentwässerung

1

Straßenzustand

2

Unfallanalyse und Maßnahmen zur Sanierung von Unfall- und Gefahrenstellen

3

Ungeschützte Verkehrsteilnehmer – Nichtmotorisierter Verkehr (Fußgänger- und Radverkehr) inkl. Infrastruktur

2

Ungeschützte Verkehrsteilnehmer – Motorisierter Zweiradverkehr inkl. Infrastruktur

2

Großfahrzeugverkehr

2

Psychologische Aspekte im Straßenverkehr

2

Informationsaufnahme im Straßenverkehr

4

Lichttechnische Zusammenhänge

2

Verkehrstechnik und Straßenausrüstung

4

Verkehrssteuerung mit Verkehrslichtsignalanlagen

2

Erstellung eines Prüfberichtes (Straßenverkehrssicherheitsaudit und Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung)

2

Vertiefungseinheiten

3

Praktisches Auditbeispiel und Prüfung

4

  

Hanke

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