154. Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank, mit der die Meldeverordnung GIMPI 2022 geändert wird
Auf Grund des § 44b Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2018, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend die Erfassung von Daten zur Erstellung von Gewerbeimmobilienpreis-, Gewerbeimmobilienmiet- und Gewerbeimmobilienmietrenditeindizes (Meldeverordnung GIMPI 2022), BGBl. II Nr. 425/2021, wird wie folgt geändert:
In § 7 wird dem Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Juli 2025 außer Kraft.“
Holzmann Steiner
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