153. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes in der Zahl E 4624/2024-15 gemäß § 86a Abs. 2 VfGG
Gemäß § 86a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:
- „1. Die in BGBl. II Nr. 49/2025 gemäß § 86a VfGG kundgemachten Rechtsfragen werden wie folgt beantwortet:
§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 112/2023, der die Beitragspflicht im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse vorsieht, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.
§ 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, der die an einer Adresse mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragenen volljährigen Personen zu Gesamtschuldnern im Sinne des § 6 BAO bestimmt und anordnet, dass von diesen der ORF-Beitrag nur einmal zu entrichten ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Aus § 31 Abs. 19 bis 22 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. I Nr. 112/2023 ergibt sich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Art. 18 Abs. 1 B-VG, dass der ORF Beitrag für den Übergangszeitraum von Gesetzes wegen festgelegt ist.
Die in § 10 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, angeordnete Betrauung der ORF-Beitrags Service GmbH mit der Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, der Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie der Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 20 Abs. 1 B-VG.
Die mit § 31 ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984, idF BGBl. I Nr. 112/2023 und dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr 112/2023, erfolgte Neuregelung Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bewirkt keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung.
§ 13 und § 17 Abs. 7 und Abs. 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, verstoßen nicht gegen das Grundrecht auf Datenschutz.
- 2. Auf die mit der Kundmachung eintretenden, in § 86a Abs. 4 VfGG genannten Rechtsfolgen wird verwiesen.“
Stocker
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