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BGBl II 156/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

156. Verordnung: Festlegung des Auswahlverfahrens bei der Zuteilung von Frequenznutzungsrechten in den Bereichen 2300 MHz und 2600 MHz

156. Verordnung der Telekom-Control-Kommission zur Festlegung des Auswahlverfahrens bei der Zuteilung von Frequenznutzungsrechten in den Bereichen 2300 MHz und 2600 MHz – Auswahl-V 2025

Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021 idgF, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Mit dieser Verordnung wird für jene Frequenzbereiche, die gemäß § 11 Abs. 4 TKG 2021 im Frequenznutzungsplan der Frequenznutzungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 63/2014, idF BGBl. II Nr. 61/2023 oder gemäß § 14 Abs. 1 TKG 2021 in der Verordnung zur zahlenmäßigen Beschränkung für Frequenzzuteilungen durch die Regulierungsbehörde, BGBl. II Nr. 138/2023, als zahlenmäßig beschränkt festgelegt wurden und für eine Zuteilung durch die Regulierungsbehörde zur Verfügung stehen, die Entscheidung getroffen, ob die Zuteilung im Rahmen eines wettbewerbsorientierten oder eines vergleichenden Auswahlverfahrens erfolgt.

(2) Die Rechte und Pflichten betreffend jene Frequenzbereiche, für die keine Festlegung gemäß § 11 Abs. 4 TKG 2021 oder § 14 Abs. 1 TKG 2021 getroffen wurde und die nicht für eine Zuteilung durch die Regulierungsbehörde zur Verfügung stehen, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.

Festlegung des Auswahlverfahrens

§ 2. Für die Zuteilung folgender als zahlenmäßig beschränkt festgelegter und für eine Zuteilung durch die Regulierungsbehörde zur Verfügung stehender Frequenzen wird festgelegt, dass die Zuteilung im Rahmen eines wettbewerbsorientierten Auswahlverfahrens erfolgt:

1. 2300 MHz – 2360 MHz im ungepaarten TDD-Bereich;

2. 2570 MHz – 2620 MHz im ungepaarten TDD-Bereich;

3. 2500 MHz – 2570 MHz (Uplink) und 2620 – 2690 MHz (Downlink) im gepaarten FDD-Bereich.

Hinweis für das Normerzeugungsverfahren

§ 3. Diese Verordnung sowie die Frage, ob die Kriterien und Ziele des § 15 Abs. 2 und 3 TKG 2021 besser mit einem wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahren erfüllt werden, wurden gemäß § 206 TKG 2021 öffentlich konsultiert.

Nigl

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