122. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Leitungsrechte-Datenübermittlungsverordnung geändert wird
122. „Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Datenübermittlung gemäß § 107 Abs. 8 EStG 1988 betreffend den Steuerabzug bei Einkünften im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten und Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden (Leitungsrechte-Hochwasserschutz-Datenübermittlungsverordnung – Leitungsrechte-Hochwasserschutz-DÜV)“
Auf Grund des § 107 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2025, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Datenübermittlung gemäß § 107 Abs. 8 EStG 1988 betreffend den Steuerabzug bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten (Leitungsrechte-Datenübermittlungsverordnung – Leitungsrechte-DÜV), BGBl. II Nr. 321/2018, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel der Verordnung lautet:
2. In § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Wird die Zahlung nicht durch den Schuldner der Einkünfte selbst, sondern durch eine andere dafür zuständige Einrichtung vorgenommen, gelten die Abs. 1 und 2 für die Einrichtung, welche die Zahlung durchführt, entsprechend.“
Marterbauer
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