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BGBl I 20/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

20. Bundesgesetz: Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II
20. (NR: GP XXVIII RV 91 AB 95 S. 27 . BR: 11639 AB 11640 S. 978.)

20. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Gebührengesetz 1957, das Konsulargebührengesetz 1992, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und das Arbeitsmarktservicegesetz geändert werden (Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil II – BSMG 2025 II)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Artikel 3

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Artikel 4

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Artikel 5

Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992

Artikel 6

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Artikel 7

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Artikel 8

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 9

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 10

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 11

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Artikel 12

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

  

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 33 Abs. 8 Z 3 wird der Betrag „669 Euro“ durch den Betrag „710 Euro“ ersetzt.

2. Dem § 124b wird folgende Z 472 angefügt:

  1. „472. § 33 Abs. 8 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025 anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 2 wird die Wortfolge „beträgt für das Kalenderjahr 2023 24% und für die Kalenderjahre ab 2024 23%“ ersetzt durch die Wortfolge „beträgt für das Kalenderjahr 2023 24%, für die Kalenderjahre 2024 und 2025 23% und für die Kalenderjahre ab 2026 27,5%“.

2. § 24 Abs. 5 Z 4 lautet:

  1. „4. Wird Körperschaftsteuer gutgeschrieben, beträgt die Gutschrift der Körperschaftsteuer
  2. der Jahre vor 2011 12,5%,
  3. der Jahre ab 2011 bis 2022 25%,
  4. des Jahres 2023 24%,
  5. der Jahre 2024 und 2025 23% und
  6. der Jahre ab 2026 27,5%

    der jeweiligen Bemessungsgrundlage gemäß Z 3. Die Körperschaftsteuer der ältesten Jahre ist vorrangig gutzuschreiben.“

3. Dem § 26c werden folgende Ziffern angefügt:

  1. „95. § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist für die Veranlagung der Kalenderjahre ab 2026 anzuwenden.
  2. 96. § 24 Abs. 5 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
  3. 97. Für eine unter § 13 fallende Privatstiftung gilt für die Festsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2026 und die Folgejahre Folgendes: Wird der Festsetzung von Vorauszahlungen die Körperschaftsteuerschuld eines Kalenderjahres vor 2026 zu Grunde gelegt, ist der sich nach Maßgabe von § 45 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ergebende Betrag an Vorauszahlungen um 5% zu erhöhen.“

Artikel 3

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „erhöht sich diese Steuer um 2,5%“ durch die Wortfolge „erhöht sich diese Steuer um 3,5%“ ersetzt.

2. In § 18 wird nach Abs. 2u folgender Abs. 2v eingefügt:

„(2v) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2025 entsteht.“

Artikel 4

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 wird der Betrag von „13 Euro“ auf „19 Euro“ geändert.

2. In § 11 Abs. 3 werden die Beträge wie folgt geändert:

a) Von „3,90 Euro“ auf „6 Euro“,

b) von „2,30 Euro“ auf „3 Euro“,

c) von „14,30 Euro“ auf „21 Euro“,

d) von „8,60 Euro“ auf „13 Euro“,

e) von „47,30 Euro“ auf „70 Euro“ und

f) von „28,40 Euro“ auf „42 Euro“.

3. In § 14 Tarifpost 1 werden die Beträge wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 von „14,30 Euro“ auf „21 Euro“;

b) In Abs. 1 Z 2 von „7,20 Euro“ auf „11 Euro“.

4. In § 14 Tarifpost 2 werden die Beträge wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 von „83,60 Euro“ auf „124 Euro“;

b) In Abs. 1 Z 2 von „285,90 Euro“ auf „424 Euro“;

c) In Abs. 1 Z 3 lit. a von „1 115,30 Euro“ auf „1 448 Euro“;

d) In Abs. 1 Z 3 lit. b von „247,90 Euro“ auf „322 Euro“;

e) In Abs. 1 Z 3 lit. c von „247,90 Euro“ auf „322 Euro“;

f) In Abs. 1 Z 3 lit. d von „867,40 Euro“ auf „1 126 Euro“;

g) In Abs. 1 Z 4 von „16,50 Euro“ auf „24 Euro“;

h) In Abs. 1 Z 5 von „14,30 Euro“ auf „21 Euro“;

i) In Abs. 1 Z 6 von „83,60 Euro“ auf „124 Euro“;

j) In Abs. 1 Z 7 von „83,60 Euro“ auf „124 Euro“;

k) In Abs. 1 Z 8 von „382,60 Euro“ auf „567 Euro“;

l) In Abs. 1 Z 9 lit. a von „95,60 Euro“ auf „142 Euro“;

m) In Abs. 1 Z 9 lit. b von „797 Euro“ auf „1 181 Euro“;

n) In Abs. 1 Z 10 von „382,60 Euro“ auf „567 Euro“.

5. In § 14 Tarifpost 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 wird jeweils der Betrag „7,20 Euro“ durch den Betrag „11 Euro“ ersetzt.

6. In § 14 Tarifpost 5 werden die Beträge wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 von „3,90 Euro“ auf „6 Euro“ und von „21,80 Euro“ auf „36 Euro“;

b) In Abs. 1a von „3,90 Euro“ auf „6 Euro“.

7. In § 14 Tarifpost 6 werden die Beträge wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 von „14,30 Euro“ auf „21 Euro“;

b) In Abs. 2 von „47,30 Euro“ auf „70 Euro“;

c) In Abs. 3 lit. a von „120 Euro“ auf „156 Euro“, von „75 Euro“ auf „97 Euro“ und von „15 Euro“ auf „19 Euro“;

d) In Abs. 3 lit. b von „125,60 Euro“ auf „163 Euro“ und von „68,50 Euro“ auf „89 Euro“;

e) In Abs. 3 lit. c von „61,50 Euro“ auf „91 Euro“, von „26,30 Euro“ auf „39 Euro“ und von „15 Euro“ auf „22 Euro“;

f) In Abs. 3 lit. d von „30 Euro“ auf „44 Euro“ und von „6,50 Euro“ auf „10 Euro“.

8. In § 14 Tarifpost 7 werden die Beträge wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 2 von „14,30 Euro“ auf „21 Euro“;

b) In Abs. 1 Z 4 lit. a von „285,90 Euro“ auf „424 Euro“;

c) In Abs. 1 Z 4 lit. b von „142,90 Euro“ auf „212 Euro“;

d) In Abs. 1 Z 5 von „107,80 Euro“ auf „160 Euro“;

e) In Abs. 1 Z 6 von „14,30 Euro“ auf „21 Euro“.

9. In § 14 Tarifpost 8 werden die Beträge wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 von „150 Euro“ auf „195 Euro“;

b) In Abs. 1a von „75 Euro“ auf „97 Euro“;

c) In Abs. 4 Z 1 lit. a von „20 Euro“ auf „26 Euro“ und von „50 Euro“ auf „65 Euro“;

d) In Abs. 4 Z 1 lit. b von „70 Euro“ auf „91 Euro“ und von „100 Euro“ auf „130 Euro“;

e) In Abs. 4 Z 2 von „140 Euro“ auf „182 Euro“;

f) In Abs. 4a Z 1 von „15 Euro“ auf „22 Euro“;

g) In Abs. 4a Z 2 von „56 Euro“ auf „91 Euro“;

h) In Abs. 4b von „20 Euro“ auf „30 Euro“;

i) In Abs. 4c Z 1 von „26,30 Euro“ auf „39 Euro“;

j) In Abs. 4c Z 2 von „56 Euro“ auf „83 Euro“;

k) In Abs. 4c Z 3 von „56 Euro“ auf „91 Euro“.

10. In § 14 Tarifpost 8 Abs. 4a wird in Z 2 der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. einer Daueraufenthaltskarte (§ 9 Abs. 2 Z 2 NAG) oder einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (§ 9 Abs. 1 Z 2 NAG) für eine Person, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat 39 Euro.“

11. In § 14 Tarifpost 8 Abs. 4b wird nach der Wortfolge „Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ “ die Wortfolge „und in Verfahren zur Ausstellung von Schriften gemäß Abs. 4a Z 2 und 3 oder Abs. 4c Z 3 und 4“ eingefügt.

12. In § 14 Tarifpost 8 Abs. 4c wird in Z 3 der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger (§ 9 Abs. 3 NAG) für eine Person, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat 39 Euro.“

13. Dem § 14 Tarifpost 8 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Ausländische Schriften, die für Zwecke der Ausstellung einer Schrift gemäß Abs. 4a Z 2 und 3 oder Abs. 4c Z 3 und 4 zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden, sind von der Gebührenpflicht befreit.“

14. In § 14 Tarifpost 8 Abs. 6 wird der dritte und der vierte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Pauschalbetrag beträgt im Falle des Abs. 4 Z 1 lit. a 26 Euro, im Falle des Abs. 4 Z 1 lit. b 45 Euro und im Falle des Abs. 4 Z 2 45 Euro je erteiltem Aufenthaltstitel. Der Pauschalbetrag beträgt im Falle des Abs. 4a Z 1 4 Euro und im Falle des Abs. 4a Z 2 52 Euro je ausgestellter Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Im Falle des Abs. 4a Z 3 sowie Abs. 4c Z 1 und 4 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag, im Fall des Abs. 4c Z 2 und 3 ein Betrag von 52 Euro zu.“

15. In § 14 Tarifpost 9 werden die Beträge wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 von „75,90 Euro“ auf „112 Euro“;

b) In Abs. 1 Z 2 von „100 Euro“ auf „148 Euro“;

c) In Abs. 1 Z 2a von „220 Euro“ auf „326 Euro“;

d) In Abs. 1 Z 3 von „30 Euro“ auf „44 Euro“;

e) In Abs. 1 Z 4 von „45 Euro“ auf „67 Euro“;

f) In Abs. 1 Z 4a von „165 Euro“ auf „245 Euro“;

g) In Abs. 1 Z 5 von „66 Euro“ auf „98 Euro“;

h) In Abs. 1 Z 7 von „28,50 Euro“ auf „42 Euro“;

i) In Abs. 1 Z 8 von „61,50 Euro“ auf „91 Euro“;

j) In Abs. 2 Z 1 von „61,50 Euro“ auf „91 Euro“;

k) In Abs. 2 Z 1a von „26,30 Euro“ auf „39 Euro“;

l) In Abs. 2 Z 2 lit. a von „1,10 Euro“ auf „2 Euro“;

m) In Abs. 2 Z 2 lit. b von „2,30 Euro“ auf „3 Euro“ und von „3,50 Euro“ auf „5 Euro“;

n) In Abs. 2 Z 2 lit. c von „2 Euro“ auf „3 Euro“.

16. § 14 Tarifpost 9 Abs. 5 lautet:

„(5) Erfolgt die Ausstellung des Reisedokumentes durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu.

  1. 1. Der Pauschalbetrag beträgt in den Fällen
    1. des Abs. 1 Z 1 60 Euro,
    2. des Abs. 1 Z 2 87 Euro,
    3. des Abs. 1 Z 2a 209 Euro,
    4. des Abs. 1 Z 5 35 Euro,
    5. des Abs. 1 Z 8 31 Euro,
    6. des Abs. 2 Z 1 41 Euro.
  1. 2. In den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4 und 4a sowie des Abs. 2 Z 1a und 2 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.“

17. In § 14 Tarifpost 10 werden die Beträge wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 von „50 Euro“ auf „74 Euro“;

b) In Abs. 1 Z 2 von „30 Euro“ auf „44 Euro“;

c) In Abs. 1 Z 3 von „20 Euro“ auf „30 Euro“;

d) In Abs. 1 Z 5 von „230 Euro“ auf „341 Euro“;

e) In Abs. 1 Z 7 von „40 Euro“ auf „59 Euro“;

f) In Abs. 1 Z 8 von „15 Euro“ auf „22 Euro“;

g) In Abs. 1 Z 9 von „30 Euro“ auf „44 Euro“;

h) In Abs. 1 Z 10 von „23 Euro“ auf „34 Euro“;

i) In Abs. 1 Z 11 von „75 Euro“ auf „111 Euro“.

18. In § 14 Tarifpost 11 werden die Beträge wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 von „74,40 Euro“ auf „110 Euro“;

b) In Abs. 1 Z 1 lit. a von „43 Euro“ auf „64 Euro“;

c) In Abs. 1 Z 1 lit. b von „43 Euro“ auf „64 Euro“;

d) In Abs. 2 Z 1 von „118,40 Euro“ auf „175 Euro“;

e) In Abs. 2 Z 1 lit. a von „87 Euro“ auf „129 Euro“;

f) In Abs. 2 Z 1 lit. b von „87 Euro“ auf „129 Euro“;

g) In Abs. 2 Z 2 von „118,40 Euro“ auf „175 Euro“;

h) In Abs. 5 von „56,20 Euro“ auf „83 Euro“; von „99,20 Euro“ auf „147 Euro“, von „100,20 Euro“ auf „148 Euro“ und von „187,20 Euro“ auf „277 Euro“.

19. In § 14 Tarifpost 12 werden die Beträge wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 von „27 Euro“ auf „40 Euro“;

b) In Abs. 1 Z 2 von „32 Euro“ auf „47 Euro“;

c) In Abs. 1 Z 3 von „26 Euro“ auf „39 Euro“;

d) In Abs. 1 Z 4 von „28 Euro“ auf „41 Euro“;

e) In Abs. 1 Z 5 von „32 Euro“ auf „47 Euro“;

f) In Abs. 1 Z 6 von „13 Euro“ auf „19 Euro“;

g) In Abs. 1 Z 7 von „30 Euro“ auf „44 Euro“;

h) In Abs. 1 Z 8 von „27 Euro“ auf „40 Euro“;

i) In Abs. 1 Z 9 von „31 Euro“ auf „46 Euro“;

j) In Abs. 1 Z 10 von „31 Euro“ auf „46 Euro“;

k) In Abs. 2 Z 1 von „7 Euro“ auf „10 Euro“;

l) In Abs. 2 Z 2 von „95 Euro“ auf „141 Euro“;

m) In Abs. 2 Z 3 von „7 Euro“ auf „10 Euro“.

20. In § 14 Tarifpost 13 wird der Betrag „14,30 Euro“ durch den Betrag „21 Euro“ ersetzt.

21. In § 14 Tarifpost 14 Abs. 1 und 1a wird jeweils der Betrag „14,30 Euro“ durch den „21 Euro“ ersetzt.

22. In § 14 Tarifpost 15 werden die Beträge wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lit. a von „119,80 Euro“ auf „178 Euro“;

b) In Abs. 1 lit. b von „83,60 Euro“ auf „124 Euro“.

23. In § 14 Tarifpost 16 werden die Beträge wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 von „60,50 Euro“ auf „90 Euro“;

b) In Abs. 1 Z 2 von „49,50 Euro“ auf „73 Euro“;

c) In Abs. 1 Z 3 von „60,50 Euro“ auf „90 Euro“;

d) In Abs. 1 Z 4 von „49,50 Euro“ auf „73 Euro“;

e) In Abs. 1 Z 5 von „49,50 Euro“ auf „73 Euro“;

f) In Abs. 1 Z 6 von „49,50 Euro“ auf „73 Euro“;

g) In Abs. 2 Z 2 von „39,60 Euro“ auf „59 Euro“;

h) In Abs. 5 von „21,80 Euro“ auf „32 Euro“ und von „19,60 Euro“ auf „29 Euro“.

24. In § 14 Tarifpost 17 werden die Beträge wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 von „50 Euro“ auf „74 Euro“;

b) In Abs. 3 von „80 Euro“ auf „119 Euro“.

25. In § 14 Tarifpost 18 werden die Beträge wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 von „50 Euro“ auf „74 Euro“;

b) In Abs. 3 von „80 Euro“ auf „119 Euro“.

26. In § 14 Tarifpost 19 werden die Beträge wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 von „400 Euro“ auf „593 Euro“;

b) In Abs.1 Z 2 von „100 Euro“ auf „148 Euro“;

c) In Abs. 1 Z 3 von „850 Euro“ auf „1 260 Euro“;

d) In Abs.1 Z 4 von „100 Euro“ auf „148 Euro“.

27. In § 14 Tarifpost 20 werden die Beträge wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 von „23 Euro“ auf „34 Euro“ und von „115 Euro“ auf „170 Euro“;

b) In Abs. 1 Z 1a von „115 Euro“ auf „170 Euro“;

c) In Abs. 1 Z 2 von „43,90 Euro“ auf „65 Euro“ und von „131,70 Euro“ auf „195 Euro“;

d) In Abs. 6 Z 1 von „6,50 Euro“ auf „10 Euro“ und von „32,50 Euro“ auf „48 Euro“;

e) In Abs. 6 Z 1a von „32,50 Euro“ auf „48 Euro“;

f) In Abs. 6 Z 2 von „21,80 Euro“ auf „32 Euro“ und von „65,40 Euro“ auf „97 Euro“.

28. In § 14 Tarifpost 21 werden die Beträge wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 von „40 Euro“ auf „59 Euro“;

b) In Abs. 2 von „30 Euro“ auf „44 Euro“;

c) In Abs. 3 von „40 Euro“ auf „59 Euro“;

d) In Abs. 9 von „30 Euro“ auf „44 Euro“.

29. § 14 Tarifpost 22 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird der Betrag „50 Euro“ durch den Betrag samt Satzzeichen „74 Euro.“ ersetzt;

b) In Abs. 7 wird der Betrag „20 Euro“ durch den Betrag „30 Euro“ ersetzt.

30. In § 14 Tarifpost 23 werden die Beträge wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 von „14,30 Euro“ auf „21 Euro“;

b) In Abs. 5 von „8,60 Euro“ auf „13 Euro“.

31. In § 14 Tarifpost 24 werden die Beträge wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 von „245 Euro“ auf „363 Euro“;

b) In Abs. 1 Z 2 von „35 Euro“ auf „52 Euro“;

c) In Abs. 1 Z 3 von „45 Euro“ auf „67 Euro“;

d) In Abs. 1 Z 4 von „140 Euro“ auf „207 Euro“;

e) In Abs. 1 Z 5 von „35 Euro“ auf „52 Euro“;

f) In Abs. 1 Z 6 von „40 Euro“ auf „59 Euro“;

g) In Abs. 1 Z 7 von „40 Euro“ auf „59 Euro“;

h) In Abs. 1 Z 8 von „40 Euro“ auf „59 Euro“;

i) In Abs. 1 Z 9 von „35 Euro“ auf „52 Euro“;

j) In Abs. 1 Z 10 von „110 Euro“ auf „163 Euro“;

k) In Abs. 1 Z 11 von „260 Euro“ auf „385 Euro“;

l) In Abs. 6 jeweils von „20 Euro“ auf „30 Euro“.

32. In § 14 Tarifpost 25 werden die Beträge wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 lit. a von „45 Euro“ auf „67 Euro“;

b) In Abs. 1 Z 1 lit. b von „15 Euro“ auf „22 Euro“;

c) In Abs. 1 Z 1 lit. c von „15 Euro“ auf „22 Euro“;

d) In Abs. 1 Z 1 lit. d von „45 Euro“ auf „67 Euro“;

e) In Abs. 1 Z 1 lit. e von „45 Euro“ auf „67 Euro“;

f) In Abs. 1 Z 1 lit. f von „10 Euro“ auf „15 Euro“;

g) In Abs. 1 Z 2 von „45 Euro“ auf „67 Euro“.

33. § 14a lautet:

§ 14a. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Abgeltung der Inflation die Gebührensätze des §§ 6, 11 Abs. 3 und § 14 zu erhöhen. Die neuen Gebührensätze sind aus den Gebührensätzen dieses Bundesgesetzes im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2025 oder für Jänner des Jahres der letzten Erhöhung verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen. Maßgeblich ist der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder ein an dessen Stelle tretender Index. Die sich daraus ergebenden Gebührensätze sind auf ganze Euro kaufmännisch auf- oder abzurunden.“

34. In § 35 Abs. 6 wird der Betrag „0,12 Euro“ durch den Betrag „0,16 Euro“ und der Betrag „0,20 Euro“ durch den Betrag „0,27 Euro“ ersetzt.

35. Dem § 37 wird nach Abs. 51 folgender Abs. 52 angefügt:

„(52) § 14a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025 tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft. § 35 Abs. 6 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. §§ 6, 11 Abs. 3 und 14, jeweils in der Fassung des genannten Bundesgesetzes, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind anzuwenden auf

  1. 1. Eingaben und Ansuchen, die nach dem 30. Juni 2025 gestellt werden;
  2. 2. Beilagen, die nach dem 30. Juni 2025 eingebracht werden;
  3. 3. Protokolle gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2, die nach dem 30. Juni 2025 errichtet werden;
  4. 4. Zeugnisse und Erledigungen, deren Eingaben oder Ansuchen nach dem 30. Juni 2025 gestellt werden;
  5. 5. Protokolle gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6, für die die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht;
  6. 6. amtswegig ausgestellte Zeugnisse und Erledigungen, für die die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht sowie
  7. 7. Amtshandlungen, für die die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht.“

Artikel 5

Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992

Das Konsulargebührengesetz 1922, BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Bundesministers“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 5 wird die Wortfolge „Der Bundesminister“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „zuwider liefe“ durch das Wort „zuwiderliefe“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 1 Z 5 wird nach der Wortfolge „ab der Geburt vorgenommen werden“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , ausgenommen solche nach Tarifpost 6 Abs. 9“ eingefügt.

5. In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „daß sie in bezug“ durch die Wortfolge „dass sie in Bezug“ ersetzt.

6. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Bundesminister für auswärtige“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für europäische und internationale“ und das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

7. In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für auswärtige“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für europäische und internationale“ und das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

8. § 12 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Euro-Gegenwerte (Kassenwerte) sind, sofern der Umrechnungskurs nicht bereits durch unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht festgelegt ist, vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten festzusetzen. Die jeweils anzuwendenden Euro-Gegenwerte (Kassenwerte) sind an den Amtstafeln der Vertretungsbehörden und des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten sowie auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes („EVI“) zu verlautbaren.“

9. In § 13 Abs. 1 wird das Wort „veranlaßt“ durch das Wort „veranlasst“ ersetzt.

10. In § 13 Abs. 2 und § 14 wird jeweils das Wort „Anlaß“ durch das Wort „Anlass“ ersetzt.

11. Dem § 17 wird nach Abs. 18 folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 2 Abs. 1 Z 5, § 12 Abs. 4 sowie Tarifpost 1 Abs. 1, 2, 3 und 6, Tarifpost 1a Abs. 1, 2 und 4, Tarifpost 2 Abs. 1, Tarifpost 5 Abs. 1, 2, 3 und 4, Tarifpost 6, Tarifpost 7, Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 sowie Abs. 4, Tarifpost 9 Abs. 1, Tarifpost 10, Tarifpost 11 Abs. 1 und 2, Tarifpost 12 Abs. 1, Tarifpost 13 und Tarifpost 14 in der Anlage zu § 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die ein Abgaben- bzw. Ersatzanspruch ab diesem Zeitpunkt entstanden ist.“

12. In § 18 Z 2 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für auswärtige“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für europäische und internationale“ ersetzt.

13. In § 18 Z 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für auswärtige“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für europäische und internationale“ ersetzt.

14. In der Anlage zu § 1 werden in Tarifpost 1 die dort angeführten Beträge wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 von „24 Euro“ auf „36 Euro“;

b) In Abs. 2 von „18 Euro“ auf „27 Euro“;

c) In Abs. 3 von „6 Euro“ auf „9 Euro“;

d) In Abs. 6 von „200 Euro“ auf „260 Euro“.

15. In der Anlage zu § 1 wird in Tarifpost 1 Abs. 1 nach dem Wort samt Satzzeichen „Dokumentenbeschaffungen,“ das Wort samt Satzzeichen „Namensänderungen,“ eingefügt.

16. In der Anlage zu § 1 werden in Tarifpost 1a die dort angeführten Beträge wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 von „120 Euro“ auf „156 Euro“;

b) In Abs. 2 von „75 Euro“ auf „97 Euro“;

c) In Abs. 4 von „20 Euro“ auf „30 Euro“.

17. In der Anlage zu § 1 werden in Tarifpost 2 die dort angeführten Beträge wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 von „42 Euro“ auf „62 Euro“;

b) In Abs. 1 Z 2 von „24 Euro“ auf „36 Euro“.

18. In der Anlage zu § 1 wird in Tarifpost 2 Abs. 1 das Wort „veranlaßte,“ durch das Wort „veranlasste“ ersetzt.

19. In der Anlage zu § 1 werden in Tarifpost 5 die dort angeführten Beträge wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 von „48 Euro“ auf „71 Euro“;

b) In Abs. 1 Z 2 von „42 Euro“ auf „62 Euro“;

c) In Abs. 2 von „42 Euro“ auf „62 Euro“;

d) In Abs. 3 von „172 Euro“ auf „193 Euro“;

e) In Abs. 4 von „42 Euro“ auf „62 Euro“.

20. In der Anlage zu § 1 lautet Tarifpost 6:

„TARIFPOST 6 Reisedokumente

(1) Ausstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses, Konventionsreisepasses mit Datenträger oder Reisepasses ohne Datenträger gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass)

112 Euro

(2) Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz oder eines Reisepasses gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass) für Kinder unter 12 Jahren

44 Euro

(3) Auf Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Änderungen

42 Euro

(4)

  1. 1. Ausstellung eines Rückkehrausweises für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union

112 Euro

  1. 2. Ausstellung eines Rückkehrausweises für Kinder unter 12 Jahren, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind

44 Euro

(5) Ausstellung eines Personalausweises gemäß § 19 Abs. 2 Passgesetz 1992

91 Euro

(6) Personalausweis für eine Person, die bei Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

39 Euro

(7) Zusätzlich zu der in Abs. 1, 3, 4 und 5 genannten Konsulargebühr sind vom Antragsteller gemäß § 1 Abs. 2 und 5 Auslagen, die den Honorarkonsulaten durch die Abnahme von biometrischen Daten entstehen, zu ersetzen.

 

(8) Ausstellung eines Ein-Tages-Expresspasses

326 Euro

(9) Ausstellung eines Ein-Tages-Expresspasses bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres

245 Euro“

  

21. In der Anlage zu § 1 werden in Tarifpost 7 die dort angeführten Beträge wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 von „150 Euro“ auf „195 Euro“;

b) In Abs. 1 Z 2 von „75 Euro“ auf „97 Euro“;

c) In Abs. 1 Z 3 von „200 Euro“ auf „260 Euro“;

d) In Abs. 1 Z 4 von „100 Euro“ auf „130 Euro“;

e) In Abs. 4 von „160 Euro“ auf „208 Euro“.

22. In der Anlage zu § 1 wird in Tarifpost 9 der Betrag von „96 Euro“ auf „124 Euro“ geändert.

23. In der Anlage zu § 1 wird in Tarifpost 10 der Betrag von „72 Euro“ auf „107 Euro“ geändert.

24. In der Anlage zu § 1 werden in Tarifpost 11 die dort angeführten Beträge wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 von „48 Euro“ auf „71 Euro“;

b) In Abs. 2 Z 1 von „36 Euro“ auf „53 Euro“;

c) In Abs. 2 Z 2 von „84 Euro“ auf „124 Euro“;

d) In Abs. 2 Z 3 von „120 Euro“ auf „178 Euro“.

25. In der Anlage zu § 1 werden in Tarifpost 12 die dort angeführten Beträge wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 von „72 Euro“ auf „107 Euro“;

b) In Abs. 1 Z 2 von „48 Euro“ auf „71 Euro“.

26. In der Anlage zu § 1 werden in Tarifpost 13 die dort angeführten Beträge wie folgt geändert:

a) von „6 Euro“ auf „9 Euro“;

b) von „12 Euro“ auf „18 Euro“;

c) von „24 Euro“ auf „35 Euro“.

27. In der Anlage zu § 1 wird in Tarifpost 14 der Betrag von „72 Euro“ auf „107 Euro“ geändert.

Artikel 6

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 17a Z 1 wird der Betrag „240 Euro“ durch den Betrag „340 Euro“ ersetzt.

2. Dem § 94 wird folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) § 17a Z 1 tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft und ist auf Eingaben anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht.“

Artikel 7

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 24a Z 1 wird der Betrag „240 Euro“ durch den Betrag „340 Euro“ ersetzt.

2. Dem § 79 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) § 24a Z 1 tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft und ist auf Eingaben anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht.“

Artikel 8

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 30a Abs. 1 Z 15 lautet:

  1. „15. für die Befreiung von der Rezeptgebühr (Herabsetzung der Rezeptgebühr) sowie für die Befreiung vom Service-Entgelt bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten Person; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs(Herabsetzungs)möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der versicherten Person sowie der Art und Dauer der Erkrankung vorzusehen; weiters ist nach Einbindung der Österreichischen Apothekerkammer und der Österreichischen Ärztekammer eine Obergrenze für die Entrichtung von Rezeptgebühren vorzusehen; diese ist ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen mit 1,5% am jährlichen Nettoeinkommen der versicherten Person für diese und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen zu bemessen und über ein vom Dachverband einzurichtendes Heilmittelkostenkonto zu verwalten; bei der Ermittlung des Erreichens der Obergrenze sind entrichtete Rezeptgebühren und bei im Rahmen der Krankenbehandlung verordneten und erstattungsfähigen Heilmitteln, deren Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer niedriger als die Rezeptgebühr ist, ein Betrag in dieser Höhe zu berücksichtigen;“

2. Im § 73 Abs. 1 Z 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „5,1%“ durch den Ausdruck „6%“ ersetzt.

3. § 136 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Kosten der Heilmittel werden vom Träger der Krankenversicherung durch Abrechnung mit den Apotheken und Hausapotheken führenden Ärztinnen und Ärzten übernommen. Erfolgt keine Abgabe auf Rechnung eines Trägers der Krankenversicherung, weil der Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer niedriger ist als die Rezeptgebühr, übermitteln die Apotheken und Hausapotheken führenden Ärztinnen und Ärzte an den Dachverband mittels elektronischer Datenfernübertragung

  1. 1. für die Ermittlung der in den Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 15 vorgesehenen Obergrenze täglich die fortlaufende Nummer zur Identifikation des Rezepts, den Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer des abgegeben Produkts, das Datum der Abgabe, den zuständigen Träger der Krankenversicherung, die Sozialversicherungsnummer und im Falle einer/eines anspruchsberechtigten Angehörigen die Sozialversicherungsnummer der versicherten Person,
  2. 2. zum Zweck der Versorgungsforschung monatlich die fortlaufende Nummer zur Identifikation des Rezepts, die Vertragspartnernummer der verordnenden und der abgebenden Stelle, die Pharmazentralnummer und den Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer des abgegebenen Produkts, die Anzahl der abgegebenen Packungen mit derselben Pharmazentralnummer, das Datum der Abgabe, den zuständigen Träger der Krankenversicherung, die Sozialversicherungsnummer und im Falle einer/eines anspruchsberechtigten Angehörigen die Sozialversicherungsnummer der versicherten Person.“

4. Im § 447f Abs. 1 wird nach dem dritten Teilstrich folgender vierter Teilstrich angefügt:

  1. „– der Erhöhung der Beitragssätze gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes, § 29 Abs. 1 GSVG, § 26 Abs. 1 BSVG und § 20 Abs. 2 und 2a B-KUVG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2025

5. Nach § 746 wird folgender § 747 samt Überschrift angefügt:

„Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich

§ 747. (1) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Österreichischen Gesundheitskasse durchzuführen.

(2) Die Österreichische Gesundheitskasse hat für die Durchführung der Impfung samt Aufklärung und Dokumentation ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus COVID-19-Mitteln zu ersetzen.

(2a) Abs. 2 gilt auch für Impfungen, die von einer durch ein Bundesland oder eine Gemeinde eingerichteten öffentlichen Impfstelle durchgeführt wurden.

(3) Für den Fall, dass der nach Abs. 1 oder nach § 384 Abs. 1 GSVG, § 378 Abs. 1 BSVG beziehungsweise § 263 Abs. 1 B-KUVG vom Bund zur Verfügung gestellte Impfstoff im Wege der öffentlichen Apotheken bezogen wird, hat die Österreichische Gesundheitskasse diesen für ihre Leistung ein Honorar in Höhe von fünf Euro pro Vial (Impffläschchen) zu bezahlen. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.“

6. Im § 786 Abs. 5 entfallen der Beistrich am Ende des dritten Teilstrichs und der vierte Teilstrich.

7. Im § 796 Abs. 1 wird der Ausdruck „30. Juni 2025“ durch den Ausdruck „31. März 2027“ ersetzt.

8. Im § 796 Abs. 2 wird der Ausdruck „31. Mai 2025“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2025“ ersetzt.

9. Nach § 808 wird folgender § 809 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025

§ 809. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025 in Kraft:

  1. 1. mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag § 786 Abs. 5;
  2. 2. mit 1. Juni 2025 die §§ 73 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie 447f Abs. 1;
  3. 3. mit 1. Jänner 2026 die §§ 30a Abs. 1 Z 15, und 136 Abs. 2;
  4. 4. rückwirkend mit 1. April 2025 § 747 samt Überschrift;
  5. 5. rückwirkend mit 1. Juni 2025 § 796 Abs. 2;
  6. 6. rückwirkend mit 1. Juli 2025 § 796 Abs. 1.

(2) § 747 samt Überschrift tritt mit 31. März 2027 außer Kraft.

(3) Abweichend von § 136 Abs. 3 ist die Rezeptgebühr für das Jahr 2026 nicht zu vervielfachen.

(4) Abweichend von § 30a Abs. 1 Z 15 ist die Obergrenze für die Entrichtung von Rezeptgebühren im Jahr 2026 mit 2%, im Jahr 2027 mit 1,875%, im Jahr 2028 mit 1,75% und im Jahr 2029 mit 1,625% am jährlichen Nettoeinkommen der versicherten Person ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen zu bemessen.

(5) Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund nach § 747 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind vom Krankenversicherungsträger dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen

  1. aus dem Jahr 2025 bis längstens 31. Dezember 2026
  2. aus den Jahren 2026 und 2027 bis längstens 31. Oktober 2027

    bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.

(6) Abweichend von § 73 Abs. 1 ist im Jahr 2025 von Personen, die eine Ausgleichzulage, nicht aber einen Ausgleichzulagen- oder Pensionsbonus, beziehen sowie von deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern ein Beitrag in der Höhe von 5,1% einzubehalten. Eine dadurch bewirkte Erhöhung des Nettoeinkommens ist für den Anspruch auf Ausgleichszulage (§ 292 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen.

(7) Durch Gesetz ist bis 1. Jänner 2026 ein Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit (unselbständiger Verwaltungsfonds) mit der Bezeichnung „Gesundheitsreformfonds“ einzurichten. Dem Fonds sollen jene Mittel zur Verfügung gestellt werden, um die sich die von den Pensionsversicherungsträgern zu leistenden Überweisungsbeträge durch die Erhöhung der Beitragssätze in der Krankenversicherung erhöhen.

(8) Die Erhöhung der Beitragssätze in der Krankenversicherung gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 und 2, § 29 Abs. 1 GSVG, § 26 Abs. 1 BSVG und § 20 Abs. 2 und 2a B-KUVG ist von der/dem Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis zum 31. Dezember 2027 zu evaluieren. Die Krankenversicherungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben hiefür die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.“

Artikel 9

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im § 29 Abs. 1 wird der Ausdruck „5,1%“ durch den Ausdruck „6%“ ersetzt.

2. § 92 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Kosten der Heilmittel sind vom Versicherungsträger durch Abrechnung mit den Apotheken und Hausapotheken führenden Ärztinnen und Ärzten zu übernehmen. Ein Kostenanteil der/des Versicherten (§ 86) ist nicht einzuheben. Erfolgt keine Abgabe auf Rechnung eines Trägers der Krankenversicherung, weil der Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer niedriger ist als die Rezeptgebühr, übermitteln die Apotheken und Hausapotheken führenden Ärztinnen und Ärzte an den Dachverband mittels elektronischer Datenfernübertragung

  1. 1. für die Ermittlung der in den Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 15 ASVG vorgesehenen Obergrenze täglich die fortlaufende Nummer zur Identifikation des Rezepts, den Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer des abgegeben Produkts, das Datum der Abgabe, den zuständigen Träger der Krankenversicherung, die Sozialversicherungsnummer und im Falle einer/eines anspruchsberechtigten Angehörigen die Sozialversicherungsnummer der versicherten Person,
  2. 2. zum Zweck der Versorgungsforschung monatlich die fortlaufende Nummer zur Identifikation des Rezepts, die Vertragspartnernummer der verordnenden und der abgebenden Stelle, die Pharmazentralnummer und den Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer des abgegebenen Produkts, die Anzahl der abgegebenen Packungen mit derselben Pharmazentralnummer, das Datum der Abgabe, den zuständigen Träger der Krankenversicherung, die Sozialversicherungsnummer und im Falle einer/eines anspruchsberechtigten Angehörigen die Sozialversicherungsnummer der versicherten Person.“

3. Nach § 383 wird folgender § 384 samt Überschrift angefügt:

„Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich

§ 384. (1) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Sozialversicherungsanstalt durchzuführen.

(2) Die Sozialversicherungsanstalt hat für die Durchführung der Impfung samt Aufklärung und Dokumentation ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus COVID-19-Mitteln zu ersetzen.

(3) Abs. 2 gilt auch für Impfungen, die von einer durch ein Bundesland oder eine Gemeinde eingerichteten öffentlichen Impfstelle durchgeführt wurden.“

4. Im § 408 Abs. 5 entfallen der Beistrich am Ende des dritten Teilstrichs und der vierte Teilstrich.

5. Nach § 417 wird folgender § 418 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 9 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025

§ 418. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025 in Kraft:

  1. 1. mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag § 408 Abs. 5;
  2. 2. mit 1. Juni 2025 § 29 Abs. 1;
  3. 3. mit 1. Jänner 2026 § 92 Abs. 2;
  4. 4. rückwirkend mit 1. April 2025 § 384 samt Überschrift.

(2) § 384 samt Überschrift tritt mit 31. März 2027 außer Kraft.

(3) Abweichend von § 92 Abs. 3 ist die Rezeptgebühr für das Jahr 2026 nicht zu vervielfachen.

(4) Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund nach § 384 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind vom Krankenversicherungsträger dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen

  1. aus dem Jahr 2025 bis längstens 31. Dezember 2026
  2. aus den Jahren 2026 und 2027 bis längstens 31. Oktober 2027

    bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.

(5) Abweichend von § 29 Abs. 1 ist im Jahr 2025 von Personen, die eine Ausgleichzulage, nicht aber einen Ausgleichzulagen- oder Pensionsbonus, beziehen sowie von deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern ein Beitrag in der Höhe von 5,1% einzubehalten. Eine dadurch bewirkte Erhöhung des Nettoeinkommens ist für den Anspruch auf Ausgleichszulage (§ 149 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen.“

Artikel 10

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im § 26 Abs. 1 wird der Ausdruck „5,1%“ durch den Ausdruck „6%“ ersetzt.

2. § 86 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Kosten der Heilmittel sind vom Versicherungsträger durch Abrechnung mit den Apotheken und Hausapotheken führenden Ärztinnen und Ärzten zu übernehmen. Ein Kostenanteil der/des Versicherten (§ 80 Abs. 2) ist nicht einzuheben. Erfolgt keine Abgabe auf Rechnung eines Trägers der Krankenversicherung, weil der Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer niedriger ist als die Rezeptgebühr, übermitteln die Apotheken und Hausapotheken führenden Ärztinnen und Ärzte an den Dachverband mittels elektronischer Datenfernübertragung

  1. 1. für die Ermittlung der in den Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 15 ASVG vorgesehenen Obergrenze täglich die fortlaufende Nummer zur Identifikation des Rezepts, den Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer des abgegeben Produkts, das Datum der Abgabe, den zuständigen Träger der Krankenversicherung, die Sozialversicherungsnummer und im Falle einer/eines anspruchsberechtigten Angehörigen die Sozialversicherungsnummer der versicherten Person,
  2. 2. zum Zweck der Versorgungsforschung monatlich die fortlaufende Nummer zur Identifikation des Rezepts, die Vertragspartnernummer der verordnenden und der abgebenden Stelle, die Pharmazentralnummer und den Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer des abgegebenen Produkts, die Anzahl der abgegebenen Packungen mit derselben Pharmazentralnummer, das Datum der Abgabe, den zuständigen Träger der Krankenversicherung, die Sozialversicherungsnummer und im Falle einer/eines anspruchsberechtigten Angehörigen die Sozialversicherungsnummer der versicherten Person.“

3. Nach § 377 wird folgender § 378 samt Überschrift angefügt:

„Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich

§ 378. (1) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Sozialversicherungsanstalt durchzuführen.

(2) Die Sozialversicherungsanstalt hat für die Durchführung der Impfung samt Aufklärung und Dokumentation ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus COVID-19-Mitteln zu ersetzen.

(3) Abs. 2 gilt auch für Impfungen, die von einer durch ein Bundesland oder eine Gemeinde eingerichteten öffentlichen Impfstelle durchgeführt wurden.“

4. Im § 403 Abs. 5 entfallen der Beistrich am Ende des dritten Teilstrichs und der vierte Teilstrich.

5. Nach § 412 wird folgender § 413 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 10 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025

§ 413. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025 in Kraft:

  1. 1. mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag § 403 Abs. 5;
  2. 2. mit 1. Juni 2025 § 26 Abs. 1;
  3. 3. mit 1. Jänner 2026 § 86 Abs. 2;
  4. 4. rückwirkend mit 1. April 2025 § 378 samt Überschrift.

(2) § 378 samt Überschrift tritt mit 31. März 2027 außer Kraft.

(3) Abweichend von § 86 Abs. 3 ist die Rezeptgebühr für das Jahr 2026 nicht zu vervielfachen.

(4) Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund nach § 378 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind vom Krankenversicherungsträger dem/der Bundesminister/in für Arbeit Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen

  1. aus dem Jahr 2025 bis längstens 31. Dezember 2026
  2. aus den Jahren 2026 und 2027 bis längstens 31. Oktober 2027

    bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.

(5) Abweichend von § 26 Abs. 1 ist im Jahr 2025 von Personen, die eine Ausgleichzulage, nicht aber einen Ausgleichzulagen- oder Pensionsbonus, beziehen sowie von deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern ein Beitrag in der Höhe von 5,1% einzubehalten. Eine dadurch bewirkte Erhöhung des Nettoeinkommens ist für den Anspruch auf Ausgleichszulage (§ 140 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen.“

Artikel 11

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im § 20 Abs. 2 wird der Ausdruck „0,8 %“ durch den Ausdruck „1,9%“ ersetzt.

2. Im § 20 Abs. 2a wird der Ausdruck „0,15%“ durch den Ausdruck „1,25%“ ersetzt.

3. § 64 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Kosten der Heilmittel werden von der Versicherungsanstalt durch Abrechnung mit den Apotheken und Hausapotheken führenden Ärztinnen und Ärzten übernommen. Erfolgt keine Abgabe auf Rechnung eines Trägers der Krankenversicherung, weil der Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer niedriger ist als die Rezeptgebühr, übermitteln die Apotheken und Hausapotheken führenden Ärztinnen und Ärzte an den Dachverband mittels elektronischer Datenfernübertragung

  1. 1. für die Ermittlung der in den Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 15 ASVG vorgesehenen Obergrenze täglich die fortlaufende Nummer zur Identifikation des Rezepts, den Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer des abgegeben Produkts, das Datum der Abgabe, den zuständigen Träger der Krankenversicherung, die Sozialversicherungsnummer und im Falle einer/eines anspruchsberechtigten Angehörigen die Sozialversicherungsnummer der versicherten Person,
  2. 2. zum Zweck der Versorgungsforschung monatlich die fortlaufende Nummer zur Identifikation des Rezepts, die Vertragspartnernummer der verordnenden und der abgebenden Stelle, die Pharmazentralnummer und den Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer des abgegebenen Produkts, die Anzahl der abgegebenen Packungen mit derselben Pharmazentralnummer, das Datum der Abgabe, den zuständigen Träger der Krankenversicherung, die Sozialversicherungsnummer und im Falle einer/eines anspruchsberechtigten Angehörigen die Sozialversicherungsnummer der versicherten Person.“

4. Im § 64 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 108 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.

5 Nach § 132 wird folgender § 133 samt Überschrift eingefügt:

„Entsendung der Versicherungsvertreter/innen

§ 133. (1) Die Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen sind vom Österreichischen Gewerkschaftsbund im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Gewerkschaften zu entsenden. Die Gewerkschaften haben ihre Vorschläge unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Personalvertretungs- und Betriebsratswahlen auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d‘Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 Z 1 und 2 zu erstellen.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat die auf die einzelnen Gewerkschaften jeweils entfallende Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n unter Bedachtnahme auf die Zahl der den einzelnen Gewerkschaften zugehörigen und nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherten aktiven Dienstnehmer/inne/n festzusetzen. Die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer/innen ist auf Grund einer Stichtagserhebung zum 1. Juli jenes Kalenderjahres zu ermitteln, das der Neubestellung der Verwaltungskörper zweitvorangeht. Die Berechnung der auf die einzelnen Gewerkschaften entfallenden Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n hat nach dem System d‘Hondt zu erfolgen, wobei

  1. 1. die Wahlzahl ungerundet zu errechnen ist und
  2. 2. bei gleichem Anspruch mehrerer Gewerkschaften auf einen Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin nach dieser Berechnung das Los entscheidet.

    Die Aufteilung gilt jeweils für die betreffende Amtsdauer. Vor Aufteilung der Zahl der Versicherungsvertreter/innen ist den vorschlagsberechtigten Gewerkschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstgeber/innen sind für Landesstellenausschüsse vom/von der Bundeskanzler/in im Einvernehmen mit dem/der zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau zu entsenden. Für den Verwaltungsrat entsendet je einen Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin aus der Gruppe der Dienstgeber/innen

  1. 1. der/die Bundeskanzler/in;
  2. 2. der/die Bundesminister/in für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;
  3. 3. die Wirtschaftskammer Österreich.

    In die Hauptversammlung entsenden die in Z 1 bis 3 genannten Stellen je eine/n weiteren Versicherungsvertreter/in.

(4) Bei der Entsendung nach den Abs. 1 und 3 ist auf die fachliche Eignung und durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern Bedacht zu nehmen. Unzulässig ist die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter/in

  1. 1. sowohl in den Verwaltungsrat als auch in einen Landesstellenausschuss der Versicherungsanstalt;
  2. 2. sowohl in einen Landesstellenausschuss als auch in die Hauptversammlung als weitere/n Versicherungsvertreter/in nach § 138 Abs. 2 Z 1 der Versicherungsanstalt;
  3. 3. in die Verwaltungskörper mehrerer Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz.

(5) Die Aufsichtsbehörde hat die entsendeberechtigten Stellen aufzufordern, die Versicherungsvertreter/innen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Verstreicht diese Frist ungenützt, so hat die Aufsichtsbehörde selbst die Versicherungsvertreter/innen zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein. Im Fall der Säumigkeit des Österreichischen Gewerkschaftsbundes hat die Aufsichtsbehörde dabei nach dem System d’Hondt unter Bedachtnahme auf die Mandatsergebnisse der Personalvertretungs- bzw. Betriebsratswahlen unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 Z 1 und 2 vorzugehen.

(6) Scheidet ein Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin dauernd aus seinem/ihrem Amt aus, so hat die Stelle, die die ausgeschiedene Person bestellt hat, für den Rest der Amtsdauer einen neuen Versicherungsvertreter/eine neue Versicherungsvertreterin zu bestellen. Ist die Neubestellung durch eine Enthebung (§ 135) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der Neubestellung.“

6. Im § 144 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „nichtöffentlich“ der Ausdruck „und grundsätzlich in physischer Anwesenheit der Sitzungsteilnehmer/innen abzuhalten“ eingefügt.

7. Im § 144 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Teilnahme an Sitzungen der Verwaltungskörper kann mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit (Videoteilnahme) erfolgen. Für stimmberechtigte Sitzungsteilnehmer/innen ist die Videoteilnahme zulässig, sofern sie an Sitzungen der Verwaltungskörper

  1. 1. der Versicherungsträger in den Räumlichkeiten des jeweiligen Versicherungsträgers,
  2. 2. des Dachverbandes in den Räumlichkeiten eines Versicherungsträgers

    über eine dort eingerichtete Schnittstelle erfolgt.“

8. Nach § 262 wird folgender § 263 samt Überschrift angefügt:

„Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich

§ 263. (1) Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien sind berechtigt, Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff auf Rechnung der Versicherungsanstalt durchzuführen.

(2) Die Versicherungsanstalt hat für die Durchführung der Impfung samt Aufklärung und Dokumentation ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Patientinnen und Patienten sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus COVID-19-Mitteln zu ersetzen.

(3) Abs. 2 gilt auch für Impfungen, die von einer durch ein Bundesland oder eine Gemeinde eingerichteten öffentlichen Impfstelle durchgeführt wurden.“

9. Im § 284 Abs. 5 entfallen der Beistrich am Ende des dritten Teilstrichs und der vierte Teilstrich.

10. Nach § 291 wird folgender § 292 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 11 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025

§ 292. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025 in Kraft:

  1. 1. mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag § 284 Abs. 5;
  2. 2. mit 1. Juni 2025 die §§ 20 Abs. 2 und 2a sowie 133 samt Überschrift;
  3. 3. mit 1. Jänner 2026 § 64 Abs. 2 und 3;
  4. 4. rückwirkend mit 1. November 2024 § 144 Abs. 1 und 1a;
  5. 5. rückwirkend mit 1. April 2025 § 263 samt Überschrift.

(2) § 263 samt Überschrift tritt mit 31. März 2027 außer Kraft.

(3) Abweichend von § 64 Abs. 3 ist die Rezeptgebühr für das Jahr 2026 nicht zu vervielfachen.

(4) Die Neuentsendung sämtlicher Versicherungsvertreter/innen hat bis zum Ablauf des 30. September 2025 zu erfolgen. Die Amtsdauer dieser Verwaltungskörper beginnt mit 1. Oktober 2025 und endet abweichend von § 137 mit 31. Dezember 2029.

(5) Für den Zeitraum bis 31. Dezember 2029 ist in den Verwaltungsrat ein zusätzlicher Versicherungsvertreter/eine zusätzliche Versicherungsvertreterin aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen durch den Österreichischen Gewerkschaftsbund im Einvernehmen mit der Verkehrs- und Dienstleistungsgewerkschaft mit beratender Stimme zu entsenden. Diese/r Versicherungsvertreter/in ist zugleich Mitglied der Hauptversammlung.

(6) In folgenden Angelegenheiten ist bis zum 31. Dezember 2029 die Zustimmung der von der Verkehrs- und Dienstleistungsgewerkschaft entsandten stimmberechtigten Versicherungsvertreter/innen erforderlich:

  1. 1. Abschluss von Gesamtverträgen im Sinne des sechsten Teiles des ASVG;
  2. 2. Beschlussfassung über Satzung und Krankenordnung;
  3. 3. Erlassung von Richtlinien zur Verwendung der Mittel des Unterstützungsfonds;
  4. 4. Beschlussfassung betreffend die von der ehemaligen Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau gegründeten oder errichteten eigenen Einrichtungen oder Beteiligungen an juristischen und/oder natürlichen Personen.

    Hinsichtlich der Z 1 bis 3 gilt dies nur insofern, als Personen aus dem Kreis der ehemaligen Versicherten der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau betroffen sind.

(7) Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund nach § 263 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind vom Krankenversicherungsträger dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen

  1. aus dem Jahr 2025 bis längstens 31. Dezember 2026
  2. aus den Jahren 2026 und 2027 bis längstens 31. Oktober 2027

    bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.

(8) Abweichend von § 20 Abs. 2 und 2a sind im Jahr 2025 von Personen, die eine Ergänzungszulage auf Grund des § 26 des Pensionsgesetzes 1965 oder auf Grund anderer entsprechender Bestimmungen beziehen sowie von deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern die Beiträge in der Höhe der jeweils am 1. Jänner 2025 geltenden Fassung zu leisten. Eine dadurch bewirkte Erhöhung des monatlichen Gesamteinkommens ist für den Anspruch auf Ergänzungszulage nicht zu berücksichtigen.“

Artikel 12

Änderungen des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.174/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 25 Abs. 9 und 9a lauten:

„(9) Die von Personen gemäß Abs. 1 gespeicherten Daten sind bis zehn Jahre nach dem Erreichen des Regelpensionsalters und der Erfüllung der Anwartschaft auf eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters aufzubewahren. Darin enthaltene Daten, die im Zusammenhang mit der Betreuung und Vermittlung erhoben wurden, sind spätestens sieben Jahre nach Beendigung des Geschäftsfalles zu löschen. Die Aufbewahrungsfrist verlängert sich jeweils um Zeiträume, in denen die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen weiterhin benötigt werden oder andere rechtliche Vorschriften längere Fristen vorsehen. Die Löschung von Daten ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen auf ein oder zwei Termine im Jahr zu konzentrieren. Bis dahin besteht kein Anspruch auf vorzeitige Löschung.

(9a) Zum Zweck der Arbeitsmarktforschung, -beobachtung und -statistik (§ 30 Abs. 2) können Daten gemäß Abs. 1 indirekt personenbezogen bis zehn Jahre nach Erreichen des Regelpensionsalters weiterhin verwendet werden. Die Wiederherstellung des direkten Personenbezuges ist nicht zulässig. Die Rechte gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 20216/619 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sind auf diese indirekt personenbezogenen Daten nicht anwendbar.“

2. § 50 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“ und Abs. 2 lautet:

„(2) Der Arbeitsmarktrücklage sind ferner die Beträge zuzuführen, die aus der Auflösung von freien Gewinnrücklagen im Auftrag der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz stammen und nicht für die Abdeckung eines ansonsten entstehenden Bilanzverlustes erforderlich sind. Im Geschäftsjahr 2025 ist der Arbeitsmarktrücklage ein Betrag in Höhe von 25 Millionen Euro zuzuführen.“

3. In § 78 wird die Absatzbezeichnung „(51)“ des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2023 durch die Absatzbezeichnung „(53)“ ersetzt und nach Abs. 53 folgender Abs. 54 angefügt:

„(54) § 25 Abs. 9 und 9a sowie § 50 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes 2025 Teil II – BSMG 2025 II, BGBl. I Nr. 20/2025, treten mit 1. Juni 2025 in Kraft.“

Van der Bellen

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