123. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Kostenersatz an Stromlieferanten und Netzbetreiber für die Abwicklung der Strom- und Netzkostenzuschüsse
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Stromkostenzuschussgesetzes – SKZG, BGBl I Nr. 156/2022 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2023, wird verordnet:
§ 1. Für die entstandenen Aufwendungen aus der Implementierung der erforderlichen Ablaufprozesse erhält jeder Stromlieferant und jeder Netzbetreiber, soweit er den Stromkostenzuschuss für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden bzw. den Netzkostenzuschuss für einkommensschwache Haushalte im Sinne des Stromkostenzuschussgesetzes, BGBl I Nr. 156/2022, abzuwickeln hat, eine einmalige pauschale Abgeltung. Diese beträgt 12.000 Euro. Finanziell verbundene Stromlieferanten im Sinne des § 9 Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401/1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025, gelten zusammen als ein Stromlieferant; Gleiches gilt für Netzbetreiber.
§ 2. Für die entstandenen operativen Aufwendungen aus der Abwicklung der Strom- und Netzkostenzuschüsse erhält jeder Stromlieferant und Netzbetreiber eine einmalige pauschale Abgeltung. Diese beträgt
- 1. für Stromlieferanten
- a. mit nicht mehr als 1.000 Kunden 7.000 Euro,
- b. mit mehr als 1.000 und nicht mehr als 100.000 Kunden 10.000 Euro,
- c. mit mehr als 100.000 Kunden 12.000 Euro und
- 2. für Netzbetreiber 5.000 Euro.
§ 3. Der Kostenersatz an Stromlieferanten und Netzbetreiber ist binnen 14 Tagen auszuzahlen, nachdem eine elektronische Rechnung im gleichen Wege wie die übrigen Kostenersätze nach § 11 Stromkostenzuschussgesetz an den Bundesminister für Finanzen übermittelt worden ist. Für in der Vergangenheit liegende Zeiträume kann die Rechnung bis 1. September 2025 nachgereicht werden.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Marterbauer
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